B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2595/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
Afghanistan,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren) – Ausreisefrist;
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 10. Mai 2012 in die Schweiz einreis-
ten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen sowie des
später eingereisten Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 25. September 2012 (E-3605/2012) guthiess und das Ver-
fahren zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 erneut gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin-
nen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden
und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen wiederum ans Bundesverwal-
tungsgericht gelangten, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. März
2013 (E-699/2013) betreffend Nichteintreten, Wegweisung und Vollzug
abwies,
dass es die Beschwerde hingegen betreffend die Ausreisefrist guthiess
(zufolge fortgeschrittener Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1)
und die Vorinstanz zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist auf-
forderte,
dass am (…) der Sohn der Beschwerdeführerin 1, D._______, geboren
wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 30. April 2013 erwog, die Beschwerde-
führerin 1 habe am (…) ein Kind geboren und sei seit dem (…) wieder
reisefähig,
dass es daher verfügte, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder müss-
ten die Schweiz spätestens am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist ver-
lassen, und feststellte, eine Beschwerde gegen diese Anordnung habe
keine aufschiebende Wirkung,
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dass die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit
Eingabe vom 7. Mai 2013 frist- und formgerecht Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben und beantragten, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Behandlung der Asylge-
suche in der Schweiz fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Mai 2013 den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten mit Verfü-
gung vom 14. Mai 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete,
dass es die Vorinstanz überdies zur Einreichung einer Vernehmlassung
einlud,
dass sich das BFM mit Schreiben vom 29. Mai 2013 vernehmen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird ( Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die den Beschwer-
deführerinnen 1 bis 3 angesetzte Ausreisefrist bildet,
dass Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, durch das Bundesverwaltungsgericht im Be-
schwerdeverfahren nicht geprüft werden können, da der Streitgegenstand
im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ ver-
ändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3, nicht jedoch den
im (…) geborenen Sohn der Beschwerdeführerin 1, D._______, als Ad-
ressaten der angefochtenen Verfügung bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 auf Beschwerdeebene diesen
Umstand rügen und ausführen, es sei unklar, ob ihr Sohn beziehungswei-
se Bruder von der Verfügung materiell betroffen sei, oder er bei seinem
Vater (dessen Asylgesuch im nationalen Verfahren behandelt wird) in der
Schweiz verbleiben solle,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die-
se Rüge zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (die den Beschwer-
deführerinnen aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Ur-
teil zugestellt wird, mit dem ihren Anliegen inhaltlich entsprochen wird
[vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG]) unter anderem ausführte, das am (…)
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geborene Kind sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung noch nicht im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) er-
fasst gewesen, weshalb es im Entscheid nicht aufgeführt werde; es sei
jedoch evident, dass auch D._______ als jüngstes Kind der Beschwerde-
führerin 1 von der angefochtenen Verfügung miterfasst sei,
dass diese Feststellung der Vorinstanz offensichtlich nicht zutrifft,
dass sich die angefochtene Verfügung inhaltlich mit der nach der Nieder-
kunft der Beschwerdeführerin 1 wieder bestehenden Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin 1 befasst, und sich der Entscheid gemäss der Auflis-
tung der Verfügungsadressaten auf Seite 2 desselben nur an die Be-
schwerdeführerinnen richtet,
dass somit mit der angefochtenen Verfügung nur ein die Beschwerdefüh-
rerinnen 1 bis 3 betreffendes Rechtsverhältnis geregelt wird und daher im
Zeitpunkt des Erlasses auch nur diese materielle Verfügungsadressaten
waren (vgl. zum Begriff der materiellen Verfügungsadressaten VERA MA-
RENTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 3 und
7),
dass D._______ vom vorinstanzlichen Entscheid offenkundig nicht erfasst
wird und durch die Vorinstanz auch nicht nachträglich auf Vernehmlas-
sungsebene im Beschwerdeverfahren als Verfügungsadressat eingesetzt
werden kann, da dies eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensge-
genstands bedeuten würde,
dass sich aus der Vernehmlassung des BFM unmissverständlich ergibt,
dass dieses auch über den Sohn der Beschwerdeführerin 1 zu verfügen
beabsichtigte,
dass sich der vorinstanzliche Entscheid aus diesem Grund als unange-
messen erweist, weshalb er aufzuheben und die Sache zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwer-
de einzugehen (vgl. S. 3-5 der Beschwerdeschrift),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist,
wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt,
dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 350.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem
Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Par-
teientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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