B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2591/2016
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016.
E-2591/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Aussagen zufolge (…)
oder (…) im Alter von (…)zehn oder (…)zehn Jahren und gelangte nach
einem (…)jährigen Aufenthalt in Syrien am 30. März 2015 als (…) in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2015 wurde
sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten
A3/15) und am 18. September 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll bei den SEM-Akten A12/25).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
äthiopische Staatsangehörige und in B._______ (Äthiopien) geboren. Ihr
Vater sei bereits früh verstorben. Sie habe bis zu ihrem siebten Lebensjahr
bei ihrer Mutter gelebt. Da es ihrer Mutter gesundheitlich und finanziell
schlecht gegangen sei, habe sie sie einem Verwandten ihres Vaters über-
geben in der Hoffnung, er schicke sie dann in die Schule. Das sei aber nicht
geschehen, sie habe keine Bildung genossen, sei bei diesem Verwandten
während ungefähr (…) Jahren geblieben und habe Tiere hüten müssen.
Von Anfang an hätten er und auch seine Kinder sie geschlagen. Eines Ta-
ges habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Um zu vermeiden, dass seine
Familie oder ihre Mutter dies erfahre, habe der Verwandte für sie einen
Pass sowie ein Visum besorgt und sie mit Hilfe eines Schleppers nach Sy-
rien verbracht, wo sie in C._______ während weiteren (…) Jahren bei einer
gewissen D._______ den Haushalt erledigt habe. Sie habe auch dort die
Schule nicht besuchen und das Haus nicht verlassen können; vielmehr
habe sie hart im Haushalt arbeiten müssen, wenn D._______ das Haus
verlassen habe, habe sie sie eingesperrt. Als das Haus im Krieg bombar-
diert worden sei, habe sie Syrien zusammen mit D._______ und weiteren
Personen verlassen, und sie seien über Libanon und die Türkei gereist.
Nach der Ankunft in der Schweiz habe D._______ sie alleine in einer (…)-
Verkaufsstelle in E._______ zurückgelassen.
B.
Mit am 31. März 2016 eröffneter Verfügung vom 29. März 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch vom 30. März 2015 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Be-
schwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise
E-2591/2016
Seite 3
aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, Äthi-
opien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen un-
terzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder
trotz sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzich-
tet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzu-
setzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen
auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug nach Äthi-
opien als unzumutbar erscheinen liessen.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2016 reichte Frau F._______ beim Bundesver-
waltungsgericht ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin
zu den Akten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung
des Sachverhalts, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung die Erteilung der vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie, es sei ihr eine Nachfrist zwecks Einreichens eines
psychiatrischen Berichts zu gewähren, und es seien ihr unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die Verfahrenskosten zu erlassen.
Als Beilagen liess sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine
Vollmacht vom 28. April 2016 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 9. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Überweisungsschreiben
von Dr. med. G._______ vom 3. Mai 2016 ein und teilte mit, seine Man-
dantin erhalte eine psychiatrische Behandlung, ein entsprechender Bericht
werde bis spätestens am 22. Juni 2016 nachgereicht.
E-2591/2016
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfah-
rens fest. Gleichzeitig forderte sie sie auf, innert sieben Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung den in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht und bis
am 27. Mai 2016 entweder die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu be-
zahlen. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt.
Frau F._______ liess sie aus Gründen der Verfahrenstransparenz eine Ko-
pie dieser Verfügung zur Kenntnis bringen, unter Hinweis darauf, dass ihre
Eingabe 27. April 2016 als Unterstützungsschreiben zu den Akten genom-
men und das Bundesverwaltungsgericht in Zukunft nur noch über den be-
vollmächtigten Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin kommunizieren
werde.
G.
G.a Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung gleichen Datums und eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 26. April 2016 ein-
reichen.
G.b Am 23. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter nach erfolgter Fristver-
längerung ein ärztliches Zeugnis des Ärztezentrums H._______ vom
17. Juni 2016 ein und hielt unter Verweis darauf zusammenfassend fest,
seine Mandantin sei wegen des Erleidens (sexueller) Gewalt psychisch
schwer erkrankt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
verwiesen werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin
der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie
gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis am 7. September 2016 zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2016 an der
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Seite 5
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin über
(…) Jahre lang in Syrien als (…) gearbeitet habe und fliessend Arabisch
sowie Amharisch spreche. Diese langjährige Arbeitserfahrung werde ihr bei
der Arbeitssuche und der wirtschaftlichen Reintegration in Äthiopien von
Nutzen sein. Ihre Arbeitstätigkeit in einem für sie fremden Drittstaat deute
darauf hin, dass sie nicht als unbeholfene Person mit tiefem Bildungsni-
veau eingestuft werden könne. Aufgrund ihrer Aussagen sei zu schliessen,
dass der Kontakt zu ihrem angeblichen Vergewaltiger I._______ während
ihres ganzen Syrienaufenthaltes bestanden habe. Sie zeigten auch auf,
dass sie durchaus Kontakt zu ihrer in Äthiopien verbliebenen Mutter habe
und somit auch wissen müsse, wo sich diese aufhalte und was aus ihr ge-
worden sei. Der Bericht des Ärztezentrums H._______ vom 17. Juni 2016
halte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin zwei Brüder und
eine ältere Schwester habe. Damit erhärte sich der Verdacht, dass sie ihre
wahren Familienverhältnisse vor Ort zu verschleiern versuche.
Zum Hinweis auf Menschenhandel sei anzumerken, dass das SEM die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vorfällen im
Heimatland als unglaubhaft eingestuft habe, womit sich eine entspre-
chende Prüfung erübrige. Menschenhandel könne auch in Syrien ausge-
schlossen werden, weil sie ausgesagt habe, ihre Arbeitgeberin sei eine
nette Person gewesen und sie habe das Haus nicht verlassen können. Es
sei alles friedlich gewesen, als sie bei ihr gearbeitet habe. Die Arbeitgebe-
rin habe sie respektiert und sie hätten sich nicht gestritten. Es sei deshalb
für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie von ihrer Arbeitgeberin in der
Schweiz alleine gelassen worden sei. Sie habe in Syrien 180 Dollar ver-
dient. Diese Aussagen stellten Indizien dafür dar, dass kein Menschenhan-
del stattgefunden habe. Selbst wenn ein Menschenhandel in Syrien statt-
gefunden hätte, wäre ein solches Ereignis als „Verfolgung in einem Dritt-
staat“ zu qualifizieren und nicht asylrelevant.
Dem Arztbericht könne des Weiteren entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin die Einnahme des Medikamentes „(…)“, das ihr aufgrund
der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttrau-
matischen Belastungsstörung verordnet worden sei, in der Hoffnung auf
einen positiven Asylentscheid verweigere. Die Angst vor der Zukunft inter-
agiere mit den therapeutischen Bemühungen, die deshalb zu keinem Er-
folg führen würden. Ambulante Gespräche oder ein stationärer Aufenthalt
stellten aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerde-
führerin ein Ausschlusskriterium dar. Folglich sei zu schliessen, dass die
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Seite 6
Behandlung in der Schweiz nicht lebensnotwendig sei. Der Vollständigkeit
halber sei festzuhalten, dass immer mehr Spitäler in Äthiopien psychiatri-
sche Behandlungen anbieten würden und auch Antidepressiva erhältlich
seien. Patienten aus dem ganzen Land würden in das Im Ammanuel-Spital
in Addis Abeba zur Behandlung geschickt. Bei mittellosen Patienten
komme der Staat gegen Vorlage einer Armutsurkunde für die Kosten auf.
Es müsse nicht vorausgesetzt werden, dass die Behandlung dem schwei-
zerischen Standard entspreche. Somit wäre bei Bedarf auch in Äthiopien
eine angemessene Behandlungsmöglichkeit gewährleistet. Dem Vollzug
stünden somit keine Hindernisse entgegen.
J.
In der Replik vom 22. September 2016 hielt der Rechtsvertreter an den
gestellten Rechtsbegehren fest und führte aus, betreffend Einschätzung
des Bildungsniveaus seiner Mandantin werde vollumfänglich an den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Besonders zu beachten
sei ihre ländliche Herkunft. Zu ihrem familiären Netz in Äthiopien sei fest-
zuhalten, dass der Kontakt zu ihrer Mutter vor der Einreise in die Schweiz
unterbrochen worden sei. Bei den im Arztbericht erwähnten Geschwistern
handle es sich tatsächlich um Halbgeschwister väterlicherseits, zu denen
die Beschwerdeführerin jedoch keinen Kontakt unterhalte. Aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten liege ein Missverständnis zwischen ihr und
der Therapeutin vor. Der Bericht habe auf der Grundlage lediglich eines
Gesprächs stattgefunden, wo die Frage zu den Familienangehörigen eine
absolut untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Widerspruch zu ihrer Aus-
sage bei der Anhörung, wonach sie nicht wisse, ob sie Geschwister habe,
dürfe nicht gegen sie ausgelegt werden, weil sie nicht nach Halbgeschwis-
tern, sondern nach Geschwistern gefragt worden sei. Die Unterstellung,
dass sie ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versu-
che, erscheine widersprüchlich, zumal sie detailliert Auskunft über ihre
Tante mütterlicherseits und deren Aufenthaltsort in Äthiopien gegeben
habe. Wer seine familiären Verhältnisse verschleiern wolle, mache keine
solchen Angaben und gehe nicht das Risiko ein, solche Angaben gegen-
über den Asylbehörden zu machen.
Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, wenn ihr die Gesprächs-
therapie und ein allfälliger stationärer Aufenthalt aus finanziellen Gründen
verwehrt würden. Dies sei ein strukturelles Problem. Zudem würden
Trauma-Therapien erst dann initiiert, wenn der Aufenthalt geregelt sei. Dies
werde im Bericht auch so festgehalten. Die Formulierungen im Bericht un-
ter „Beurteilung und Prozedere“ seien missverständlich respektive könnten
E-2591/2016
Seite 7
so interpretiert werden, dass wegen der Beschwerdeführerin keine Trau-
matherapie eingeleitet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
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Seite 8
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, wird damit begründet, von der Vorinstanz sei unbeachtet
geblieben, dass aufgrund verschiedener Aussagen der Beschwerdeführe-
rin nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Opfer von Menschen-
handel geworden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM den
Sachverhalt – losgelöst von der Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer
von Menschenhandel geworden sein könnte – richtig und vollständig fest-
gestellt hat. In der Vernehmlassung wurde begründet, weshalb den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin aus Sicht des SEM keine Hinweise auf Men-
schenhandel entnommen werden könnten. Die Rüge der unvollständigen
respektive unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes erweist sich somit
als unbegründet, respektive wäre ein allfälliger Mangel mit den diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu erachten. Der
Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen.
In materieller Hinsicht richtet sich die vorliegende Beschwerde entspre-
chend dem Eventualbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der
Verfügung vom 29. März 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
4.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von
Menschenhandel geworden sein könnte, ist den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde insofern beizupflichten, als aufgrund verschie-
dener Aussagen Menschenhandel nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann. Vorab ist festzustellen, dass das SEM den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin in Syrien nicht bestreitet. Diesbezüglich sagte die Beschwerde-
führerin bei der Anhörung unter anderem aus, sie sei von einem Schlepper
mit 40 ihr unbekannten Frauen nach Syrien gebracht worden, wo sie und
die anderen Frauen von vier Männern in eine Wohnung gebracht und am
Tag darauf von ihrer zukünftigen Arbeitgeberin abgeholt worden sei
(A12/18 F204 ff.). Ihren Pass und alle ihre anderen Dokumente habe sie
dem Schlepper abgeben müssen; dieser habe den Pass ihrer Arbeitgebe-
rin gegeben (A12/3 F11 ff.). Sie habe das Haus, wo sie während (…) Jah-
ren (…) gearbeitet habe, nur selten und nie ohne Begleitung verlassen dür-
fen. Sie habe sich auf der Strasse nicht frei bewegen können, weil sie kei-
nen Ausweis gehabt habe (A12/21 F236 ff.).
Eine Prüfung des Gefährdungsrisikos der Beschwerdeführerin, bei einer
Rückkehr nach Äthiopien allenfalls Opfer von Menschenhandel zu werden,
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Seite 9
hätte aufgrund des rein gemeinrechtlichen Charakters einer solchen Straf-
tat im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3
AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK)
zu erfolgen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien aber als unzumutbar,
weshalb aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse kein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK
besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Die Vor-
instanz ist indessen angesichts gewisser Anhaltspunkte für das Vorliegen
von Menschenhandel gehalten, die zuständige Fachstelle entsprechend zu
informieren.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen
auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
E-2591/2016
Seite 10
6.2.2 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und
Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit
Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten
am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea. Hinzu kommt,
dass die äthiopische Regierung kürzlich in einer aufsehenerregenden An-
kündigung festgehalten hat, das Waffenstillstandsabkommen von 2000 be-
dingungslos akzeptieren und umzusetzen zu wollen (vgl. etwa Neue Zür-
cher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen
mit Langzeit-Rivale Eritrea"). In der Folge fanden vor wenigen Tagen erste
technische Gespräche im Hinblick auf eine Normalisierung des Verhältnis-
ses der beiden Staaten statt (vgl. NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche
zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea"). Am 9. Juli 2018 unter-
zeichneten Äthiopiens Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident
Isaias Afewerki in Asmara einen Friedens- und Freundschaftsvertrag (vgl.
NZZ, 9. Juli 2018: „Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden“).
6.2.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende
Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen An-
schluss zu finden. Unverheiratete und alleine lebende Frauen gelten
grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel
nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba
ist hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in
Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind ins-
besondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen
über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk.
Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche ge-
sundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in
Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch
sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.).
6.2.4 Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachs-
tumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem
vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der
grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesell-
schaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentli-
ches geändert (vgl. Urteil BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4
E-2591/2016
Seite 11
m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung
von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische
System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen
(vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale af-
ricaine de la prostitution, 03.01.2015,
ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-ame-
ricain/>; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of
Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226,
9212/Some_Points_on_the_Ethiopian_Anti-terrorism_Law_from_Human_
Rights_Perspective>; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead:
who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014,
com/global-development-professionals-netork/2014/dec/11/violence-ethio-
pia-girls-justice-for-hanna>, alle abgerufen am 6. April 2018). Ebenfalls ha-
ben Frauen auch in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeitsmög-
lichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche
für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Ethiopia, 27.02.
2014,
ar=2013&dlid=220113>, abgerufen am 6. April 2018; vgl. zum Ganzen
etwa Urteile BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 oder E-7783/2016 vom
28. Juni 2018). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und über-
einstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenar-
beit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen
Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlech-
terdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserun-
gen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind
zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu
Urteil BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).
6.3
6.3.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen und wird von der Vorinstanz nicht
bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem (…)- oder (…)zehnten
Lebensjahr nicht mehr in Äthiopien gelebt hat. Selbst wenn sie noch Kon-
takt zu ihrer Mutter haben sollte, ist aufgrund ihrer Aussage, wonach sie ihr
Geld habe schicken müssen (A12/9 F96), nicht davon auszugehen, dass
sie der Beschwerdeführerin bei einer Reintegration behilflich sein könnte.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Schulbildung
noch eine berufliche Ausbildung verfügt (A3/5 Ziff. 1.17.04). Der Hinweis in
der Vernehmlassung auf die langjährige Berufserfahrung als (…) in Syrien
und ihre Arabischkenntnisse ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, ei-
nen begünstigenden Umstand darzutun. Erschwerend kommt hinzu, dass
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Seite 12
bei der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. Juni 2016
eine mittelgradig depressive Episode und eine posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert wurden. Auch wenn von keiner behandlungs-
bedürftigen psychischen Erkrankung mehr auszugehen wäre, kann jedoch
ein Wiederauftreten entsprechender Symptome respektive eine Dekom-
pensation im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht
völlig ausgeschlossen werden. Dies zumal angesichts dessen, dass auf-
grund der vorliegenden Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Opfer von Gewalt (auch
sexueller) geworden ist. Ohne auf die Frage der Behandelbarkeit der um-
schriebenen gesundheitlichen Probleme in Äthiopien näher einzugehen,
kann jedenfalls festgestellt werden, dass sich durch diese Umstände der
Eindruck verstärkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Unterstützung
durch Bezugspersonen in ihrem Heimatstaat einem erheblichen Risiko
ausgesetzt, in eine existenzgefährdende Situation zu geraten. Dieser Ein-
druck wird nicht zuletzt durch die Beschreibung des Psychostatus der Be-
schwerdeführerin im psychiatrischen Bericht vom 17. Juni 2016 verstärkt,
wo festgehalten wird, die Statur der Beschwerdeführerin sei sehr kindlich
zierlich, ebenso wirke ihre Persönlichkeit eher kindlich.
6.3.2 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller
massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorliegend keine begünsti-
genden Faktoren gegeben sind, die es gemäss geltender Rechtsprechung
rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug trotz der
generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu
bejahen. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im jet-
zigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83
Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
deshalb aktuell als unzumutbar.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 29. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
E-2591/2016
Seite 13
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
23. August 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einholen einer Kosten-
note kann verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil sich der Auf-
wand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigungspraxis
in Vergleichsfällen ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2591/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. März 2016 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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