Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2588/2010
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. April 2010 / N (…).
E2588/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 6. November 2009 und gelangte nach Aufenthalten in
Pakistan, im Iran, in der Türkei, in Griechenland und in Italien am 27.
Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. März
2010 fand in B._______ die Kurzbefragung statt und am 31. März 2010
erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Tadschike und habe zusammen mit (...) und (...) in der
Stadt Kabul gelebt. Im Jahr 1992 – als er (…) Jahre alt gewesen sei –
seien (...) bei einem Raketenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin
er von (...) in Obhut genommen worden sei und mit ihnen zusammen im
Elternhaus gelebt habe. Seit früher Kindheit habe er im (…) gearbeitet
und nach dessen Tod den Laden zusammen mit seinem (...)
übernommen. Zudem sei er leidenschaftlicher (…) und habe als solcher
dreimal wöchentlich das Training im lokalen Sportclub C._______
besucht. Anlässlich eines clubinternen Wettkampfes am 24. Oktober
2009 habe er seinen Trainingspartner N. mit dem Fuss an der Schläfe
getroffen, weswegen dieser zu Boden gefallen sei, den Hinterkopf an
einer Betonsäule aufgeschlagen habe und ins Koma gefallen sei. Eine
Woche später sei dieser im Spital verstorben. Mit seinen Sportkollegen
und dem Trainer habe er der Beerdigung beigewohnt. Aufgrund seiner
depressiven Stimmung habe er während diesen Trauertagen bei seinem
Trainer gelebt. Einen Tag nach der Beisetzung von N. sei der Trainer des
Sportclubs von der Polizei zu den Ereignissen des Unfalls verhört und
festgenommen worden, zumal sich ferner ergeben habe, dass der
Sportclub nicht im öffentlichen Register erfasst gewesen sei. Am
folgenden Tag seien auch er und ein Vertreter der olympischen
Föderation von der Polizei verhört worden. Von seinem (...) habe er
erfahren, dass die beiden Brüder von N. zu Hause nach ihm gesucht und
Blutrache geschworen hätten. Aufgrund dieses Vorfalles habe er sich bei
der Polizei gemeldet, welche ihm versichert habe, dass ihn keine Schuld
am Tod von N. treffe. In der Folge habe er zusammen mit einem Mullah
der Moschee das Elternhaus von N. aufgesucht, um dessen Vater um
Vergebung zu bitten. Der Vater habe ihm vergeben und zusammen
hätten sie Brot geteilt. Als er (der Beschwerdeführer) sich zum gehen
gewandt habe, seien die beiden Brüder von N. aufgetaucht und hätten ihn
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bedroht. Während der eine Bruder ihn habe schlagen wollen, habe der
andere eine Kalaschnikow aus dem Wagen geholt und das Feuer
eröffnet. Mit Hilfe des Dorfmetzgers, welcher während dieses Vorfalls
neben ihm gestanden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Vor diesem
Hintergrund und auf Anraten seiner (...) sowie des Mullahs habe er sein
Heimatland mit finanzieller Hilfe seines (...) am 6. November 2009 illegal
verlassen. Aufgrund dieser Probleme könne er nicht nach Afghanistan
zurückkehren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 – gleichentags eröffnet – trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, zumal er innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden weder
rechtsgenügliche Identitäts beziehungsweise Reisepapiere eingereicht
habe noch entschuldbaren Gründe dafür vorlägen und er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
Bezüglich der weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. April 2010 – Datum Poststempel –
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten
und Entschädigungsfolge beantragen, der angefochtene Entscheid sei in
den Dispositivziffern 2 – 4 aufzuheben. Es sei festzustellen dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei, und er sei in
der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe liess er
Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees ([UNHCR],
"UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE
INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUMSEEKERS
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FORM AFGHANISTAN" vom Juli 2009) und der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe ([SFH], "Afghanistan Update: Die aktuelle
Sicherheitslage", vom 11. August 2009; "Auskunft der SFH
Länderanalyse zur Anfrage für eine Schnellinfo vom 31.03.2010")
beilegen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, erkannte, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich der
Vollzug der Wegweisung bildet, verwies den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur
Stellungnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 20. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine FaxKopie seiner Taskira zu den Akten reichen.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010, welche mit vorliegendem
Urteil dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wird, beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM; dabei entschiedet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
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bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist
vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG).
1.4. Die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist als auch formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs.1 VwVG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem sich die Beschwerde ausdrücklich auf die Frage des
Wegweisungsvollzuges beschränkt, bildet Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Prüfung der Frage, ob die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. In seiner Verfügung vom 9. April 2010 führte das BFM in Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im
Wesentlichen aus, obschon sich die allgemeine Sicherheitslage in
Afghanistan in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt sei und
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aufständische Kräfte ihren Einfluss besonders in den südlichen und
südöstlichen Provinzen wie auch teilweise im Norden und Westen des
Landes ausgedehnt hätten, könne dennoch nicht von einer konkreten
Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Situation in
bestimmten nördlichen Provinzen, ferner in Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakshan, Balkh, Sari Pul, Kabul und in der westlichen Provinz Herat
und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als
grundsätzlich sicher einzustufen. Eine Wegweisung in diese Provinzen
erweise sich als zumutbar. Zudem bestünden auch keine individuellen
Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, da der junge und
gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus der Provinz
Kabul stamme und über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige
Arbeitserfahrung im (…), welches er im Übrigen nach dessen Tod geerbt
habe, verfüge. Ferner habe er mit (...) und (...) ein tragfähiges
Familiennetz, nachdem diese in der Vergangenheit für seinen
Lebensunterhalt aufgekommen seien. Somit könne insgesamt davon
ausgegangen werden, dass er sich in Kabul reintegrieren könne.
4.2. Vom Beschwerdeführer wird gerügt, indem das BFM den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan trotz der dort herrschenden
prekären und von Terroraktivitäten gekennzeichneten Sicherheitslage als
grundsätzlich zumutbar erwäge, verkenne es die gegenwärtige Situation
in diesem Land. Unter Hinweis auf eine Vielzahl von Berichten, legte er
die aktuelle desolate Sicherheitslage in Afghanistan dar und führte
ergänzend aus, dieser Staat sei – entgegen der Meinung des BFM – von
Terror und Bombenanschlägen, Ermordungen sowie Entführungen
gekennzeichnet; darunter auch die Stadt Kabul. Während bisher von
einem Konflikt gesprochen worden sei, herrsche in Afghanistan offiziell
Krieg. Vor diesem Hintergrund sei von einer konkreten Gefährdung der
gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer allgemeinen Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen, weshalb seine Wegweisung
dorthin als unzumutbar zu erachten sei.
4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der
Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
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werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist
schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.4. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist – wie erwähnt – nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
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Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001I,
S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Schliesslich lässt auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.2. Die vormalige ARK hat sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals
eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, sich zu
verschiedenen Provinzen des Landes geäussert und namentlich die
Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen
Afghanistans dargestellt. Dabei hatte die ARK im Jahre 2003 den
Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar erkannt (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre
2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9),
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wobei – zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere,
abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK
2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt
wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Die Lageanalyse und Praxis der ARK wurde vom
Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt.
Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer
eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist es im Rahmen einer
erneuten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten
Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen
hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul –
deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu BVGE E7625/2008 vom 16.
Juni 2008 E. 9.1 9.7 S. 13 ff.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage
hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan
verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen
und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen
Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als
absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation
anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die
Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 9.9 S. 27 ff.).
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist,
wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul
sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im
Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10
verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob
betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass –
ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den
meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 auszugehen ist.
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5.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner
Geburtsstadt Kabul – trotz des Todes (…) – mit (...) und (...) offenkundig
über einen engen familiären Anknüpfungspunkt verfügt. So hat er doch
nach dem Tod seiner Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise am 6.
November 2009 bei (...) gewohnt. Eigenen Angaben gemäss lebt in
Afghanistan auch noch (…) väterlicherseits (vgl. Akten BFM A1/13 S. 4).
Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu den Kosten seiner
Ausreise, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seinen Sportaktivitäten
und der Erwerbstätigkeit seines Vaters (vgl. A1/13 S. 3) ist anzunehmen,
dass er aus recht wohlhabenden Verhältnissen stammt. Auch lassen die
Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und seine
protokollierten Angaben (vgl. Beschwerde S. 3 sowie A1/13 und A9/19)
darauf schliessen, dass er in Kabul nicht nur über ein zahlenmässig
grosses Beziehungsnetz verfügt, sondern dass er mit Personen auch von
der Schweiz aus gut vernetzt ist. So hat er sich eigenen Angaben zufolge
eine Faxkopie seiner Taskira durch die Eltern eines sich ebenfalls in der
Schweiz aufhaltenden afghanischen Staatsbürgers besorgen können,
nachdem seine (...) beziehungsweise (…) dazu nicht in der Lage
gewesen seien (vgl. Begleitschreiben vom 20. April 2010). Ferner bleibt
zu ergänzen, dass nachdem der Beschwerdeführer seine Taskira gemäss
Angaben im EVZ zu Hause bei (...) zurückgelassen haben will (vgl. A/13
S. 5), mit der Überstellung der Faxkopie ein deutlicher Hinweis besteht,
dass sich diese noch in Kabul aufhält.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der
sein ganzes Leben in Kabul verbracht hat, dort mit (...), welche ihn nach
dem Tod in Obhut genommen hätten, und mit seinen Schul und
Sportkollegen über ein tragfähiges Familien und ein beachtliches
Beziehungsnetz in Kabul verfügt, zu welchem er offenkundig in direktem
Kontakt steht. Ferner lassen seine Ausführungen zur Wohnsituation (...)
sowie zu seiner Tätigkeit als (…) seines verstorbenen Vaters auf einen
gewissen Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers schliessen (vgl.
A9/19 S. 2). Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim
Beschwerdeführer um einen noch recht jungen und soweit ersichtlich
gesunden Mann handelt, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul in
Anlehnung an die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
Afghanistan als zumutbar zu erachten.
5.5. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
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Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
5.6. Zusammenfassend erweist sich im Falle des Beschwerdeführers der
Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und
möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt.
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Seite 12
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). In seiner Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht
aussichtslos erscheinen. Indessen muss die Beschwerde als nicht
aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist gemäss Datenbank des
"Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS
Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und daher bedürftig ist. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten
dementsprechend abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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