B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2593/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Februar 2016 fand die
Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. März 2016
die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im Anschluss an die
Zweitbefragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu sei-
nen Herkunftsangaben gewährt. Dokumente wurden keine eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 29. März 2016 im Wegweisungsvollzugspunkt bezie-
hungsweise in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland festzustellen
und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die An-
gelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, all-
fällige Wegweisungsvollzugshindernisse unter Würdigung der Minderjäh-
rigkeit pflichtgemäss abzuklären. In prozessualer Hinsicht seien die unent-
geltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung in der Person der
Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusam-
menhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv-Zif-
fern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die
Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten,
womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen und im EVZ
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flücht-
lingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
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kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtig er-
kannt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat – ohne ent-
schuldbaren Grund – keine Reisepapiere oder Identitätsausweise einge-
reicht. Seinen spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist zu entneh-
men, dass er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebens-
situation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheim-
lichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mit-
wirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er
hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE
2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden – auch nicht bei Minderjäh-
rigkeit – bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai
2014). Die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung ändert hieran
nichts. Auf eine Herkunftsabklärung konnte im vorliegenden Fall verzichtet
werden. Die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindeststandards wurden
bei der Herkunftsabklärung von der Vorinstanz korrekt und vollumfänglich
eingehalten.
Selbst auf Beschwerdeebene erschöpften sich die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in spärlichen Erklärungsversuchen und Wiederholungen.
So kommt er wiederholt darauf zurück, dass er sein Haus kaum (gemäss
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Befragungen war er „immer zu Hause“ [z. B. SEM-Akten, A7, S. 8]) verlas-
sen habe und deshalb keine genauere Angaben machen könne (Be-
schwerde S. 3 f.). Im Übrigen bestätigen seine Ausführungen auf Be-
schwerdeebene – er habe viele Fragen nicht beantworten können (Be-
schwerde S. 4), er habe sich teilweise weniger präzis ausgedrückt (Be-
schwerde S. 5) – die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz. Seiner
spärlich vorgebrachten Lebenssituation in „sklavenähnlichen Lebensum-
ständen“ ist nicht zu folgen. So macht er beispielsweise neben seiner Er-
klärung, nie das Haus verlassen zu haben, keine zeitlichen Angaben und
widerspricht sich bereits in der Erstbefragung zu der Person, bei der er
aufgewachsen sein will. Einmal ist es seine Stiefmutter, dann seine Tante,
auf Nachfrage handelt es sich bei der Stiefmutter und der Tante um die-
selbe Person, was wiederum nicht mit der Beschwerde übereinstimmt
(SEM-Akten, A7, S. 3 ff., Beschwerde S. 3). Es besteht ein weiterer, offen-
sichtlicher Widerspruch zur Stiefmutter Muuna. Diese habe gemäss Erst-
befragung nicht wollen, dass er zur Schule gehe, sie habe ihn immer ge-
schlagen (SEM-Akten, A7, S. 4). Gemäss Rechtsmitteleingabe habe er
diese „nie kennengelernt“ (Beschwerde S. 4 mit Verweis auf SEM-Akten,
A14, F48). Weiter verschleiert er auch Details zu seinen Eltern und Gros-
seltern. Im Übrigen will er die Koranschule im Quartier besucht haben
(SEM-Akten, A7, S. 8) und dann stattdessen „lediglich etwas Heimunter-
richt“ und ansonsten keinen Schulunterricht erhalten haben (z. B. Be-
schwerde S. 3 und 4 oder SEM-Akten, A14, S. 10). Selbst aufgrund der
oberflächlichen Reiseschilderungen kann ausgeschlossen werden, dass er
seine Reise von der angegebenen Lokalität aus begonnen hat. Die ge-
samte Fluchtgeschichte ist – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – offen-
sichtlich unglaubhaft, weshalb auf eine andere, als die vorgetragene Le-
benssituation in seiner Heimat geschlossen werden muss. Der Beschwer-
deführer ist nach eigenen Angaben bald 16 Jahre alt und es ist von seiner
Selbstständigkeit und einer möglichen Reintegration zu Hause auszuge-
hen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des minderjährigen Beschwerdeführers ausge-
gangen ist.
4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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