B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2595/2018
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. Februar 2018 im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus
B._______, einem Vorort von Kabul. Er habe die (…)akademie besucht
und von (…) an als (…) in Kabul im C._______ gearbeitet. Im (…) 2012
habe er von den Taliban einen Drohbrief erhalten, mit dem er aufgefordert
worden sei, seine Tätigkeit als (…) aufzugeben und sich diesen anzu-
schliessen. Daraufhin habe er das das Gebäude des C._______ kaum
mehr verlassen. Im (…) desselben Jahres sei sein Vater getötet worden. In
der Folge habe er weitere Drohbriefe von den Taliban erhalten. Im Jahre
(…) sei er von einem Warlord namens D._______ beschuldigt worden,
dessen (…) getötet zu haben. Im (…) sei er deswegen während (…) Mo-
naten in Haft gewesen. Er sei jedoch freigesprochen worden. Nach seiner
Freilassung habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Im (…) 2015 sei
sein Bruder getötet worden. Afghanistan habe er im (…) 2015 auf dem Luft-
weg in Richtung Teheran verlassen und sei über mehrere Länder am (…)
November 2015 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter und Schwester hät-
ten Afghanistan ebenfalls verlassen und würden sich in E._______ aufhal-
ten.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel ein:
seine und die Tazkira seiner Mutter, seiner Schwester und seiner
Schwägerin (alle im Original);
zwei (…)ausweise (im Original);
mehrere Fotos von sich zusammen mit verschiedenen Armeeange-
hörigen;
Kopie eines Schreibens eines Gerichts vom (…) (inkl. amtlicher
Übersetzung);
Briefe der Taliban vom (…) 2015, (…) 2015 und (…) 2015 (im Ori-
ginal und inkl. amtlicher Übersetzung);
Schreiben des F._______ vom (…),(…) und (…),(…) und (…) (in
Kopie);
ein Schreiben ohne Briefkopf vom (…) (in Kopie);
ein Schreiben vom (…) (in Kopie);
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ein Schreiben der G._______ vom (…) (in Kopie);
eine undatierte Bürgschaft (in Kopie);
ein Schreiben des H._______ von Kabul vom (…) (im Original);
ein Bestätigungsschreiben der (…)akademie aus dem Jahr (…) (im
Original und inkl. amtlicher Übersetzung);
ein undatiertes Bestätigungsschreiben des C._______ (im Original
und inkl. amtlicher Übersetzung);
ein undatiertes Bestätigungsschreiben des I._______ (im Original);
ein Certificate of Appreciation des C._______ vom (…) (im Origi-
nal);
ein Certificate of Training der J._______ vom (…) (im Original);
ein undatiertes Certificate of Appreciation der K._______ (im Origi-
nal);
ein undatiertes Zertifikat der L._______ (im Original).
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2018 bean-
tragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine
solche einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–
zu bezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss
die angeforderte Fürsorgebestätigung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die
Taliban als nicht glaubhaft. Seine Tätigkeit als (…) werde zwar nicht in
Frage gestellt und es sei auch nicht auszuschliessen, dass er von den Ta-
liban bedroht worden sei. Jedoch sei es ihm nicht gelungen, eine asylrele-
vante Gefährdung seitens der Taliban glaubhaft zu machen. So habe er
sich in Bezug auf die Drohbriefe der Taliban widersprochen und habe ste-
reotype, oberflächliche und unpräzise Angaben gemacht. Es könne ferner
nicht ausgeschlossen werden, dass sein Vater gewaltsam ums Leben ge-
kommen sei, doch habe der Beschwerdeführer hierzu keine Beweismittel
eingereicht. Die Inhaftierung im Jahre (…) und der darauffolgende Frei-
spruch seien zwar glaubhaft, es würden sich den Akten jedoch keine Hin-
weise für eine staatliche Verfolgung entnehmen lassen. Den Ausführungen
zur Verfolgung durch D._______ würde es an Substanz und an einem per-
sönlichen Bezug fehlen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Anga-
ben zu den Tatumständen machen können. Es würden sich auch keine An-
haltspunkte ergeben, wonach D._______ für den Tod seines Bruders ver-
antwortlich sei. Selbst bei angenommener Richtigkeit der vor Jahren er-
folgten Drohungen seitens der Taliban, des gewaltsamen Todes von Fami-
lienangehörigen und der Probleme mit D._______ würde sich daraus keine
asylrelevante Verfolgung ergeben.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Besonders
begünstigende Umstände, welche ausnahmsweise den Wegweisungsvoll-
zug nach Kabul als zumutbar erscheinen lassen würden, seien gegeben.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt, wo er seine Ausbil-
dung absolviert und mehrere Jahre als (…) gearbeitet habe. Aufgrund sei-
ner langjährigen Berufserfahrung könne angenommen werden, dass er
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über Kontakte verfüge, die ihn sowohl bei der Wiedereingliederung als
auch bei der Arbeitssuche unterstützen würden. Seine bisherige Tätigkeit
für den M._______ sollte es ihm ermöglichen, wieder eine Stelle zu finden.
Da seine Schilderungen im Asylpunkt als nicht glaubhaft erachtet worden
seien, sei anzunehmen, dass ihm auch eine Rückkehr in den (…) möglich
wäre. Sein Vorbringen, keine Familienangehörigen in Afghanistan zu ha-
ben beziehungsweise nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden, sei
zweifelhaft.
5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, sein Leben in
Afghanistan sei in Gefahr. Die Taliban hätten seinen Vater und seinen Bru-
der getötet. Er selbst sei von den Taliban bedroht worden. Zudem habe er
Feinde in Afghanistan, von denen ihm ein Mord vorgeworfen werde. Er
könne nicht mehr als Offizier in Afghanistan arbeiten. Seine Mutter und
seine Schwester hätten nach E._______ flüchten müssen.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und anderer-
seits denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung und auf die Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der
Beschwerdeführer machte zu den Drohungen seitens der Taliban sub-
stanzarme Angaben (vgl. vorinstanzliche Akten A25 F39 ff. und F60 ff.),
widersprach sich bezüglich deren Anzahl (vgl. A25 F39, F58 und F66 f.)
sowie des zeitlichen Ablaufs (vgl. A25 F64 ff. und F72 ff.) und konnte nicht
(genau) angeben, wann er den zweiten und dritten Drohbrief erhalten ha-
ben soll (vgl. A25 F59 ff. und F72 ff.). Auch stimmen seine zeitlichen Anga-
ben nicht mit den Daten der von ihm eingereichten Drohbriefe überein. Zu-
dem lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er den letzten Droh-
brief der Taliban (…) 2012 erhalten haben soll (vgl. A25 F63 ff. und F74).
Damit wäre es, unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen,
in den ungefähr drei Jahren vor seiner Ausreise zu keinen Drohungen oder
Repressalien seitens der Taliban mehr gekommen, weshalb sein Vorbrin-
gen mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht von
Asylrelevanz wäre. Seine Ausführungen zur Bedrohung durch D._______
sind unsubstanziiert und es lässt sich daraus keine asylrelevante Verfol-
gung ableiten. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf des Mordes an
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dessen (…) freigesprochen. Nach seiner Freilassung aus der Haft scheint
es zu keinem Kontakt mit D._______ oder dessen Gefolgsleuten gekom-
men zu sein (vgl. A25 F117 ff.). Auf die Frage, weshalb er davon ausgehe,
dass D._______ ihn verfolge oder dass dieser verantwortlich für den Tod
seines Bruders gewesen sei, gab er lediglich ausweichende Antworten zu
Protokoll (vgl. A25 F117 ff. und F160 ff.). Zu den Umständen der Tötung
seines Bruders und seines Vaters konnte der Beschwerdeführer keine kon-
kreten Angaben machen (vgl. A25 F51 ff. und F154 ff.) und widersprach
sich bezüglich der Täterschaft (vgl. A25 F160 und Beschwerdeschrift S. 1;
F34 und F51 ff.). Folglich lässt sich diesen Vorbringen ebenfalls keine asyl-
relevante Verfolgung entnehmen.
Am Gesagten vermögen auch die Beweismittel nichts zu ändern, beziehen
sie sich doch auf Gegebenheiten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage ge-
stellt wird (berufliche Tätigkeit und Strafverfahren). Die eingereichten Droh-
briefe der Taliban stehen dagegen – wie bereits erwähnt – im Widerspruch
zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch
ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren,
und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beur-
teilen sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre
Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert
zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheits-
lage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen.
Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und dem-
nach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Re-
gel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit
des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenz-
urteil E. 8.2 bis 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als
tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbe-
sondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund
von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der
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Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen so-
wie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen so-
zialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass
bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative dar-
stelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung
eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung
bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die
rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestell-
ten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass
das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig
geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvoll-
zug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenz-
urteil E. 8.4.1).
8.4 Beim Beschwerdeführer ist das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren zu verneinen. Er verfügt zwar über eine gute Ausbildung und Be-
rufserfahrung. Die unabdingbare Voraussetzung eines tragfähigen sozia-
len Netzes ist jedoch nicht erfüllt. Sein Vater und sein Bruder wurden getö-
tet. Seine Mutter und seine Schwester haben Afghanistan verlassen. In Ka-
bul leben gemäss seinen Angaben keine Verwandten mehr. Entgegen der
– in der Verfügung im Übrigen nicht begründeten – Ansicht der Vorinstanz,
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche diese Aussage
als unplausibel beziehungsweise nicht glaubhaft erscheinen lassen wür-
den. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Annahme der Vor-
instanz, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den M._______ würde es
ihm ermöglichen, wieder eine Stelle zu finden, rein spekulativ erscheint.
Der Wegweisungsvollzug nach Kabul erweist sich somit als unzumutbar.
Da den Akten auch keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent-
nehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
9.
Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 29. März 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist
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anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Der Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem
nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kos-
ten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg-
weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: