Abtei lung V
E-2592/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2592/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am
23. Februar 2008 verliess und über die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 29. Februar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer im A._______ am 17. März 2008
summarisch befragt und am 7. April 2008 vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei unbekannter Staatszugehörigkeit abchasischer Ethnie
aus B._______ (Abchasien, Georgien), wo er seit seiner Geburt bis
1990 gelebt habe,
dass er von 1989 oder 1990 bis 2005 in C._______ (Abchasien, Geor-
gien), von 2005 bis 2006 in den Bergen von D._______ (Georgien) und
von 2006 bis zu seiner Ausreise an mehreren Orten in Georgien (zwi-
schen E._______ und D._______) gelebt habe,
dass er zwischen Herbst und Ende 2005 zusammen mit zwei Bekann-
ten von Unbekannten in abchasischen Militäruniformen mitgenommen,
während ungefähr drei Monaten festgehalten, gefoltert und darüber
befragt worden sei, wer sein Wohnhaus in B._______ angezündet ha-
be,
dass ihm die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge bis zur Aus-
reise in D._______ versteckt gehalten habe,
dass ihm Verräterschaft vorgeworfen worden sei, weil er sich nicht am
Abchasienkrieg beteiligt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen im erst-
instanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2008 im Auftrag der Fachstel-
le LINGUA des BFM von einem Experten zu seiner geltend gemachten
Herkunft begutachtet und ihm am 7. April 2008 anlässlich der An-
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hörung zu seinen Asylgründen das rechtliche Gehör zum Abklärungs-
ergebnis gewährt wurde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2008 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinen Ausweis-
papieren und zum Ablauf der Reise in die Schweiz davon auszugehen
sei, er habe sein Herkunftsland mit ihm zustehenden Reisedokumen-
ten verlassen und versuche, die Umstände seiner Aus-und Herreise zu
verschleiern,
dass er gemäss Abklärungsergebnis der Fachstelle LINGUA sehr
wahrscheinlich aus einem megrelisch-georgischen und eindeutig nicht
- wie von ihm behauptet - aus einem abchasischen oder russischspra-
chigen Milieu stamme, womit seinen Vorbringen die gesamte Grund-
lage entzogen sei,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Motiv seiner
Festnahme geäussert habe, indem er bei der Befragung zur Person
als Festnahmegrund vorgebracht habe, seine Familie sei zu Verrätern
an der abchasischen Sache erklärt worden, und anlässlich der Anhö-
rung zu den Asylgründen seine Gefangenschaft mit dem Brand seines
früheren Wohnhauses, bei dem eine Person umgekommen sei, be-
gründet habe,
dass er diesen nicht unerheblichen Umstand (Brand seines Wohnhau-
ses) im Transitzentrum mit keinem Wort erwähnt habe, seine Angaben
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über die Aufenthaltsorte nach seiner angeblichen Flucht aus der Ge-
fangenschaft spärlich ausgefallen seien und der Zusammenhang zwi-
schen der geltend gemachten Inhaftierung und seiner Ausreise fehle,
dass er gemäss georgischem Staatsangehörigkeitsgesetz vom
25. März 1993, welches laut georgischer Verfassung von 1995 auch für
das Territorium von Abchasien gelte, georgischer Staatsangehöriger
sei beziehungsweise die Staatsangehörigkeit beantragen und sich so-
mit ausserhalb Abchasiens in einem anderen Landesteil Georgiens
aufhalten könne,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April
2008 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs und Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Einholung einer Vernehmlassung
mit Replikrecht, die Edition von Verfahrensakten und unentgeltliche
Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2008 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE E. 5.3. a.E.),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
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doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederho-
len, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Er-
wägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass den Akten entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte für fehlerhafte Übersetzungen entnommen werden kön-
nen und festszustellen ist, dass dem Beschwerdeführer die Protokolle
am Schluss der Befragung rückübersetzt wurden und er deren Richtig-
keit unterschriftlich bestätigte,
dass die geltend gemachten Beispiele für eine angeblich fehlerhafte
Übersetzung in keiner Weise geeignet sind, die von der Vorinstanz auf-
gezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Gesuchsvorbrin-
gen zu widerlegen, und diesbezügliche Entgegnungen in der Rechts-
mitteleingabe fehlen,
dass deshalb der Antrag auf Edition von Verfahrensakten abzuweisen
ist,
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dass auch der Einwand, mit der von der Fachstelle LINGUA des BFM
durchgeführten Expertenbegutachtung seien zusätzliche Abklärungen
vorgenommen worden, welche einem Nichteintretensentscheid entge-
genstünden, nicht stichhaltig ist, zumal gemäss Art. 28a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) linguistische Analysen nicht als zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten,
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann und es sich angesichts der unglaubhaften Vor-
bringen insbesondere auch zur angeblichen Staatenlosigkeit erübrigt,
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen
tatsächlichen Herkunftsort in Georgien nicht gewillt ist, seine diesbe-
zügliche Mitwirkungspflicht zu erfüllen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Edition von Verfahrensakten und unentgeltliche
Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des A._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, A._______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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