B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2588/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 19. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Aus-
reisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte A5/11). Das BFM hörte ihn in
C._______ am 15. August 2013 (Protokoll: BFM-Akte A12/15) einlässlich
zu den Asylgründen an.
Er machte in den Befragungen geltend, persischer Ethnie und konfessions-
los zu sein. Er habe in D._______ gewohnt. Seit dem 20. Lebensjahr habe
er regelmässig gegen die Regierung demonstriert. Er sei am (…) 2011
nach einer Kundgebung inhaftiert worden. Er sei gegen eine Bürgschaft
aus der Haft nach einigen Stunden entlassen worden und mit einer Ver-
warnung davongekommen. Einige Monate später, am (…) 2011, habe er
auf seinem Heimweg eine Zigarette geraucht, als er dem Dorfmullah be-
gegnet sei. Der Mullah habe ihn gefragt, weshalb er als Muslim den Fas-
tenmonat nicht respektiere und in der Öffentlichkeit rauche, und ihm ge-
sagt, dass er deshalb mit seinem Vater sprechen werde. Er habe dem Mul-
lah entgegnet, er sei kein Muslim und die Religionsausübung gehöre zur
Privatsphäre. Er habe seines Weges gehen wollen und dabei den Mullah
etwas mit dem Arm zur Seite geschubst. Dieser sei hingefallen und habe
den Turban verloren. Weil ihn der Mullah sofort lauthals bezichtigt habe,
ihn geschlagen zu haben, seien einige Leute auf den Vorfall aufmerksam
geworden. Der Mullah habe ihn zu packen versucht, und er habe sich sei-
nem Zugriff entzogen. Er sei anschliessend nach Hause gegangen. Kurze
Zeit später habe ihn ein Kollege telefonisch orientiert, dass der Mullah bei
der Polizei eine Anklage wegen Beleidigung des religiösen Führers und
Schändung der religiösen Kleidung erhoben habe. Am (...) 2011 sei eine
Vorladung des Gerichts von E._______ eingetroffen. Er habe den Vorla-
dungstermin verstreichen lassen. Am (…) 2011 habe er vom Bruder telefo-
nisch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Er
sei deshalb zur Schwester in F._______ gereist, wo er sich über zwei Mo-
nate lang an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten habe. Als er er-
fahren habe, dass gegen ihn eine Strafverfügung erhoben worden sei, sei
er ausgereist.
Er reichte dem BFM eine Geburtsurkunde und eine gerichtliche Vorladung
vom (...) 2011 ein. Gemäss der Aufforderung hätte er sich zwecks "Aufklä-
rung" beim betreffenden Strafgericht zu melden.
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B.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bezie-
hungsweise eventualiter wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in
der Person des Rechtsvertreters). Der Beschwerde lagen die Anwaltsvoll-
macht vom 16. April 2014, Kopien einer Fürsorgebestätigung vom 6. Mai
2014, der angefochtenen Verfügung, diverser aus dem Internet herunter-
geladener Fotos von Kundgebungen des Jahres 2012 sowie von Flugblät-
tern und Resolutionen des Jahres 2013 bei.
D.
Das Gericht bestätigte am 10. Juni 2014 den Eingang der Beschwerde und
wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozess-
führung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Es erhob einen Kostenvorschuss,
der am 17. Juli 2014 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Ausnahme des Antrags auf
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Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dem kein Anfech-
tungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
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die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Gemäss Vor-instanz sei
eine Furcht vor Verfolgung unbegründet. So komme der Vorladung keine
Asylrelevanz zu, denn es habe sich hierbei um eine legitime Amtshandlung
gehandelt. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug
auf den Haftbefehl und die Konfessionslosigkeit nicht glaubhaft. Demge-
genüber wird in der Rechtsmitteleingabe die Auffassung der Vorinstanz in
allen Punkten bestritten. So hätten die Ereignisse ein illegitimes Strafver-
fahren ausgelöst und würden möglicherweise den Tatbestand von Art. 513
des iranischen Strafgesetzbuches erfüllen. Zudem sei er als Demonstrant
im Rahmen seiner Haftentlassung vom (…) 2011 ultimativ verwarnt wor-
den. Das Strafverfahren dürfte somit unfair verlaufen und mit einer schwe-
ren Strafe für ihn enden. Weiter würden die exilpolitischen Tätigkeiten sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen.
Der Einschätzung des Rechtsvertreters ist aus folgenden Gründen nicht
zuzustimmen: Auch eine allenfalls unberechtigte Anzeige eines iranischen
Staatsbürgers kann zu einer legitimen behördlichen Untersuchung führen.
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Ereignisse (Rauchen trotz
Ramadan, Tätlichkeit bzw. Umschubsen des Dorfmullahs inkl. Herunterfal-
len des Turbans) erfüllen nach Erkenntnissen des Gerichts nicht den Tat-
bestand des angeführten Art. 513 des iranischen Strafgesetzbuches. Für
eine angehobene Strafuntersuchung wegen des Deliktes vom (...) 2011 fin-
den sich in den Akten zudem keine Anhaltspunkte. Der behauptete Vorfall
dürfte auch deshalb keine schwerwiegenden Folgen für den Beschwerde-
führer zeitigen, weil die Auseinandersetzung – wie er selbst feststellt – von
ihm wohlgesinnten Zeugen bemerkt worden ist. Er hätte sich somit den
Untersuchungsbehörden stellen können. Ferner sind die zentralen Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum Haftbefehl und den darauffolgenden Er-
eignissen – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters – nicht nach-
vollziehbar ausgefallen; Abläufe, Ausstellungsdaten und involvierte Perso-
nen wurden ungereimt dargestellt. Darüber hinaus steht das vom Be-
schwerdeführer gegenüber dem Mullah öffentlich demonstrierte, respekt-
lose und risikobereite Verhalten in scharfem Kontrast zur angeblich be-
wusst verheimlichten Konfessionslosigkeit. In den zentralen Punkten sei-
ner Sachvorträge mangelt es erheblich an Realkennzeichen. Dabei ver-
stärken die Schilderungen des Vorfalls vom (...) 2011, die übersteigerten
beidseitigen Reaktionen und Konsequenzen den Eindruck, dass er nicht
aus eigenen Erlebnissen berichtet. Dies würde auch das offenkundig feh-
lende Interesse am Inhalt der ihn betreffenden gerichtlichen Vorladung und
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des Haftbefehls erklären. Mithin ist der nicht überzeugenden Argumenta-
tion der Beschwerdeschrift nicht zu folgen. Es darf deshalb auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden.
Schliesslich ändert die auf Beschwerdestufe verstärkt geltend gemachte
aktuelle Nähe des Beschwerdeführers zur Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF) nichts an der Sachlage. Zwar ist durchaus anzunehmen,
dass die iranischen Behörden im Ausland über Beobachter verfügen, wel-
che politische Aktivitäten iranischer Oppositioneller registrieren und in den
Iran melden. Indessen lassen die vom Beschwerdeführer bildlich doku-
mentierten politischen Tätigkeiten weder besondere Vorsichtsmassnah-
men – und damit eine Furcht vor späteren Repressalien – erkennen, noch
hat er sich dadurch derart exponiert, dass er im Falle einer Rückkehr mit
drastischen Strafen oder Repressalien rechnen muss. In diesem Zusam-
menhang ist anzumerken, dass den iranischen Behörden das Verhalten
ihrer exilierten Staatsangehörigen zwecks Erlangens des Asylstatus hin-
länglich bekannt ist und von ihnen entsprechend eingeschätzt werden
kann. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die angeblichen Inhaftierungen
wegen früherer Demonstrationsteilnahmen im Iran unbelegte Behauptun-
gen des Beschwerdeführers sind, weshalb es auch aus diesem Grund
überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass er bei einer Rückkehr in
den Iran Verfolgungshandlungen wegen des geltend gemachten Zwischen-
falls mit einem Mullah, seiner religiösen Einstellung oder politischer, vor
oder nach seiner Ausreise getätigter Aktivitäten zu gewärtigen hat. Eine
subjektive Furcht vor Verfolgung und eines Einbezugs in ein Strafverfahren
ist objektiv nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.).
Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des mangels Einreichung gegen-
teiliger medizinischer Berichte offenbar gesunden Beschwerdeführers als
unzumutbar erscheinen. Er findet im Iran als erfahrener Landwirt und Vieh-
züchter mit eigenem Betrieb mit seinen zahlreichen Familienangehörigen
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und damit eine gesicherte
Wohnsituation vor.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ab-
gewiesen (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014). Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. Juli
2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: