B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2595/2012
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober
2009 mit dem Flugzeug und gelangte über Italien am 8. Oktober 2009 in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2009 fand im EVZ
B._______ die summarische Befragung und am 24. November 2009 die
Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragung gab
er verschiedene Dokumente zu den Akten (nationale Identitätskarte, eine
beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde in fremder Sprache, Sri-
lankischer Führerausweis, Seemannsbuch der C._______, diverse Dip-
lome und Zertifikate seiner Seemannsausbildung, Arbeitsvertrag mit
D._______ sowie Lohnabrechnungen der E._______).
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 – eröffnet am 11. April 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei
an das BFM zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Ent-
scheid zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeven-
tualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.-. Am 31. Mai 2012 wurde dieser einbezahlt.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-2595/2012
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vorweg eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersu-
chungsgrundsatzes und macht geltend, das BFM lege seinem Entscheid
den Sachverhalt zugrunde, wie er sich im April respektive November
2009 präsentiert habe. Seither sei er vom BFM weder kontaktiert noch
angefragt worden, ob sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben hät-
ten. So lägen mehrere Umstände vor, die sich erst nach der letzten Be-
fragung im April respektive November 2009 verwirklicht hätten und die
von asylrelevanter Bedeutung sein könnten, hingegen aber in der ange-
fochtenen Verfügung gänzlich unberücksichtigt und unerwähnt geblieben
seien.
Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen,
da das Vorliegen eines formellen Mangels einer materiellen Behandlung
der vorliegenden Beschwerde im Wege stehen könnte.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Art. 29 - 33 VwVG
konkretisiert. So umfasst dieser als Teilaspekte einen Anspruch der Par-
teien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a
VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegen-
partei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch
die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die
Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Ge-
hörs im Einzelnen umfasst, können sich darüber hinaus auch unmittelbar
aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Form von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
3.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen ei-
ne Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl.,
Bern 2006, S. 606 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
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ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 46, 107 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im
Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der
Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c;
vgl. etwa, ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, a.a.O.,
S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 119; MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300 ff.).
Im vorliegenden Fall fragt sich allerdings, ob der Beschwerdeführer jene
– erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten – Vorbringen, wel-
che das BFM in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen
haben soll, überhaupt im gemeinten Rechtssinn angeboten hat. Im Hin-
blick auf die Beantwortung dieser Frage ist die behördliche Pflicht zur
Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrensgrundsätze
zu betrachten. Von Bedeutung ist für diesen Zusammenhang zunächst,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für
das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Be-
hörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Un-
tersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,
S. 375 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif. Vol. II. Les actes administra-
tifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002., S. 258 ff.). Dieser Grundsatz wird
allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht
einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis
zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfah-
ren Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a,
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies ins-
besondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die
für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
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sung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder,
soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten
können denn auch nicht unberücksichtigt bleiben wenn es darum geht, ob
ein bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten worden
ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Behörde
im Sinne von Art. 33 VwVG.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst-
mals auf Beschwerdeebene ausführte, das Schicksal von (... und ...) so-
wie die Verhaftung von (...) und die fortgesetzten Bedrohungen seiner
Familie könnten für den Ausgang des Verfahrens asylrelevant sein. Diese
Aspekte seien vom BFM aber nicht berücksichtigt worden, weil es ihn
nach der Anhörung vom November 2009 nicht mehr kontaktiert habe.
3.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen ist
und somit dem BFM die fraglichen Vorbringen und eventuellen Beweis-
mittel auch nicht im Sinne von Art. 33 VwVG angeboten worden sind,
weshalb es dem BFM nicht möglich gewesen ist, diese – nicht belegten –
Ereignisse mit in seine Erwägungen einzubeziehen. Damit ist das rechtli-
che Gehör nicht verletzt und die entsprechende Rüge unbegründet. Das
BFM war – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – auch
nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass seiner Verfügung anzu-
fragen, ob er seiner Sachverhaltsdarstellung noch etwas beifügen möch-
te. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung ist somit abzuweisen. Bezeichnenderweise hat es der Be-
schwerdeführer bis heute unterlassen, die in der Beschwerdeschrift in
Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen (vgl. Beschwerde S. 3 un-
ten).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
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Seite 7
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus ei-
nem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung vom 23. Ok-
tober 2009 und der Anhörung vom 24. November 2009 im Wesentlichen
geltend, er stamme aus F._______ (Distrikt Mannar) und sei seit dem
Jahr 2006 als (...) tätig gewesen. Nachdem er am 21. Juli 2009 ferienhal-
ber von (...) zurückgekehrt und zu seiner Familie gegangen sei, sei er am
26. Juli 2009 von Unbekannten zu Hause entführt worden. Die Entführer
hätten ihn bis zum 29. Juli 2009 an einem ihm unbekannten Ort fest-
gehalten und von ihm zwei Millionen Rupien für seine Freilassung ver-
langt, danach gäben sie ihm Reisepass und (...) zurück. Im Versprechen,
den Betrag zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Nachdem er sich
zwei Monate bei einem Kollegen in G._______ (Distrikt Mannar) versteckt
gehalten habe, habe er am 6. Oktober 2009 Sri Lanka verlassen.
4.4 Aus der Beschwerde ergibt sich als Rüge, das Bundesamt habe dem
Beschwerdeführer zu Unrecht nicht Asyl gewährt und damit Bundesrecht
verletzt. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich indes als zu
wenig stichhaltig, um die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolge-
rung zu bezweifeln. So stellte das BFM in seiner Verfügung zutreffend
fest, dass die geltend gemachten Fluchtgründe asylrechtlich als nicht re-
levant zu erachten sind, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass es
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Seite 8
sich bei der geltend gemachten Entführung durch Unbekannte um eine
gezielte staatliche Verfolgung gehandelt haben könnte. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht bereits nach drei Tagen mit dem blossen Versprechen, die zwei Mil-
lionen Rupien zu bezahlen, wieder freigelassen worden wäre, da die
staatlichen Behörden oder die Karuna-Gruppe in der Regel mit aller Härte
gegen vermeintliche Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam) vorgehen. Sodann hätte er sich nach der Freilassung nicht noch wei-
tere zwei Monate unbehelligt im Heimatland aufhalten können, wäre er –
wie in seiner Eingabe behauptet – tatsächlich von staatlicher Seite ver-
folgt worden. Demnach kann mit dem BFM zu Recht angenommen wer-
den, die Entführung habe nur der Gelderpressung gedient. Dafür spricht
auch, dass er eigenen Angaben zufolge nicht wisse, wer ihn entführt habe
("Ich weiss es nicht, aber sie trugen keine Uniform….") und nie politisch
aktiv oder Mitglied der LTTE gewesen sei ("ich hatte nie mit einer Bewe-
gung zu tun", vgl. Akten BFM A11/12 S. 3 und 6). Aus den Akten ist nichts
ersichtlich, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Vor diesem
Hintergrund sind die Entgegnungen in seiner Beschwerde, die Entführung
sei politisch motiviert und er werde aufgrund der Kontakte zu den LTTE
verfolgt, als nachgeschobene und durch nichts belegte Schutzbehaup-
tungen zu werten. Die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ins
Recht gelegten Dokumente sind ebenso wenig dazu geeignet, seine Ver-
folgungsvorbringen in ein anderes Licht zu rücken. Ferner ist der Vorin-
stanz zuzustimmen, dass trotz der sich stark veränderten politischen La-
ge in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 nicht
gänzlich auszuschliessen ist, dass sich frühere Angehörige paramilitäri-
scher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölke-
rung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen. Sol-
che Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter werden hingegen – entge-
gen der Behauptung des Beschwerdeführers – von den sri-lankischen
Behörden geahndet, weshalb sich der Beschwerdeführer an die lokalen
Sicherheitskräfte wenden kann, um Schutz zu ersuchen. Die Tatsache,
dass die sri-lankischen Behörden schutzfähig und -willig sind, der Be-
schwerdeführer sich jedoch nicht an sie gewendet hat, um Schutz zu er-
suchen, kann den Behörden nicht angelastet werden. Vor diesem Hinter-
grund vermag die Entführung und die Gelderpressung – wie vom BFM zu
Recht ausgeführt – nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung von Asyl zu führen. Ebenso wenig bestehen im vorlie-
genden Fall Anhaltspunkte dafür, er gehöre einer Risikogruppe an, wes-
halb ihn die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr missliebiger poli-
tischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigen könnten (vgl. dazu
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Seite 9
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 E. 8.4 ), weshalb auch diesbezüglich kei-
ne begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatsstaat auszu-
machen ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde
erstmals vorgebrachten Behauptungen, (...) gelte seit dem Kriegsende als
verschwunden, dessen Ehefrau habe in der Schweiz ein Asylverfahren
pendent und dessen (...) wiederum, Angehöriger des politischen Flügels
der LTTE, sei in H._______ als Flüchtling anerkannt worden, in keinen di-
rekten Bezug zu den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerde-
führers gestellt werden und auch kein solcher aufgrund der Akten ersicht-
lich ist.
4.5 Unter Verzicht auf weitere Ausführungen und zur Vermeidung von
Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht
verfügt.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
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Seite 10
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist
demnach zulässig.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 vorgenommenen umfassenden Analyse der Situation in Sri Lan-
ka geht hervor, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemei-
ne Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ost-
provinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grund-
sätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht
in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz un-
ter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allge-
meiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen
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Seite 11
Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich
im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1).
7.2 Der Beschwerdeführer, der erst nach Ende des Bürgerkrieges sein
Heimatland verlassen hat, stammt aus F._______ (Distrikt Mannar), wo
nach wie vor (...) leben. In Mannar selbst verfügt er zudem (Angaben
über Familienangehörige) (vgl.A1/13 S. 3 f.). Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der über eine gute
Schul- und Ausbildung verfügt und als Angestellter bei E._______ gear-
beitet hat. Er konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, ver-
fügt neben seinem familiären zweifelsohne auch über ein soziales Netz,
welches ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland unterstützen wird.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer alle Zumutbarkeitskriterien, weshalb
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht geprüft zu werden
braucht. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
8.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als
möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
E-2595/2012
Seite 12
9.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Mai
2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2595/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 31. Mai 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: