B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2594/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N (…).
E-2594/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Jahr 2008 illegal verliess, in den Iran fuhr, nach einem einmonatigen
Aufenthalt in Teheran nach Griechenland reiste, wo er sich vier Jahre
aufgehalten hat, sich schliesslich nach Italien begab und von dort am
20. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im (…) um
Asyl nachsuchte,
dass er am 30. März 2012 zur Person, zum Reiseweg und zu den Ge-
suchsgründen summarisch befragt und am 11. April 2012 gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu sei-
nen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches anführte, er habe bei den
illegalen Machenschaften in seinem Dorf nicht mitmachen wollen, wes-
halb er im (…) – vermutlich von Angehörigen der Taliban – entführt und
während zehn Monaten festgehalten worden sei, wobei man ihn solange
geschlagen und gefoltert habe, bis er bereit gewesen sei, eine Waffen-
ausbildung zu absolvieren,
dass er sich danach freier habe bewegen und fliehen können und in sein
Dorf zurückgekehrt und zur Polizei gegangen sei, welche ihm jedoch
nicht geholfen, sondern ihn beschuldigt und fälschlicherweise angezeigt
habe,
dass die Entführer nach ihm gesucht und seine Eltern bedroht hätten,
weshalb er sich in verschiedenen Städten aufgehalten habe und schliess-
lich geflohen sei,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2012
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz bis am 11. Juni 2012 zu
verlassen und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
E-2594/2012
Seite 3
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass die Festnahme und die Gefangenschaft sehr oberflächlich sowie
ohne Realkennzeichen geschildert worden seien,
dass die Angaben zu den Waffen, an welchen er ausgebildet worden sei,
nicht fundiert seien und die Schilderung der Flucht aus der Gefangen-
schaft nicht plausibel sei,
dass die Anzeige bei der Polizei nachgeschoben wirke und die Kollabora-
tion zwischen den Taliban und der Polizei eine Pauschalbehauptung sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches
und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. Mai 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess
und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass er zur Stützung seiner Begehren einen Brief seines pakistanischen
Anwaltes und eine Anzeige (in Pakistan) vom 17. März 2007 zu den Ak-
ten reichte,
dass für die Begründung auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen
wird,
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-2594/2012
Seite 4
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vorlie-
gend erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die verfügende Behörde in Anwendung des Grundsatzes des recht-
lichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Vor-
bringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung zu berücksichtigen sowie
ihre Verfügung zu begründen hat,
dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde
mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich
E-2594/2012
Seite 5
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu
Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.),
dass festzustellen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April
2012 diesen Kriterien nicht gerecht wird,
dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, fest-
zustellen, die Schilderungen seien oberflächlich und stereotyp, jedoch in
keiner Weise ausführt, aus welchen Gründen es etwa die beschriebene
Flucht als nicht plausibel und die Angaben zur Waffenausbildung als zu
wenig fundiert erachtet,
dass sodann aus dem Entscheid nicht hervorgeht, inwiefern sich das
Bundesamt mit den Vorbringen auseinandergesetzt hat und wie es zur
Überzeugung gelangt, die Angaben des Beschwerdeführers seien in ihrer
Gesamtheit unglaubhaft,
dass die Vorinstanz somit die Begründungspflicht und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in
bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass das Bundesamt indessen vorliegend den Anspruch der Beschwer-
deführenden auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt
hat, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht kommt
und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als ge-
genstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
E-2594/2012
Seite 6
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
auf die Nachforderung einer solche jedoch verzichtet werden kann, da
vorliegend der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2594/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: