Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2591/2011
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Oliver Borer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM mit Verfügung vom
31. März 2010 nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer nach
Italien weggewiesen hat,
dass diese Verfügung unangefochten geblieben und am 20. April 2010 in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Kantons B._______
an das BFM am 16. Mai 2010 verschwunden ist,
dass er am 25. Oktober 2010 erneut in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheides vom
31. März 2010 ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 das
Wiedererwägungsgesuch abwies, feststellte, die Verfügung vom 31. März
2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob
und darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das Haftgericht des Kantons B._______ die (…) angeordnete
Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.
Dezember 2010 antragsgemäss für (…) genehmigte,
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 nach Italien
zurückgeführt wurde,
dass er am 31. Januar 2011 erneut in die Schweiz kam und gleichentags
wieder Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom
(…) das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. März 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer werde dem Kanton B._______ zugewiesen,
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dass es die italienischen Behörden am 24. März 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am
29. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach
Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 5. Mai 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und
eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
abgesehen vom Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu erteilen, einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass besagter Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden kann, da im Dublin-Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Schweiz
zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 1 Dublin-II-VO),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-
abkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
dass der vom BFM durchgeführten Abfrage der Eurodac-Datenbank
(Vergleich von Fingerabdrücken) zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer, noch bevor er am 26. Dezember 2009 in die Schweiz
ein erstes Asylgesuch gestellt hat, in Italien daktyloskopisch erfasst
worden ist und dort am 25. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese
Sachlage am 24. März 2011 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte
und Italien innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs.
1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung)
hätten veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen,
dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.5
und 7.7.),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
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italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach eine
Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Anspruch auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren wäre, nicht
gefolgt werden kann,
dass die Anwendung von Art. 8 EMRK eine gelebte, intakte
Familienbeziehung voraussetzt,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen Tochter am
(…) geboren sein soll,
dass er bis zum jetzigen Zeitpunkt als Beleg trotz mehrfacher
Aufforderung bloss zwei handschriftliche Schreiben seiner angeblichen
Lebensgefährtin beziehungsweise der Kindesmutter beigebracht hat,
dass daher der Beschwerdeführer den Beweis einer gelebten, intakten
Familienbeziehung nicht erbracht hat, womit kein Eingriff in das Recht auf
Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen –
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bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
(…) des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber
Bruno Huber Jonas Tschan
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