B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2596/2016
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) legal im Besitz seines Reisepasses über (…) und gelangte
über (…) am 24. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im
B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Entscheid vom 29. September 2014
wurde er per Zufallsprinzip in (…) des C._______ zugewiesen. Am 9. Ok-
tober 2014 erfolgte (…) die Befragung zur Person (BzP) und am 21. No-
vember 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen nach (…). Am 26. No-
vember 2014 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zu-
gewiesen. Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte der Rechtsvertreter dem
SEM mit, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. Am 25. Februar
2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an-
gehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz im D._______ im Distrikt (…), wo er geboren sei und wo heute
noch seine (…) leben würden. (…) habe er im Wahlkampf während (…)
oder (…) die E._______ unterstützt, indem er (…) habe. Anlässlich einer
Wahlveranstaltung seien er und andere (…) sowie anwesende Zivilisten
von Angehörigen der (…) angegriffen worden. Dabei habe er sich im Hand-
gemenge den Arm verletzt. Im (…) habe er anlässlich der jährlich wieder-
kehrenden Feierlichkeiten zum Heldentag (…). Nach dem Verlassen des
(…) hätten ihn Soldaten (…) verfolgt. Er habe auf ein nahegelegenes
Grundstück flüchten können, das einer Verwandten von ihm gehört und bei
der er Zuflucht gefunden habe. Sein Vater, der von der Verwandten über
den Vorfall informiert worden sei, habe ihn abgeholt und zum Haus (…) in
F._______ gebracht, wo er sich die nächsten (…) aufgehalten habe. In die-
ser Zeit seien seine Eltern wiederholt von Soldaten aufgesucht und beläs-
tigt worden. Sein Vater sei (…) worden, zudem habe das Haus seiner El-
tern unter ständiger Beobachtung gestanden. Vor diesem Hintergrund
habe er Sri Lanka im (…) mit dem eigenen Reisepass mit der Hilfe eines
Schleppers über (…) verlassen.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe am (…) an einer Protestkundgebung in (…) teilgenommen,
bei der er mit der Menge mitmarschiert sei und eine Fahne gehalten habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren mehrere
Dokumente (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
29. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. An dieser
Schlussfolgerung vermöge auch das undatierte und gemäss Angaben des
Besschwerdeführers vom (…) von (…) handschriftlich verfasste Papier
nichts zu ändern, gemäss welchem er wegen seines Engagements für die
F._______ und der Aktionen am Heldentag von der sri-lankischen Armee
gesucht werde. Zum einen sei dieses Papier seinen Angaben zufolge nach
seiner Ausreise aus Sri Lanka auf den ausdrücklichen Wunsch seines Va-
ters hin ausgestellt worden und von ihm selbst sowie von einem (…) unter-
zeichnet. Es habe deshalb keinen offiziellen, sondern vielmehr Gefällig-
keitscharakter. Zum anderen seien Bestätigungen dieser Art leicht käuflich
erwerbbar. Das Schriftstück sei somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
respektive Asylrelevanz der Asylvorbringen zu untermauern. Gleiches gelte
auch für die von ihm eingereichte Bestätigung zum Tod (…) bei einer Bom-
bardierung im Jahr (…), zumal dieses Schriftstück keinen Bezug zu seinen
Asylvorbringen aufweise. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Sri Lanka im (…) mit seinem eigenen Reisepass kontrol-
liert über einen offiziellen Grenzübergang verlassen habe, gegen eine be-
hördliche Suche nach ihm.
Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen führte das SEM
an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einer
Kundgebung seiner Landsleute im (…) vermöge nicht zu begründen, dass
er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum einen habe der Anlass vom (…) in den
internationalen Medien kaum Beachtung gefunden. Es seien im Wesentli-
chen lediglich auf You Tube Filme vorhanden, die den Anlass dokumentie-
ren würden. Zum anderen hätten an dieser Kundgebung mehrere Hundert
Menschen teilgenommen, weshalb es den sri-lankischen Behörden un-
möglich sein dürfte, all diesen oftmals schlecht erkennbaren Gesichtern
konkrete Namen zuzuordnen. Zudem dürfte es auch den sri-lankischen Be-
hörden bekannt sein, dass viele sri-lankische Emigranten aus vorwiegend
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wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich im Ausland nach Ab-
schluss ihres Asylverfahrens dadurch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art – wozu auch
die Teilnahme an Protestkundgebungen für die Anliegen der tamilischen
Bevölkerung in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art gehörten –
nachgehen würden. Die sri-lankischen Behörden hätten indessen nur dann
ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn ihre Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie von seiner Teilnahme
auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Mas-
snahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Seine Aktivität in Form der
Teilnahme an einer Protestkundgebung und deren Publikation im Internet
vermöchten daher keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle seiner Rückkehr zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei
insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lan-
kischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die An-
nahme bestünden, dass aufgrund seiner Aktivitäten behördliche Massnah-
men in Sri Lanka eingeleitet worden seien. Zusammenfassend sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das
ihn bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen
würde.
Des Weiteren sei festzustellen, dass die tamilische Ethnie des Beschwer-
deführers, seine Landesabwesenheit und auch die zusätzlich vorhandenen
Faktoren wie seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von
(…) Jahren und seine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumen-
ten insgesamt keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben
würden, er müsse bei seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka Massnahmen
befürchten, die über einen sogenannten „background check“ (Befragun-
gen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka
sowie im Ausland) hinausgingen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der
Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2016 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hin-
sicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl oder die
vorläufige Aufnahme, andernfalls die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Ver-
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zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Pro-
zessführung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als
Beilagen reichte er drei Dokumente (…) ein und stellte die Originale der
zwei Schreiben in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit undatierter und nicht unterschriebener Eingabe (Poststempel vom
4. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellten Schreiben der (…) und der (…) im Original ein.
E.
Am 10. Mai 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach einer summari-
schen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis am 2. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len.
Der Kostenvorschuss wurde am 31. Oktober 2016 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und die zu deren
Stützung eingereichten Dokumente zu keiner anderen Beurteilung führen
würden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 nach
einer summarischen Prüfung der Akten ausgeführt wurde, ist mit dem SEM
festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeb-
lichen Unterstützung der E._______ im Wahlkampf (…) über einen Zeit-
raum von (…) und zum in diesem Zusammenhang stehenden Zwischenfall
mit Angehörigen der (...) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen. Insbesondere erweist sich die Erwägung in der ange-
fochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewe-
sen, detaillierte und konkrete Angaben zum Programm und zum Aufbau
der E._______, zur Mitgliederzahl der Partei und zu den Namen der Kan-
didaten, für die er angeblich während der Wahlzeit aktiv Werbung gemacht
habe, zu machen, weshalb seine diesbezügliche Tätigkeit nicht geglaubt
werden könne, als zutreffend. Des Weiteren ist auch die weitere Schluss-
folgerung, vor diesem Hintergrund könne auch nicht geglaubt werden, dass
der Beschwerdeführer beim geltend gemachten Zusammenstoss mit Akti-
visten der (...) als (…) verwickelt gewesen sei, und seine Schilderungen
zum Ablauf dieses Ereignisses seien auch auf widerholte Nachfragen ste-
reotyp und substanzarm geblieben, weshalb sie nicht den Eindruck eines
selbst erlebten Ereignisses vermitteln würden, nach einer Durchsicht der
Anhörungsprotokolle nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung des
SEM zum angeblichen Zwischenfall am Heldentag im (…) mit ungefähr (…)
Soldaten (…), seine diesbezüglichen Vorbringen seien widersprüchlich,
unsubstanziiert und realitätsfremd, und weder das zur Untermauerung die-
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ser Vorbringen eingereichte undatierte Dokument (…) noch die Bestäti-
gung des Todes (…) im Jahr (…) seien geeignet, an dieser Beurteilung
etwas zu ändern, erweist sich als zutreffend.
5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit (…) kann mangels substanzi-
ierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung, wonach seine diesbezügliche Aktivität mangels ent-
sprechenden politischen Profils insgesamt betrachtet nicht geeignet sei,
subjektive Nachfluchtgründe darzutun, verwiesen werden. Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Referenzurteil fest-
gehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbe-
sondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]
E. 8.5.4). Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer jedoch nur einmal
an einer Kundgebung gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen,
und seine Rolle hat sich dabei auf diejenige eines einfachen Demonstrati-
onsteilnehmers beschränkt. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die
Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden
blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren
können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden
(vgl. a.a.O. E. 8.5.4).
5.3 Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Eth-
nie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von (…) Jahren
und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten zwar geeig-
net sein, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber
bei einer Wiedereinreise zu erhöhen, aber es sei dennoch nicht davon aus-
zugehen, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenann-
ten „background check“ hinausgehen würden, als zutreffend. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat im erwähnten Referenzurteil (a.a.O. E. 8) eine ak-
tuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom-
men und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkeh-
rende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert
sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
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Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsäch-
lichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausser-
dem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri
Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die
über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer einer Risikogruppe angehört. Insbesondere ist nicht davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wieder-
aufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
5.4 Die Beschwerdevorbringen und die zu deren Stützung eingereichten
Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Insbesondere lässt der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine umfas-
senden Schilderungen seiner Fluchtgründe jeweils in einem freien Bericht
seine gesuchsbegründenden Aussagen nicht glaubhafter erscheinen und
erweisen sich seine Entgegnungen als wenig stichhaltig. Seine Erklärung,
er habe den Namen des Führers der Partei (…) nennen können, vermag
nichts an der Feststellung der Vorinstanz zu ändern, er sei nicht in der Lage
gewesen, die Kandidaten, die er angeblich unterstützt habe, zu benennen,
und von einer Person, die die E._______ in der umschriebenen Weise un-
terstützt habe, hätten auch ohne formelle Mitgliedschaft zumindest rudi-
mentäre Kenntnisse erwartet werden dürfen. Unbesehen davon ist festzu-
stellen, dass es sich bei der E._______ um eine legale Partei handelt, die
seit den von der EU als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom
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August 2015 (…), weshalb Aktivitäten für diese Organisation in der Regel
keine Asylrelevanz zukommt. Zudem würde es sich beim Angriff von Ange-
hörigen der (...) auf den Beschwerdeführer sowie andere (…) und auf bei
der Wahlveranstaltung ebenfalls anwesende Zivilisten, sollte er tatsächlich
stattgefunden haben, um Übergriffe Dritter handeln, die nicht dem sri-lan-
kischen Staat angelastet werden könnten.
Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben (…) sind
nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen zu belegen, zumal
ersteres inhaltlich lediglich die (vom Verfasser offensichtlich nicht verifizier-
ten) Asylvorbringen des Beschwerdeführers wiedergibt und letzteres bei
einer anhaltenden behördlichen Suche nach ihm wohl kaum in dieser Form
und zu diesem Zeitpunkt verfasst worden wäre. Vor diesem Hintergrund
und in Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) zur Situation
der tamilischen Rückkehrer in Sri Lanka kann im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung auf das Einholen einer Übersetzung des zusammen mit
der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Berichts von (…) verzich-
tet werden.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8). Dabei
sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente
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für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstell-
ten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch er-
reichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste,
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24)
und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen
das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch
in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf
D._______ im Distrikt (…). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
in sein Dorf zurückkehren kann, wo er mit (…) (vgl. Akten SEM A13/13 S. 4)
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der
Reintegration behilflich sein wird. Im Übrigen handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2596/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
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