Abtei lung V
E-2590/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Epengola Etienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2590/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 14. Januar 2008 verliess und am 21. Januar 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 14. Februar 2008 sowie der Anhörung vom
2. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei ein Mitglied des oppositionellen Mouvement de
Libération du Congo (MLC) und habe in dieser Funktion – sowie als
Musiker – die Menschen für die Anliegen der Partei sensibilisiert,
dass er als studierter Psychologe ein Kind behandelt habe, das an Au-
tismus und Entwicklungsstörungen gelitten habe,
dass der Vater des Kindes – wie er später erfahren habe – Generalse-
kretär der Präsidentschaftspartei gewesen sei,
dass er sich mit ihm mehrmals über Politik unterhalten, dabei kein
Blatt vor den Mund genommen und den Präsidenten kritisiert habe,
dass er eines Tages nach der Therapiestunde im Haus des Vaters sei-
nes Patienten wegen angeblicher Aufwiegelung der Bevölkerung ge-
gen die Regierung und Beleidigung des Präsidenten von der Polizei
festgenommen worden sei,
dass er in eine Zelle gebracht worden und massiv geschlagen worden
sei,
dass er am nächsten Tag wegen der Schmerzen und Wunden vom
Kommandanten in eine Klinik verlegt worden sei,
dass eine der Krankenpflegerinnen ihn am nächsten Tag erkannt und
auf seinen Wunsch hin seinen Bruder, einen Pastor, über das Gesche-
hene informiert habe,
dass der Verantwortliche auf Drängen des Bruders hin die Einwilligung
gegeben habe, den Beschwerdeführer zu einem Zahnarzt zu bringen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, er werde von den beaufsichtigen-
den Polizisten oder Soldaten begleitet,
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dass er sich dabei mit seinem Bruder und weiteren Personen von den
Polizisten habe absetzen und flüchten können,
dass ihm daraufhin von einem Bekannten seines Bruders, einem
Militärangehörigen aus dem Umfeld des Präsidenten, bestätigt worden
sei, er – der Beschwerdeführer – befinde sich auf einer Liste der Re-
gierung mit anderen MLC-Mitgliedern, die verhaftet und umgebracht
werden sollten,
dass der Beschwerdeführer darauf auf Anraten und mit Hilfe des Mili-
tärangehörigen das Land verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. März 2009 – eröffnet am 23. März 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien zum einen Teil widersprüchlich, zum
andern Teil nicht nachvollziehbar oder zu wenig substanziiert, als dass
sie geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom
22. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2009 eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten reichte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 verlangte Kosten-
vorschuss am 13. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt wird, in der auch die angefochtene Verfügung ergan-
gen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM vorerst festhält, es gebe mehrere Widersprüche zwi-
schen den Aussagen des Beschwerdeführers an der Empfangsstelle
und anlässlich der Anhörung,
dass sich diese Widersprüche (drei oder zwei bewachende Polizisten,
Freund/Pastor oder Freundin/Pastorin, Autoprobleme oder nicht) je-
doch nicht als entscheidwesentlich darstellen, da sie – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht (und auch von der Dolmetscherin im
Protokoll festgehalten [A10 S. 12 F85] – allenfalls mit Ungenauigkeiten
in der Übersetzung und Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden
können,
dass das BFM weiter ausführt, es sei nicht nachvollziehbar und daher
unglaubhaft, dass ein Kommandant dem Beschwerdeführer im Spital
zur Flucht verholfen habe, da dieses Verhalten für diesen Beamten,
der in der Regierung gearbeitet habe, als zu riskant einzustufen sei,
dass diesbezüglich richtigzustellen ist, dass es sich beim „Komman-
danten“ um jene Person handelt, die der Überweisung des Beschwer-
deführers aus der Zelle ins Krankenhaus zugestimmt habe,
dass es sich bei der Person, auf die das BFM Bezug nimmt, um einen
„Militär“ handelt, einen Bekannten des Bruders des Beschwerdefüh-
rers, der im Umfeld der Regierung arbeite und der herausgefunden ha-
ben wolle, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste der Regierung
von MLC-Anhängern erscheine, die verhaftet und umgebracht werden
sollten, weshalb er dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land zu
verlassen und ihm die Ausreise nach Brazzaville organisiert habe,
dass diese Schilderungen in der Tat als realitätsfremd erscheinen, da
kein Anlass ersichtlich ist, warum ein Armeeangehöriger mit Beziehun-
gen zur Regierung einen – ihm unbekannten – angeblich Oppositionel-
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len gerade vor der Verfolgung durch diese Regierung beschützen und
sogar unmittelbar die Ausreise für diesen organisiert haben soll,
dass es weiter auch realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer –
auch wenn ihm die MLC-Mitgliedschaft geglaubt werden könnte – auf
einer allfälligen Liste der Regierung stehen soll, weist er doch in keiner
Hinsicht ein irgendwie geartetes Profil auf, das ihn von der grossen
Mehrheit von MLC-Mitgliedern abheben sollte, machte er doch gel-
tend, lediglich bei der Sensibilisierung der Menschen in Bezug auf die
MLC-Politik – auch mittels Musik – mitgearbeitet zu haben,
dass weiter auch unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer
über Monate hinweg das Kind des Generalsekretärs der Präsidenten-
partei therapiert habe, ohne zu wissen, um wessen Kind es sich hand-
le, dies umso mehr, als dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
politisch interessierte Person handelt, die sich gerade gegen die Politik
des Präsidenten (und dessen Partei) stellt,
dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Vater des Patienten des Be-
schwerdeführers diesen bei der Polizei denunziert haben soll, hätten
sich die beiden doch schon seit Längerem über Politik unterhalten,
ohne dass der Beschwerdeführer den Eindruck erhalten hätte, dies
könnte für ihn negative Konsequenzen haben, und ging er doch im Ge-
genteil davon aus, er könne direkt und ungeschminkt mit dem General-
sekretär der Präsidentenpartei kommunizieren,
dass die ganze Verfolgungs- und Fluchtgeschichte von zu vielen – für
den Beschwerdeführer schliesslich glücklichen – Fügungen gekenn-
zeichnet ist, als dass sie geglaubt werden könnte, insbesondere die
Verlegung aus der Zelle in ein Spital und die Zustimmung zum Besuch
eines Zahnarztes für jemanden, der auf einer Liste von Personen ge-
standen haben soll, die von der Regierung gesucht und umgebracht
werden sollten, sowie die reibungslose Flucht mittels Auto, weil ihnen
die Polizisten mit ihrem Wagen angeblich nicht gefolgt seien (oder eine
Panne hatten), und die folgenden Bemühungen eines der Regierung
nahestehenden Militärs, den Beschwerdeführer ausser Landes zu brin-
gen,
dass der Vorinstanz schliesslich darin zuzustimmen ist, es erstaune,
dass die Behörden gegen den Bruder des Beschwerdeführers und
dessen Begleitpersonen, die ihn angeblich befreit haben sollen, keine
Massnahme ergriffen hätten,
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dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Argumente an dieser
Einschätzung nichts zu verändern vermögen, beschränken sie sich
doch – unter Hinweis auf die undemokratischen Zustände in Afrika im
Allgemeinen und in Kongo im Speziellen – darauf festzuhalten, der Be-
schwerdeführer habe die Wahrheit erzählt und er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft,
dass den Argumenten in der Beschwerdeergänzung einerseits Rech-
nung getragen wurde, indem das Gericht weiter oben zum Schluss
kam, die vom BFM festgestellten Widersprüche könnten nicht ohne
Zweifel als solche bezeichnet werden,
dass die weiteren Argumente andererseits nichts zur Glaubhaftma-
chung beitragen können, da sie wiederum vage sind und von Mutma-
ssungen ausgehen – insbesondere in Bezug auf die Mutter des Be-
schwerdeführers, die eventuell nichts zum Schicksal des Bruders des
Beschwerdeführers und der anderen Personen sagen wolle, um den
Beschwerdeführer nicht unnötigerweise aufzuregen,
dass auch die Motivation des Militärangehörigen, dem Beschwerdefüh-
rer bei der Flucht zu helfen und sich selber damit in Gefahr zu bringen,
nicht nachvollziehbar dargestellt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgehalten, um eine Person mit überdurchschnittlicher Bildung,
beruflicher Erfahrung und einem familiären Beziehungsnetz handelt,
was ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Nutzen sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
[kantonale Migrationsamt].
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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