B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2589/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. Januar 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 lehnte das BFM
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 30. Ja-
nuar 2013 – und damit verspätet – beim Bundesverwaltungsgericht an.
Das Gericht wies mit Urteil E-501/2013 und E-994/2013 vom 8. März
2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat
auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Mit Eingabe an das Bundesamt (Eingang BFM: 17. April 2013) stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung. Er beantragte unter
anderem, die Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und er
sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, er sei mit
einem am 5. April 2013 verschicktem Affidavit in den Besitz einer notariell
beglaubigten Urkunde gekommen, wonach seine Mutter und deren Toch-
ter nicht mehr in Sri Lanka lebten. Daher fehle es an einem vom Bundes-
verwaltungsgericht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
langten tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetz.
C.
In seiner Verfügung vom 26. April 2013 trat das BFM auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 20. Dezem-
ber 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf das Gesuch um wiedererwägungsweise vorläu-
fige Aufnahme einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ausserdem sei ihm vor-
sorglich der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen,
und das Bundesamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsvorkehren
abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
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Vollzug der Wegweisung per sofort bis nach Eingang und Prüfung der
vorinstanzlichen Akten einstweilen aus.
F.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013
den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, ebenso das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis am 31. Mai 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten, wel-
cher in der Folge innert Frist beim Gericht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
geltend gemachten veränderten Tatsachen seien nicht neu. So seien die
Mutter und die adoptierte Schwester des Beschwerdeführers bereits am
20. Oktober 2011 – also ein Jahr und zwei Monate vor dem Entscheid des
BFM – nach Indien gezogen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass
er das Bundesamt über diese neue Sachlage informiert hätte. Sodann sei
festzuhalten, dass durch die verspätet vorgebrachten Tatsachen und Be-
weismittel nicht offensichtlich werde, dass ihm im Falle eines Wegwei-
sungsvollzuges Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung dro-
he und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Aus-
serdem verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über eine valable in-
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nerstaatliche Wohnsitz- und Aufenthaltsalternative ausserhalb des soge-
nannten Vanni-Gebietes.
5.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde zunächst entgegen-
gehalten, der Beschwerdeführer habe gar nicht gewusst, dass sich die
neuen Umstände auf seine rechtliche Situation auswirken könnten. So-
dann habe er vor dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Möglichkeit gehabt, auch das anlässlich des Wiedererwä-
gungsgesuches eingereichte Affidavit bereits vorgängig einzureichen, da
dieses von seiner Mutter beschafft, notariell beglaubigt und auch bezahlt
habe werden müssen. Verneine das BFM den Umstand, dass es sich um
neue wesentliche Tatsachen und Beweismittel handle, so missbrauche es
sein Ermessen und handle damit willkürlich, wenn es das Gesuch nicht
behandle. Es fehle dem Beschwerdeführer an einem vom Bundesverwal-
tungsgericht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangten
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimat-
land.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist auf ein Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüng-
lichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es dem
Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen wäre, die als
neues Beweismittel eingereichte beeidigte Erklärung seiner Mutter bereits
im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens einzureichen. Es ist so-
dann darauf hinzuweisen, dass er schon seit dem 31. Januar 2011 – also
dem Tag, als er sein Asylgesuch einreichte – rechtlich vertreten war. Aus
dem Einwand, wonach er nicht gewusst habe, dass sich die Einreichung
des besagten Dokumentes auf seine rechtliche Situation auswirken könn-
te (vgl. Beschwerde, Ziff. 18), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4 Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Protokollstelle auf weitere Bezugspersonen des Beschwerdeführers, die
in Nelukulam und Veppankulam und somit ausserhalb des Vanni-
Gebietes leben würden. In der Beschwerde wird diesbezüglich eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil dieser Umstand in der ur-
sprünglichen Verfügung nicht angeführt worden sei und sich der Be-
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schwerdeführer dazu nicht vorgängig habe äussern können; die ange-
fochtene Verfügung sei zudem mangelhaft begründet.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen nicht feststellbar,
weil es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz um die rechtliche Würdi-
gung von Aussagen des Beschwerdeführers und damit eines bereits be-
kannten Sachverhaltes handelt. Dazu muss sich die betroffene Partei
grundsätzlich nicht vorgängig äussern können (vgl. EMARK 2000/29 E. 5
S. 246 f.). Ebenso wenig liegt eine mangelhafte Begründung vor, war es
dem Beschwerdeführer doch möglich, die vorinstanzlichen Ausführungen
sachgerecht anzufechten. In Anbetracht des in Sri Lanka bestehenden
familiären beziehungsweise sozialen Beziehungsnetzes ist nicht weiter
auf das Vorbringen einzugehen, wonach ein Onkel in B._______ und mit-
hin im Vanni-Gebiet lebe. Insoweit der Beschwerdeführer auf die man-
gelnde gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hinweist, wird da-
durch kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Umstand vorgebracht, da
keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes vorliegt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Mai 2013 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie gedeckt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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