Abtei lung V
E-2587/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
syrischer Herkunft,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2587/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, aus der Provinz Hasaka stammend und kurdi -
scher Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
15. September 2009, reiste auf dem Landweg in die Türkei und von
einer ihm unbekannten Stadt auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes
Land, bevor er am 28. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Oktober 2009 fand die
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am
20. November 2009 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der
Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesent-
lichen geltend, er gehöre den Ajanib an und besitze demnach die
syrische Staatsangehörigkeit nicht. Im Frühjahr 2009 sei er einer
kurdischen Folklore-Tanzgruppe, die sich im Umfeld der Yekiti-Partei
bewege, beigetreten und habe seither auch Zeitungen und Zeit -
schriften der Yekiti-Partei verteilt. Anlässlich des Newroz-Festes im
März 2009 sei er vom politischen Sicherheitsdienst aufgesucht und für
eine Nacht auf dem Posten festgehalten worden. Sein Vater habe ihn
am nächsten Tag mit Bezahlung von Bestechungsgeld freigekauft. In
der Folge sei er wiederholt in unregelmässigen Abständen vom
Sicherheitsdienst von zu Hause weg in Haft genommen worden, wobei
man ihn und seine Familie verbal beleidigt habe. Auch sei er befragt
worden, weshalb er diese Tätigkeiten ausübe. Nach zwei bis drei
Stunden sei er jeweils wieder freigelassen worden, nachdem sein
Vater immer wieder durch Bestechung seine Entlassung bewirkt habe.
Vor diesem Hintergrund habe er sich am 10. Juli 2009 aus seiner
Heimatprovinz nach Aleppo abgesetzt und schliesslich sein Heimat-
land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, erneut
festgenommen und inhaftiert zu werden, ohne dass seine Angehörigen
davon Kenntnis erlangen könnten.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2010 beantragt der Be-
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schwerdeführer, der angefochtene Entscheid des BFM vom 15. März
2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei
seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei.
Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
erfülle insbesondere auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.
Mit der Beschwerde wurden Fotografien der Tanzaufführung anlässlich
der Newroz-Festlichkeiten vom 21. März 2009, Dokumentationen
bezüglich Demonstrationen vom 10. Dezember 2009 vor dem UNO-
Hauptgebäude in Genf und vom 12. März 2010 vor der spanischen
Botschaft in Bern sowie ein Artikel betreffend Löschung exilpolitisch
ausgerichteter Internetauftritte zu den Akten gereicht.
E.
Mit Schreiben vom 21. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
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Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten
Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nach-
folgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für
die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann.
5.2 Nach Prüfung der Protokolle stützt das Bundesverwaltungsgericht
im Resultat die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Mass-
nahmen des syrischen politischen Sicherheitsdienstes insgesamt den
Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines asylrelevanten
Sachverhaltes nicht zu genügen vermögen und darüber hinaus in der
geltend gemachten Form ohnehin nicht geeignet wären, zu einer An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Auch wenn die Ent-
gegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzelne in der angefochtenen
Verfügung getroffene Erwägungen im Zusammenhang mit der Prüfung
der Glaubhaftigkeit zu relativieren vermöchten (so etwa bezüglich
eines allfälligen Missverständnisses betreffend den Zeitpunkt des
Verlassenes seiner Heimatregion), sind die Folgerungen der Vor-
instanz in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. So
hat das BFM etwa zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer ins-
besondere auch die letzte Festnahme zeitlich nicht zu situieren ver-
möge, obwohl sich diese unmittelbar vor seinem Weggang aus seiner
Heimatregion ereignet haben müsste. Die Entgegnung in der Rechts-
mitteleingabe, wonach er lediglich das genaue Datum der letzten
Festnahme nicht habe nennen können, vermag nichts daran zu
ändern, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden müssen, in
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diesem Zusammenhang zu konkreteren Angaben befähigt zu sein,
falls die Festnahme tatsächlich stattgefunden hätte. Auch stellt das
BFM zu Recht fest, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
kein hinreichend konkretisierter Grund für die zahlreichen Festnahmen
ersichtlich wird (Akten BFM A8/19 F87-F94), auch im syrischen
Kontext kaum realistisch erscheint, dass lediglich das Mitmachen in
einer folkloristischen Tanzgruppe vom politischen Sicherheitsdienst ein
derartiger Aufwand von zahlreichen Festnahmen über einen Zeitraum
von mehreren Monaten betrieben würde und zudem die Geltend-
machung des Verteilens von politischen Zeitschriften äusserst un-
substanziiert ausgefallen ist. Zwar empfiehlt es sich aus ver-
schiedenen Gründen, der Beurteilung individueller Angaben zu Ver-
haltensmustern von Sicherheitsorganen, in Gegenüberstellung wie
sich diese in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezi-
fischer Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurück-
haltung zu begegnen. Vorliegend ist jedoch aus der vom Beschwerde-
führer geschilderten Art und Weise der angeblichen polizeilichen
Massnahmen zumindest nicht zu schliessen, die Sicherheitsorgane
hätten ihn in ernsthafter Absicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen überziehen wollen. Daran ändert nichts, wenn auf Be-
schwerdeebene mit professioneller Hilfe versucht wird, eine ent-
sprechende Sachverhaltsgrundlage erst nachzuliefern. Dieser Versuch
muss aus verschiedenen Gründen scheitern. So hat der Beschwerde-
führer entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im vor-
instanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, er sei während der
Festnahmen geschlagen worden, sondern führte lediglich verbale Be-
leidigungen an (A8/19 F92). Ebensowenig brachte er anlässlich der
Anhörungen vor, die syrischen Behörden hätten von ihm Informationen
über die Yekiti-Partei und eine entsprechende Zusammenarbeit als
Spitzel mit den Behörden erzwingen wollen. Auch geht entgegen der
Vorbringen in der Beschwerde aus den Akten keineswegs hervor,
wonach der Beschwerdeführer bereits über gute Informationen über
die Parteianhängerschaft und Parteistrukturen verfügt hätte. Es ist
aufgrund der Aktenlage und des Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers sodann entgegen der Schilderung auf Beschwerdeebene nicht
ersichtlich, inwiefern er für den syrischen Geheimdienst ein wertvoller
Informant hätte werden können. Durch diese nachträglichen An-
reicherungen der Sachverhaltsbasis gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu
machen. Zudem muss die auf Beschwerdeebene geäusserte Ver-
mutung, die Sicherheitskräfte hätten nach der Ausreise des Be-
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schwerdeführers aus seinem Heimatland weiter nach ihm gesucht und
diesbezüglich Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, lediglich
spekulativ und aufgrund der gesamten Aktenlage unwahrscheinlich
gewertet werden. Für diese Einschätzung spricht auch das Ergebnis
der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung, wonach der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland nicht gesucht wird. Das Gericht
hat vorliegend keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der Bot-
schaftsabklärung Zweifel anzubringen.
5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch
aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Aus den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu be-
jahen gewesen wäre. Auch die weiteren Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe lassen in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere
Einschätzung zu. Sodann erübrigt sich eine Prüfung, ob dem Be-
schwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen-
gestanden hätte oder künftig offenstehen würde.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Ver-
weis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nach-
fluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reicht er mehrere
Beweismittel ein.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
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Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.3 Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei -
ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Ge-
heimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland po-
litisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - poli -
tisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen
indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl -
gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig
zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernst -
hafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen.
6.4 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf ihn zu lenken. So ist zunächst nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der
Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat.
Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund
eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach
Syrien anzunehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der um-
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fangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staats-
angehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen
des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz ge-
nommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten
und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz
dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen
Gründen aufgefallen zu sein.
6.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt
Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist
bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahr-
genommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht
und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System
der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder
wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tre-
tende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Vorliegend ist aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt hat und in nicht namhafter Position an politischen Kundgebungen
teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen, dass er im Verlaufe der
Befragungen durch die syrischen Behörden bei der Einreise in den
Kreis - aus Sicht der Behörden - ernstzunehmender regierungsfeind-
licher Aktivisten eingebunden würde. Eine begründete Furcht, künftig
flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
werden, ist vorliegend nicht anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rück-
kehr nach Syrien auch nicht aus Gründen, die erst nach seiner Aus-
reise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften
Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Eine
Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht
als unbegründet. Daran vermag auch der Verweis in der Rechtsmittel-
eingabe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen
E-7109/2006 vom 13. März 2008 nichts zu ändern, zumal sich der
diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegend zu be-
urteilenden in erheblicher Weise unterscheidet.
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6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Ver-
fügung rechtlich Bestand hat und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgewiesen wurde.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
(Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerde-
führers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.6 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
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7.7 Der Beschwerdeführer kann sich in seinem Heimatland auf ein
enges familiäres Beziehungsnetz stützen und stammt gemäss eigenen
Angaben aus vergleichsweise gut situierten Verhältnissen. Auch hat er
seinen Lebensunterhalt als selbständiger Buschauffeur sichern
können. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er würde nach
einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug verfügt. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 13