Abtei lung V
E-2596/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2596/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein aus
der nordirakischen Ortschaft B_______, Provinz Dohuk stammender
irakischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im Februar/März 2003
und reiste am 12. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein
Asylgesuch stellte. Er wurde am 16. Juni 2003 in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen sowie zusätz-
lich am 18. Juni 2003 vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute:
BFM) zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen
trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe aufgrund der Differenzen mit seinem Stiefvater, welcher ihn
schliesslich aus dem Haus gewiesen habe, der fehlenden Unter-
stützung seiner Verwandten, und weil auch sein [Geschäft] verlustreich
gewesen sei, sein Heimatland mit dem Sammeltaxi im Februar/März
2003 verlassen. Er sei nach Cezire in die Türkei und weiter mit dem
Bus nach Istanbul gereist, wo er sich drei bis vier Monate im Quartier
Kumkapi aufgehalten und in einem Restaurant il legal gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer habe Istanbul verlassen, da er dort keine Arbeit
gehabt habe, und er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden.
Die Reise mit dem Lastwagen von Istanbul in die Schweiz habe er mit
Hilfe seines Bruders, jedoch vorwiegend aufgrund seiner eigenen
Ersparnisse aus dem Verkauf des [Geschäft] finanziert. Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er besitze keinen Reisepass und
seine Identitätskarte habe er zu Hause in B_______ gelassen. Des
Weiteren verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, mit den
Behörden sowie mit einer Partei im Irak jemals Probleme gehabt zu
haben.
Das BFF trat mit Verfügung vom 11. November 2004 gestützt auf Art.
32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, da er sein
Heimatland ausschliesslich aufgrund familiärer Probleme verlassen
und anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2003 ausdrücklich eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verneint habe. Damit fehle es an einem Ge-
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such um Schutz vor Verfolgung. Im Weiteren ordnete das Bundesamt
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Diese Verfügung erwuchs am 21. Dezember 2004 in Rechtskraft, da im
Rahmen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist keine fristgerechte Be-
schwerde einging.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte in einer als Beschwerde bezeichneten
Eingabe vom 29. Dezember 2004 die damals zuständige Asylrekurs-
kommission (ARK) um Neuansetzung der Beschwerdefrist. Die Ein-
gabe wurde von der ARK als verspätete Beschwerde resp. als sinn-
gemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Be-
schwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) entgegengenommen.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 zog der Beschwerdeführer sein Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zurück.
Mit Beschluss der ARK vom 26. Januar 2005 wurde das Verfahren als
durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuches gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2005 vom [Gericht]
wegen Raufhandels und Nötigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von acht Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 22. April 2005 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November
2004. Er reichte seine Identitätskarte ein und machte geltend, sein
Asylgesuch sei aufgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG im Lichte der
nun bestätigten Identität nochmals zu prüfen. Im Rahmen einer BFM-
internen Dokumentenanalyse wurden objektive Fälschungsmerkmale
festgestellt. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 16.
Juni 2005 das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 24. Juni
2005 führte der Beschwerdeführer aus, seine Cousine habe das
Dokument bei der offiziellen Behörde erhalten, und er sei von der
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Echtheit des Identitätspapiers ausgegangen.
Mit Eingabe vom 25. August 2005 reichte der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen betreffend seine Identität (Wohnsitzbestätigung,
Geburtsurkunde) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 und 21. Dezember 2006
reichte der Beschwerdeführer den Nationalitätenausweis seines Vaters
sowie eine Bestätigung betreffend Nationalitätsnachweis des
irakischen Konsulats nach.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2005
nicht ein und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
ergangenen, negativen Asylentscheides fest. Im Wesentlichen führte
es aus, dass der eingereichte Identitätsausweis gefälscht sei; im
Übrigen würde selbst die Nachreichung eines echten Identitätspapiers
keinen Grund darstellen, ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner damaligen
Vertreterin vom 9. Juli 2007 gegen die Verfügung des BFM vom 7. Juni
2007 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes
setzte mit Verfügung vom 16. Juli 2007 den Vollzug für die Dauer des
Verfahrens aus.
Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom
15. August 2008 war der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2008
unbekannten Aufenthaltes. Die Rechtsvertreterin reichte innert
gesetzter Frist keine Stellungnahme zu seinem gegenwärtigen
Aufenthaltsort ein.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September
2008 wurde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben, da unter diesen Umständen praxisgemäss
anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei an der Weiterführung des
Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des
Bundesamtes.
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II.
E.
Am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in C_______
polizeilich angehalten. Hierbei stellte man seinen illegalen Aufenthalt
in der Schweiz fest.
Gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit langem
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen war, wurde die Aus-
schaffungshaft angeordnet.
Mit Urteil der Gerichtspräsidentin (...) des [Gericht] vom 19. Januar
2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Er wurde noch am selben Tag in
Ausschaffungshaft genommen.
F.
Am 3. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asyl-
gesuch ein. Er wurde am 11. Februar 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) und am 5. März 2010 vom BFM zu seinen
Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Be-
schwerdeführer in der Hauptsache Folgendes vor:
Im Mai/Juni 2008 habe er die Schweiz verlassen und sich in der Folge
über eineinhalb Jahre an drei verschiedenen Orten in Istanbul/Türkei
aufgehalten. Angesichts der Tatsache, dass seine Familie durch in der
Schweiz lebende, irakische Landsleute darüber in Kenntnis gesetzt
worden sei, dass er sich seit ungefähr drei Jahren mit dem Christen-
tum beschäftige sowie zum Christentum konvertiert sei, habe er nicht
in sein Heimatland zurückkehren können. Zudem habe er sich in der
Schweiz ein [religiöses Symbol] tätowieren lassen, weshalb er von
seinen Angehörigen Drohungen erhalten habe. In Istanbul habe er sich
illegal aufgehalten und habe keine Zukunft für sich gesehen;
deswegen habe er die Türkei am 13. Dezember 2009 verlassen. Am
23. Dezember 2009 sei er in einem LKW - nach acht- bis neun-tägiger
Fahrt durch unbekannte Länder - illegal in die Schweiz eingereist. Er
habe sich drei Wochen bei seiner Freundin in D_______ aufgehalten,
ehe er von der Kantonspolizei aufgegriffen worden sei.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe seines damaligen Vertreters vom 9. Februar 2010
ausgedruckte SMS seiner Schwester sowie diverse Fotografien der
Tätowierung zu den Akten.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2010 bewilligte
das Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein verlängertes
Wochenende, um ihm den Besuch einer Vortragsveranstaltung über
Konversion zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton (...) zugewiesen.
G.
Am 8. März 2010 trat der Beschwerdeführer im Kanton C_______
seine Haftstrafe - mit Austrittsdatum vom 5. April 2010 – an.
H.
Das BFM wies mit Verfügung vom 16. März 2010 das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus,
dass der Beschwerdeführer weder seine angebliche Rückkehr in die
Türkei noch seine Konversion zum Christentum im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft gemacht habe. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Be-
gründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen ein-
gegangen.
I.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 an das Bundesver-
waltungsgericht focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
fügung an und beantragte in materieller Hinsicht Aufhebung des Asyl -
entscheides des BFM, aufschiebende Wirkung, Asylgewährung ge-
mäss Art. 3 AsylG sowie eventualiter vorläufige Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Bericht
"Kurdistan Regional Government Area of Iraq" der UK Border Agency
vom 16. September 2009 als Beweismittel zu den Akten ein.
J.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundes-
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verwaltungsgerichtes vom 21. April 2010 aufgefordert, seine Be-
schwerdeschrift gemäss den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG
zu verbessern. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. April
2009 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht nach. Ferner reichte
er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
K.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 29. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht das Begehren, es sei ihm Akteneinsicht in
die Befragungsprotokolle des aktuellen Asylverfahrens zu gewähren.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai
2010 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die
Protokolle gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Beschwerdeergänzung
einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
4.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 16. März 2010 die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Be-
gründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die vom Be-
schwerdeführer geschilderte Darstellung – er sei ein Konvertit und sei
deshalb per SMS von seiner Familie bedroht worden – sei nicht
hinreichend substanziiert; so vermöge der Beschwerdeführer nicht zu
erläutern, in welchem Moment er sich entschieden habe, zum
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Christentum zu konvertieren, sondern beschränke sich nur auf
allgemeine Erläuterungen. Beispielsweise gebe er an, er sei bereits
sieben Mal in einer Kirche gewesen, über welche er allerdings nicht in
der Lage sei, richtige Angaben zu machen; oder er stütze sich nur
darauf, die Ausführungen im Koran seien für ihn fragwürdig.
Erfahrungsgemäss könne jedoch jeder Konvertit seine Beweggründe
substanziiert offenlegen. Ferner sei dem Beschwerdeführer der im
Christentum zentrale Begriff der Taufe und das Gebet "Vater Unser"
nicht bekannt. Zwar habe er sich, seinen Angaben gemäss aus
Freude, eine Tätowierung stechen lassen, jedoch verleihe diese
Handlung seinen Aussagen keinen tieferen Sinn. Im Übrigen könnten
die eingereichten Beweismittel (SMS, mit einem Kreuz bestückte
Halskette, Einladung zu einem Vortrag über Konversion) die
Einschätzungen des BFM nicht umstossen; namentlich sei die SMS
als Gefälligkeitsschreiben einzuschätzen.
Zudem sei der geltend gemachte eineinhalbjährige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Türkei - nach Abweisung seines ersten
Asylgesuches - nicht plausibel. So schildere der Beschwerdeführer, er
habe in der Türkei ein Mobiltelefon mit einer SIM-Karte der Vorwahl
(...) gehabt; hierbei handle es sich jedoch um keine türkische Nummer.
Sodann kenne er keine Adressen, Buslinien sowie Kirchennamen,
behaupte unzutreffend, Kumkapi sei ein Stadtteil, und wisse nicht, ob
dieser sich auf der europäischen oder asiatischen Seite von Istanbul
befinde; ebenso mache er tatsachenwidrige Aussagen betreffend der
Autokennzeichen in Istanbul. Seine hierzu abgegebene
Stellungnahme, er habe sich meist in der Wohnung aufgehalten und
habe nur etwas von anderen Leuten gehört sowie keine Rechte
gehabt, sei unsubstanziiert und konstruiert. Sinngemäss ging das BFM
davon aus, der Beschwerdeführer habe vielmehr die Schweiz gar nie
verlassen.
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Ausreise-
und Asylgründe in der Rechmitteleingabe vom 15. April 2010 ins-
besondere aus, er sei Ende 2008 nach Istanbul gegangen, mit dem
Vorhaben, später in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Da jedoch
seine Familie erfahren habe, dass er zum Christentum konvertiert sei,
habe seine Schwester ihm per SMS abgeraten, in das Heimatland
zurückzukehren. Dass er nur beschränkte Kenntnisse über das
Christentum habe, könne er zwar nicht bestreiten; hingegen sei es
eine Tatsache, dass er regelmässig in die Kirche gehe und sich ein
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[religiöses Symbol] tätowiert habe. Zudem sei es bekannt, dass der
Beschwerdeführer Konvertit sei. Somit spreche ihm das BFM zu
Unrecht ab, dass er nicht zum Christentum übergetreten sei. Es spiele
schliesslich keine Rolle, wie tiefgründig sein Glaube sei, sondern nur,
dass seine Familie von seiner Glaubensbekennung zum Christentum
erfahren habe; dadurch müsste er bei seiner Rückkehr nicht nur mit
Repressalien durch seine Familie, sondern auch mit
Vergeltungsmassnahmen in allen Lebensbereichen seitens der
Gesellschaft rechnen.
Dass er auf viele Detailfragen des BFM zu Istanbul nicht habe
antworten können, liege daran, dass er die ganze Zeit in einem
Restaurant gearbeitet resp. sich als Illegaler in der Türkei die meiste
Zeit versteckt habe. Jedoch könne er ein wenig Türkisch, was seinen
dortigen Aufenthalt bestätige.
4.3 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des Be-
schwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der
unsubstanziierten und oberflächlichen Schilderungen betreffend
seinem Übertritt zur christlichen Glaubensgemeinschaft, der offen-
kundigen Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Belange des
Christentums und der widersprüchlichen Angaben betreffend der an-
geblichen Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2008 an seinen Vor-
bringen erhebliche Zweifel bestehen.
Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen An-
forderungen und Überzeugungen der neuen Glaubensgemeinschaft.
Eine Person, die den Prozess der Konversion durchlaufen hat, sollte in
der Lage sein, ohne Schwierigkeiten Angaben zu ihren inneren Be-
weggründen für diesen Schritt machen zu können. Der Beschwerde-
führer äusserte sich jedoch nur vage zu den Motiven seiner Kon-
version, indem er angab, man beachte in Europa die Menschenrechte
und es sei fragwürdig, was im Koran stehe (C18 S. 7 ff.). Dem Be-
schwerdeführer ist zuzugestehen, dass zwar nicht primär das Mass
der Tiefgründigkeit seines Glaubens im Vordergrund steht, dass jedoch
der Umstand, er gehe regelmässig in die Kirche, keinen Beweis seiner
Konversion bzw. Beleg, er sei ein Christ, darstellt. Überdies konnte er
zur genannten Kirche wiederum nur gänzlich unsubstanziierte An-
gaben machen (C18 S. 7 f.). Wie das BFM richtig ausführte, sind
sodann weder die Tätowierung eines [religiösen Symbols] noch der
Besuch einer Vortragsveranstaltung über Konversion
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ausschlaggebend, um die Vorbringen glaubhaft zu machen.
Bei den Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, im Mai/Juni 2008
die Schweiz verlassen zu haben (C2 S. 2, C18 S. 3). In der Be-
schwerdeeingabe behauptete er allerdings, Ende 2008 ausgereist zu
sein. Im Übrigen sei sowohl auf die vom BFM verfasste Aktennotiz vom
19. März 2010 (C 27/1), in welcher ausgeführt wird, dass der Be-
schwerdeführer im August 2009 (zu einem Zeitpunkt, als er sich an-
geblich in Istanbul aufgehalten habe) in der Lage gewesen sei, ein
Halbtax-Abonnement der SBB zu erhalten, als auch auf den Rapport
des Grenzwachtkorps (GWK) vom 5. März 2010 verwiesen, welchem
zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, sich
seit sechs Jahren in der Schweiz aufzuhalten.
4.4 Wie oben stehend dargelegt, bestehen beachtliche Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ernsthaft zum Christentum
konvertiert. Letztlich kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben, weshalb sich auch die
vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen – es seien
Auskünfte des Pfarrers beziehungsweise seiner Freundin einzuholen
(vgl. Beschwerde S. 3, 5) – erübrigen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, auch wenn sie geglaubt werden könnten, wären
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Die meisten Quellen gehen davon au, dass die Lebensbedingungen in
den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG ver-
walteten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah für Christen
wesentlich besser sind als im restlichen Irak. So sind diese Provinzen
dank der vergleichsweise stabilen Verhältnisse dort zu einem sicheren
Hafen für christliche IDPs geworden, die dort gemäss dem Finnish
Immigration Service ein einigermassen normales Leben führen
können (Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission to Iraq's
Three Northern Governorates 23.10. - 3.11.2007, März 2008, S. 5,
finding-
mission-oct-nov-2007.pdf, abgerufen am 21. Mai 2010). Gemäss dem
UNHCR werden die Rechte der Christen in den drei nördlichen
Provinzen in der Regel respektiert (UNHCR, UNHCR's Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs for Iraqi
Asylum-Seekers, August 2007, S. 66). Ähnlich positiv äussert sich zu
den Lebens- und Sicherheitsbedingungen für Christen in den von der
kurdischen Regionalregierung verwalteten nordirakischen Provinzen
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die International Organization of Migration (IOM, Dahuk, Erbil &
Sulaymaniyah. Governorate Profiles, Juni 2008, S. 5). Gemäss dem
Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegen für
die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah keine Erkenntnisse über
gezielte, systematische Verfolgungen von Christen vor (BAMF,
Entscheidungen Asyl 6/2008. Informationsschnelldienst. Irakische
Christen unter besonderer Berücksichtigung der Chaldäer,
26.06.2008, S. 1-2). Zwar berichten allerdings auch zahlreiche
Quellen, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer als Beweis
beigebrachte Bericht "Kurdistan Regional Government Area of Iraq"
der UK Border Agency vom 16. September 2009, über Diskriminierung
sowie Übergriffe auf die christliche Gemeinschaft in Nordirak. Gemäss
dem UNHCR ist es sogar im gesamten Irak höchst unwahrscheinlich,
dass Verbrechen gegenüber Konvertiten untersucht und verfolgt
werden – im Nordirak, weil die Bevölkerung allgemein Konversionen
vom Islam zum Christentum nicht toleriert und deshalb Rechtsorgane
nicht Willens sind, Konvertiten zu schützen (UNHCR, UNHCR`s
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
for Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 67). Das
Bundesverwaltungsgericht geht jedoch insgesamt nicht von gezielter
systematischer Verfolgung von Christen oder zum Christentum
Konvertierter im Nordirak aus (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.6.6 S. 50).
Gegen von Privaten ausgehende Behelligungen könnte der
Beschwerdeführer sodann den Schutz seiner heimatlichen Behörde in
Anspruch nehmen (zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit sowie
Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden vgl. BVGE 2008/4).
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Situation
im Nordirak BVGE 2008/4 und 2008/5). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Mit seinem Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) stellte das
Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass in den drei kurdischen Pro-
vinzen im Norden Iraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung
biete. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus,
dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region
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stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesell-
schaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohn-
raum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen
abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen, zumutbar.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er – bis zu
seiner Ausreise – sein ganzes Leben lang gelebt hat. Er verfügt zwar
über eine geringe Schulbildung, ist jedoch des Lesens und Schreibens
kundig. Angesichts des Alters und soweit aktenkundig guten Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufserfahrung
ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den
Arbeitsmarkt integrieren wird. Schliesslich sind keine weiteren
individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, weshalb der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar angesehen werden kann. Folglich kann
von keiner konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
gegangen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15.
April 2010 gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 6. Mai 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im
Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Angesichts der obigen Erwägungen zur Lage der (konvertierten)
Christen im Nordirak muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt
seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund
der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig be-
trachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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