B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2595/2015
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
E-2595/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz
in B._______ (arabisch: C._______). Sie verliess ihr Heimatland am 9. No-
vember 2013 und gelangte nach Zwischenstationen in der Türkei, in Bul-
garien sowie in Serbien gemeinsam mit ihrem Bruder D._______ am 8. De-
zember 2013 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2013 sum-
marisch, am 25. Juli 2014 und am 20. März 2015 ausführlich zu ihren Asyl-
gründen.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Befragungen im We-
sentlichen geltend, sie sei in Syrien in verschiedenen Funktionen politisch
aktiv gewesen. Zum einen habe sie seit Februar 2013 eine Kaderfunktion
in der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Partiya Demokrat a
Kurdî li Sûriyê [nachfolgend: PDKS]) innegehabt. Als Mitglied einer regio-
nalen Sektion sei sie dort verantwortlich gewesen für fünfzig weibliche Par-
teimitglieder. Zum anderen sei sie im Jahr 2012 Mitgründerin der Union der
kurdischen Frauen gewesen; im Rahmen dieser Union habe sie insbeson-
dere in der Kultur- und der Kommunikationskommission mitgewirkt. Zudem
habe sie auch an Konferenzen einer syrischen Menschenrechtsorganisa-
tion teilgenommen.
Aufgrund dieser Tätigkeiten sei sie ins Visier der syrisch-kurdischen Partei
der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat [nachfolgend: PYD])
beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der kurdischen Volksverteidi-
gungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [nachfolgend: YPG]) geraten.
Dies habe sie einerseits von einer Freundin aus Schulzeiten erfahren, die
mit einem YPG-Mitglied verheiratet gewesen sei. Anderseits habe sie sich
verschiedentlich beobachtet gefühlt und sei im August 2013 von zwei Män-
nern in einem Auto verfolgt worden. Nach diesem missglückten (mutmass-
lichen) Entführungsversuch sei sie nicht mehr alleine aus dem Haus ge-
gangen und habe ihren Aufenthaltsort regelmässig gewechselt. Sie habe
das Land zunächst nicht verlassen wollen, um ihren politischen Funktionen
weiterhin nachkommen zu können. Aufgrund der wachsenden Angst vor
Verfolgung durch die PYD beziehungsweise die YPG habe sie sich jedoch
im Oktober 2013 schliesslich entschieden, dem Rat ihrer Familie zu folgen
und das Land zu verlassen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 25. März 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivzif-
fer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegwei-
sung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig verfügte das SEM wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 4-7).
Zur Begründung seiner Entscheidung im Asylpunkt führte es im Wesentli-
chen aus, es würden keine Hinweise vorliegen, dass die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte subjektive Furcht objektiv begründet sein
könnte. Sie sei nie direkt von Vertretern der YPG bedrängt worden und
habe auch mit den syrischen Behörden keine persönlichen Probleme ge-
habt. Die Jugendfreundin der Beschwerdeführerin habe ihr lediglich gera-
ten, sich in Acht zu nehmen, jedoch keine konkrete Warnung ausgespro-
chen. Zudem sei es ihr nach diesem Gespräch und auch nach dem Vorfall
im August 2013 unter geringfügigen Sicherheitsvorkehrungen möglich ge-
wesen, die bisherigen politischen Tätigkeiten fortzusetzen, was nicht ver-
einbar sei mit der Annahme einer objektiv begründeten Furcht.
D.
Am 1. April 2015 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam das
SEM mit Schreiben vom 8. April 2014 teilweise nach. Die Einsicht in den
internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in weitere
interne Dokumente wurde verweigert; auf eine Edition der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beweismittel wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Materiell beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung;
eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen; subeventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem ersuchte sie um Feststellung
des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E-2595/2015
Seite 4
Prozessual ersuchte sie um Akteneinsicht (namentlich in die Akten A10,
A11/1, A15/1 und den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme). Eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu ge-
währen beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den in-
ternen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihr
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen.
Zudem ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel (A10) gut, im Übrigen wies er es ab. Die Gesuche
um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wies er ab. Zudem verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Am 10. März 2016 stellte das SEM der Beschwerdeführerin in Ausführung
der Zwischenverfügung vom 8. März 2016 Kopien der von der Beschwer-
deführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2016 durch ihren damaligen
Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu diesen Beweismitteln ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrichter
das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. In der Vernehmlassung
vom 12. Juli 2016 hielt das SEM am angefochtenen Entscheid unter Rich-
tigstellung einiger Beschwerdeausführungen vollumfänglich fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 gewährte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Diese beantragte unter Hinweis
auf die Mandatsbeendigung mit ihrem vormaligen Rechtsvertreter eine
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Seite 5
Fristverlängerung, welche ihr am 5. August 2016 gewährt wurde. Die Be-
schwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorlie-
genden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil Tat- und
Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft
werden können. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine
Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Vernei-
nung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9
BV nicht verletzt ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Verbindung
mit anderen Bestimmungen (Art. 7 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 83 Abs. 1
und 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hin-
tergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prü-
fung einer Verletzung von Art. 9 BV.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf ein
faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem die Anhörung vom
14. Oktober 2016 entgegen einer internen Weisung des SEM nicht nur vier,
sondern zehn Stunden gedauert habe.
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Seite 6
4.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver-
fahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene
spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behand-
lung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hin-
aus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren
und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. STEIN-
MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schwei-
zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asyl-
verfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl.
Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsu-
chende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch ver-
unmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhö-
rung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich jedoch nur im Einzel-
fall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhö-
rungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG)
diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
AsylG).
Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung
des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um
eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asyl-
suchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl.
Urteil des BVGer E-7360/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.1).
4.2 Die Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2014 hat ein-
schliesslich zweier Pausen von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten
und der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls neun Stunden und 50
Minuten gedauert. Sie hat damit fast doppelt so lange gedauert, wie in
den internen Weisungen empfohlen wird.
Wie die Hilfswerksvertretung im Protokoll angemerkt hat, war die Stim-
mung gegen Ende der Anhörung äusserst angespannt, unter anderem weil
der anwesende Übersetzer auf eine zügige Beendigung der Anhörung ge-
drängt habe und die von der Beschwerdeführerin verlangten Korrekturen
im Anhörungsprotokoll zu Diskussionen geführt hätten. Zu berücksichtigen
E-2595/2015
Seite 7
ist weiter ihr Hinweis, dass die Beschwerdeführerin während der Rücküber-
setzung unter Kopfschmerzen gelitten habe.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss die Dauer der Anhörung
vom 25. Juli 2014 mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren
(Art. 29 Abs. 1 BV) als äusserst problematisch bezeichnet werden, zumal
ein gereiztes Klima während der Anhörung unter Umständen dazu führen
kann, dass eine asylsuchende Person ihre Asylgründe nicht ausreichend
darlegen kann. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
jedoch vorliegend kein Anlass, zumal das Protokoll der Befragung vom
25. Juli 2014 – auch zusammengelesen mit jenem der Befragung vom
20. März 2015 – substanziierte Schlüsse auf die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Verfolgung zulässt und insofern nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführerin sei verunmöglicht worden, ihren
Standpunkt klar darzutun.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel-
lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Be-
troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
E-2595/2015
Seite 8
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise – in Bezug auf die vorinstanzlichen Akten A11 und A15 –
der Aktenführungspflicht geltend gemacht wird, ist auf die Zwischenverfü-
gung vom 8. März 2016 zu verweisen. Eine allfällige Verletzung des Akten-
einsichtsrechts durch die Vorinstanz in Form der zunächst nicht gewährten
Einsichtnahme in den Beweismittelumschlag (A10) ist als geheilt zu be-
trachten.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eingereichte Be-
weismittel nicht gewürdigt. Sie verkennt dabei, dass die Vorinstanz die ein-
gereichten Beweismittel sehr wohl aufgeführt hat, soweit sie diese für die
Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin für rechtserheblich be-
funden hat (vgl. Ziff. I. 3. der angefochtenen Verfügung). Unter Würdigung
dieser Beweismittel ist die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Eine zusätzliche Würdi-
gung von Beweismitteln war nicht erforderlich, zumal vorliegend nicht be-
hauptet wird, diese hätten über die von der Vorinstanz für glaubhaft befun-
denen Vorbringen hinaus weitere Verfolgungsaspekte kenntlich gemacht.
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie die Asyldossiers ihrer bei-
den in der Schweiz wohnhaften Brüder nicht beigezogen habe. Diesbezüg-
lich ist darauf hinzuweisen, dass sie in den verschiedenen Anhörungen nie
vorgebracht hat, ihre eigenen Asylgründe stünden in einem Zusammen-
hang mit einer allfälligen durch ihre Brüder erlebten Verfolgung. Hinzu
kommt, dass keiner ihrer Brüder die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-2630/2015 vom 14. August 2017 bzgl. D._______; Urteil
E-6967/2014 vom 18. Februar 2016 bzgl. E._______). Insofern war die Vo-
rinstanz nicht gehalten, die Dossiers der Brüder der Beschwerdeführerin
vor ihrem Entscheid zu konsultieren (anders lag der Fall beispielsweise im
Urteil des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli 2016, wo eine Beizugspflicht
aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und der konnexen Asyl-
gründe bejaht wurde).
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Seite 9
5.5 Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe verschiedene Aus-
sagen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen in der angefoch-
tenen Verfügung unberücksichtigt gelassen, ist eine Gehörsverletzung
nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, einzelne
Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, bringt aber nicht vor, inwie-
fern eine Erwähnung nötig gewesen wäre. Das Vorbringen ist nicht geeig-
net, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vo-
rinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss.
5.6 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann auch nicht darin erblickt
werden, dass die Vorinstanz sich bei der Prüfung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) kurz gehalten
hat. Die Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse –
namentlich Art. 3 EMRK – decken sich im vorliegenden Fall mit der Frage
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, so dass sich die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft kurz halten durfte.
In Bezug auf die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) durfte sich die Vorinstanz schon deshalb kurz
halten, weil in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zugunsten der
Beschwerdeführerin entschieden wurde.
5.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht verletzt.
6.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist –
E-2595/2015
Seite 10
anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird – die Würdigung
der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
6.2 Auch wenn die Dauer der Anhörung vom 25. Juli 2014 mit Blick auf
den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) problematisch
gewesen sein mag (vgl. oben, E. 4), liegen vorliegend keine Hinweise dafür
vor, dass die dort protokollierten Aussagen nicht verwertbar sein könnten.
Die vorinstanzlichen Akten und namentlich die sehr ausführlichen Anhörun-
gen legen im Gegenteil nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Asyl-
gründe ausführlich darlegen und verschiedene Beweismittel einreichen
konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer weiteren
Anhörung es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, weitere asylbeachtli-
che Aspekte ins vorliegende Verfahren einzubringen, zumal solches auch
in der Beschwerde nicht behauptet wird.
6.3 Dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen teilweise asylrecht-
lich (vermeintlich) unbeachtliche Fragen gestellt worden sind, ist im Hin-
blick auf die vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) nach-
vollziehbar. Ein Vergleich des Detaillierungsgrads von Aussagen zum
Kerngeschehen mit demjenigen der Aussagen zu Nebensächlichkeiten er-
laubt nämlich Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen
(sog. Strukturvergleich; vgl. dazu PARAK STEPHAN, «Was stimmt denn
jetzt?» Glaubhaftigkeit von Aussagen im Asylverfahren aus Sicht des
Staatssekretariats für Migration, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussa-
gepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 369 ff., S. 391 ff.). Die dies-
bezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz laufen ins
Leere.
6.4 In Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes durch die Nichtbeiziehung der Asyldos-
siers der beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder der Beschwerdeführe-
rin ist auf E. 5.4 zu verweisen.
6.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG) liegt nicht vor.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 3
AsylG. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 7 AsylG (Nachweis der
Flüchtlingseigenschaft) verletzt sein könnte, wenn – wie in der vorliegend
angefochtenen Verfügung – die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in
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Seite 11
Frage gestellt wird. Nachfolgend beschränkt sich das Bundesverwaltungs-
gericht daher auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin (vgl. zum Inhalt dieser Vorbringen oben, Bst. B).
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlittenen Nachteile
erreichen nicht die von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Schwelle der
Ernsthaftigkeit. Der mutmassliche Entführungsversuch von August 2013
wurde gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin noch vor einer phy-
sischen Auseinandersetzung mit den zwei im Auto sitzenden PYD-Mitglie-
dern abgebrochen, weil die Strasse, auf der sich die Beschwerdeführerin
heimwärts bewegte, zu belebt war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25,
F 129). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschlies-
sen kann, dass die beiden Männer im Auto sie „nur“ verängstigen wollten
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 13–16), ist in der Folge weder
sie selbst noch ihre Familie irgendwelchen weiteren Behelligungen durch
YPG-Angehörige ausgesetzt gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A9/25, F 144–145). Vor diesem Hintergrund kann aus dem mutmasslichen
Entführungsversuch von August 2013 durch Angehörige der YPG und den
weiteren Vorkommnissen bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht
auf eine hinreichend konkrete Gefährdung ihres Lebens, ihres Leibes oder
ihrer Freiheit geschlossen werden. Auch das Vorliegen eines unerträgli-
chen psychischen Druckes ist angesichts der diesbezüglich hohen Anfor-
derungen der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.N.) zu ver-
neinen, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem mutmass-
lichen Entführungsversuch und ihrer Ausreise – wenn auch unter bestimm-
ten Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/10, F 20)
– politisch weiterhin aktiv geblieben ist (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A9/25, F 194).
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7.3 Hingegen ist die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer exponierten politischen Stellung als Verantwortliche einer Sek-
tion der PDKS in B._______ sowie Mitgründerin der Union der kurdischen
Frauen begründete Furcht vor Verfolgung durch PYD- beziehungsweise
YPG-Angehörige geltend machen kann.
7.3.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften
Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
7.3.2 Aktuell setzt sich die völkerrechtlich nicht anerkannte Demokratische
Föderation Nordsyrien aus den drei Kantonen Afrîn, Kobanî und Cizîrê zu-
sammen. Ende 2013 legte die PYD diese drei lokal verwalteten Kantone
zusammen, nannte das Gebilde "Rojava" und erklärte ohne Absprache mit
den politischen Gegnern die Schaffung einer Interimsverwaltung (vgl. zum
Ganzen SELCUK MÜZEHHER, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden
Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert [Hrsg.],
Der Aufschwung kurdischer Politik – Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien
und der Türkei, 2015, S. 37–46, abrufbar unter
/fileadmin/contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf> [zuletzt ab-
gerufen am 17. Oktober 2017]).
Wichtigste oppositionelle Organisation zur PYD in Rojava ist der Kurdische
Nationalrat (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê [ENKS]), der sich aus
verschiedenen kurdischen Parteien zusammensetzt, und dem mit der
PDKS namentlich auch die Partei der Beschwerdeführerin angehört (vgl.
INTERNATIONAL CRISIS GROUP [ICG], Syria’s Kurds: A Struggle Within a
Struggle, Bericht vom 22. Januar 2013, S. ii, S. 3, abrufbar unter
struggle.pdf> [zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2017]). Das Verhältnis von
PYD und ENKS ist seit längerem konfliktgeladen, wobei die Ursachen die-
ses Konflikts wohl auf die grossflächigeren regionalen Unruhen zwischen
Masoud Barzanis Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokrata
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Kurdistanê [PDK]) und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên
Kurdistanê [PKK]) zurückzuführen sind: Während die ENKS mit der PDK
affiliiert ist, haben verschiedene PYD-Angehörige Verbindungen zur PKK
(vgl. PAASCHE TILL F., Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation,
Middle East Policy, 2015, abrufbar unter
iraqi-kurds-conflict-and-cooperation> [zuletzt abgerufen am 17. Oktober
2017]).
Unterschiedliche Quellen berichten im Zusammenhang dieses Konflikts
von gezielten gewalttätigen Übergriffen der PYD auf politische Gegner: Ne-
ben Belästigungen, Drohungen, Schlägen und Zusammenstössen werden
auch Personen entführt und ermordet (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH [HRW],
Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, Bericht von Juni
2014, abrufbar unter
ria0614_kurds_ForUpload.pdf> [zuletzt abgerufen am 17. Oktober
2017]ICG, a.a.O.; LOWE ROBERT, The Emergence of Western Kurdistan
and the Future of Syria, in: Romano/Gurses [Hrsg.], Conflict, Democrati-
zation, and the Kurds in the Middle East: Turkey, Iran, Iraq, and Syria, 2014,
S. 231). Besonders gefährdet scheinen dabei unabhängige Journalisten
und Aktivisten sowie exponierte Mitglieder von Oppositionsparteien (vgl.
SAVELSBERG EVA, War Is No Excuse: PYD Deployment of Child Soldiers,
abrufbar unter
nity/2016/02/26/war-is-no-excuse-pyd-deployment-of-child-soldiers> [zu-
letzt abgerufen am 17. Oktober 2017]).
7.3.3 Wie auch die Vorinstanz nicht in Frage stellt, hat die Beschwerdefüh-
rerin in den Anhörungen glaubhaft ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer po-
litischen Aktivitäten ins Visier der PYD beziehungsweise der YPG geraten
sei. Aufmerksamkeit zog sie dabei zum einen auf sich, weil sie sich als
Mitgründerin der Union der kurdischen Frauen standhaft gegen eine Ein-
bindung der Organisation in die PYD wehrte (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A9/25, F 142). In den Mittelpunkt des Interesses rückte sie aber auch
deshalb, weil sie zwischen Dezember 2012 und Februar 2013 im iraki-
schen Kurdistan an einer durch die PDK geleiteten Kaderausbildung teil-
nahm (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/25, F 82, F 107) und nach ihrer
Rückkehr nach Syrien wichtigere Aufgaben innerhalb der PDKS – nament-
lich die Leitung von Konferenzen – übernehmen sollte (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A9/25, F 36–44). Nicht nur der mutmassliche Entführungsver-
such von August 2013, sondern auch der Hinweis einer mit einem PYD-
Mitglied verheirateten Jugendfreundin, sich vorsichtig zu verhalten (vgl. Ak-
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ten des Asylverfahrens, A9/25, F 113, F 116–117), mussten der Beschwer-
deführerin bewusst machen, dass ihr politisches Engagement das Inte-
resse der PYD beziehungsweise der YPG geweckt hatte.
Zwar hatte sich dieses Interesse der PYD bis zur Ausreise der Beschwer-
deführerin nicht in ernsthaften Nachteilen niedergeschlagen (vgl. oben,
E. 7.2). Vor dem Hintergrund der dokumentierten und der Beschwerdefüh-
rerin bekannten Übergriffe gegen PYD-kritische politische Aktivistinnen
und Aktivisten – im Oktober 2012 war unter anderem der Generalsekretär
der PDKS im Bezirk der Beschwerdeführerin [Bahzad Dorsen] entführt wor-
den (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 13/10, F 35 sowie HRW, a.a.O.,
S. 101 ff.) – hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exponierten poli-
tischen Stellung vor ihrer Ausreise jedoch konkreten Anlass zur Annahme,
dass eine Verfolgung sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht würde. Solches wäre auch im heutigen Zeitpunkt
anzunehmen, wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren
würde.
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigen-
schaft von zwei Brüdern der Beschwerdeführerin verneint hat (vgl. zum
Bruder D._______ Urteil des BVGer E-2630/2015 vom 14. August 2017;
zum Bruder E._______ Urteil des BVGer E-6967/2014 vom 18. Februar
2016), spricht nicht gegen diese Annahme. Im Punkte ihres ausgeprägten
politischen Engagements unterscheidet sich die Beschwerdeführerin näm-
lich massgeblich von ihren Brüdern.
7.4 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer exponierten politischen Stellung begründete Furcht vor Verfol-
gung durch die PYD beziehungsweise die YPG geltend machen kann. Sie
erfüllt aufgrund dieser begründeten Furcht die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie vom
syrischen Staat Schutz vor Verfolgung erhalten würde. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
8.
Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt er-
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übrigt es sich, zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (be-
hauptete Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG) Stellung zu
nehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Der bis zum Abschluss des Schriftenwechsels vertretenen Beschwer-
deführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Seitens des vormaligen Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachfor-
derung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das nachgesuchte
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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