B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2597/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea, zurzeit in Äthiopien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer durch seine in der Schweiz lebende Schwester
am 5. Juni 2012 schriftlich um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs aus dem Ausland im Wesentli-
chen geltend machte, er sei als Sohn eritreischer Eltern in Äthiopien gebo-
ren, wo er auch zur Schule gegangen sei, im Jahr (…) habe er mit den
Eltern nach Eritrea zurückkehren müssen und er habe dort zuletzt sechs
Jahre in Asmara gelebt sowie im C._______ gearbeitet,
dass es dabei zu Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vorgesetzten ge-
kommen und er deswegen von (…) 2008 bis (…) 2009 inhaftiert worden
sei,
dass während der Haft geschlagen worden sei und nur wenig Nahrung er-
halten habe,
dass er danach seine Arbeit im C._______ wieder habe aufnehmen kön-
nen, wobei die Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten weiter bestanden
hätten,
dass er daher am (…) Oktober 2009 nach Äthiopien ausgereist sei, und er
sich im Flüchtlingslager D._______ beim Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet habe, welches ihn als
Flüchtling anerkannt habe ("Refugee Identity Card" in Kopie bei den Akten),
dass er vom (…) Oktober 2009 bis August 2014 im Flüchtlingslager gelebt
habe, dieses zufolge diverser gesundheitlicher Beschwerden (…) verlas-
sen und fortan bei einem Freund gelebt habe,
dass er im (…) 2013 an einer Trauerkundgebung für die ertrunkenen
Flüchtlinge im Meer vor Lampedusa teilgenommen habe, es dabei zu einer
Schiesserei gekommen und er in der Folge vorübergehend in Haft gewe-
sen sei,
dass er seit der Haftentlassung wiederum beim Freund wohne, welcher
(gleich wie seine in der Schweiz lebende Schwester) ihn finanziell unter-
stütze,
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dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 erneut seine Situation na-
mentlich im Flüchtlingslager und seine Probleme beschrieb und beim SEM
durch seine Schwester um rasche Behandlung seines Asylgesuchs ersu-
chen liess,
dass das SEM der Schwester des Beschwerdeführers mit Zwischenverfü-
gung vom 16. November 2012 mitteilte, es fehle aktuell an einer vom Bru-
der unterzeichneten rechtsgültigen Vollmacht, welche er nachzureichen
habe,
dass das BFM weiter mitteilte, die Schweizer Botschaft in Addis Abeba sei
aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen aktuell nicht in der Lage, Befra-
gungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert werde, einen detaillierten Fragenkatalog des SEM schrift-
lich zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 eine Vollmacht zu-
gunsten seiner Schwester sowie die Antworten zum Fragekatalog (hand-
schriftlich formuliert am 3. Dezember 2012) zu den Akten reichen liess,
dass am 6. August 2013, am 14. November 2013 und am 27. August 2014
vom Beschwerdeführer verfasste Ergänzungen eingereicht und
darin jedes Mal um rasche Antwort gebeten wurde,
dass das SEM mit Schreiben vom 4. September 2014 die aktuellen Kon-
taktdaten des Beschwerdeführers verlangte, damit er vor Ort mündlich zu
seinen Asylgründen befragt werden könne,
dass der Beschwerdeführer diese Angaben zu den Akten reichte und er in
der Folge am 12. Dezember 2014 in der Schweizer Vertretung in Addis
Abeba ausführlich befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 erneut darum ersuchen liess,
sein Asylgesuch nun so rasch als möglich zu behandeln und zu entschei-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2015 – am 18. März 2015
eröffnet – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte
und sein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. April 2015 beim SEM Beschwerde ("Letter of Appeal") einreichen liess,
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welches diese am 23. April 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht übermittelte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu das
Grundsatzurteil D-103/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Ja-
nuar 2015, zur Publikation vorgesehen; BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden
ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten ge-
stellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52
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und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich
war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend im Nachgang zur schriftlichen Erhebung der Asylgründe
(Verfügung des SEM vom 16. November 2012) der Beschwerdeführer am
12. Dezember 2012 auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba mündlich
angehört werden konnte, womit den verfahrensrechtlichen Anforderungen
Genüge getan worden ist,
dass das SEM ein (vor dem 1. Oktober 2012) im Ausland gestelltes Asyl-
gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das SEM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in Äthi-
opien wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Äthiopien zunächst
in einem Flüchtlingslager des UNHCR, danach und seither bei einem
Freund lebe, er ausserdem vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sei,
dass der Vorfall anlässlich der Trauerkundgebung für die Opfer vor Lam-
pedusa und die damit einhergehende Inhaftierung des Beschwerdeführers
als einzelnes Ereignis keine Rückschlüsse auf die Annahme zuliessen, die
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äthiopischen Behörden hätten eine darüber hinaus gehende Verfolgungs-
absicht gegen den Beschwerdeführer,
dass die von ihm geschilderten schwierigen Lebensumstände nicht ver-
kannt würden, jedoch vorliegend die Hürden für eine zumutbare Existenz
in Äthiopien nicht unüberwindbar scheinen würden, zumal der Beschwer-
deführer bei einem Freund leben könne und von diesem sowie der
Schwester in der Schweiz finanzielle Unterstützung erhalte,
dass dem SEM bekannt sei, dass die eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen würden,
sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, in dem sie sich aufzuhal-
ten hätten,
dass dem Beschwerdeführer daher namentlich bezüglich einer allfälligen
notwendigen Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme zuzumuten sei, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu be-
geben,
dass sodann allein der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz lebe, in einer Gesamtabwägung nicht derart gewichtig
zu beurteilen sei, dass dadurch allein die Schweiz als mögliches Schutz-
land erscheine, zumal allein die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz
noch nicht eine enge Bindung mit der Schweiz im Sinn von aArt. 52 Abs. 2
AsylG bedeute,
dass für den Beschwerdeführer aufgrund der kulturellen Nähe in Äthiopien
dort erheblich bessere Möglichkeiten zur Eingliederung und Assimilation
als in der Schweiz bestünden, zumal er bereits mehr als fünf Jahre dort
lebe und ausserdem ursprünglich dort geboren sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel namentlich schildert,
wieso er nicht länger in Äthiopien leben könne,
dass er dabei namentlich auf die Lebensumstände im Flüchtlingscamp hin-
weist und ausführt, allein der Umstand, dass er in Äthiopien geboren und
aufgewachsen sei, bedeute für ihn keinen Vorteil, insbesondere könne er
mangels genügender Arbeitsplätze keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach-
gehen,
dass ihm nur die Wahl bleibe, im Flüchtlingscamp oder aber auf Kosten
anderer zu leben, was für ihn nicht als Lebensinhalt genügen könne,
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dass ausserdem die eritreischen Flüchtlinge von den äthiopischen Bürgern
argwöhnisch betrachtet würden, dieser Argwohn durch entsprechende
Schlagzeilen in privaten und öffentlichen Medien in Äthiopien genährt
werde (zum Beispiel habe die äthiopische Regierung vor zwei
Monaten seine Bürger vor eritreischen Bombenanschlägen gegen zivile
Einrichtungen gewarnt),
dass so eine grosse Kluft und Argwohn zwischen Äthiopiern und eritrei-
schen Flüchtlingen entstehe, zumal zehntausende Äthiopier im eritreisch-
äthiopischen Krieg Angehörige verloren hätten und diese Wunden noch
nicht geschlossen seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nunmehr fünfeinhalb Jah-
ren verlassen hat und sich seither im Drittstaat Äthiopien aufhält,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im
Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die be-
treffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in
Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in sol-
chen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen
und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen
ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
äthiopische Flüchtlinge Äthiopien, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als gering einstuft und den Akten kein spezifisches
Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser
grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien als anerkannter Flüchtling vom
UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, er
nun seit Herbst 2012 (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Dezember 2012,
S. 2) bei einem Freund in E._______ (etwa …) lebt, es ihm offen steht und
zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall in das zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzubegeben, sei es für den notwendigen täglichen Lebensunterhalt, sei
es für allfällige notwendige medizinische Behandlungen,
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dass sodann allein der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz
namentlich aufgrund der hier lebenden Schwester gegeben ist, nicht zur
Erteilung einer Einreisebewilligung führen kann, wenn aufgrund einer Ab-
wägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumut-
bar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom
30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.),
dass gestützt auf die obigen Erwägungen davon auszugehen ist, dass dem
Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist,
dass er dort aufgrund des langjährigen früheren Aufenthalts (von der Ge-
burt im Jahr (…) bis (…) und seit (…) 2009) ein entsprechendes soziales
Beziehungsnetz haben dürfte und denn auch aktuell bei einem Freund lebt,
dass er gemäss eigenen Angaben der Landessprache mächtig ist und die
genannten Kriterien, die für einen Verbleib im Drittstaat Äthiopien spre-
chen, vorliegend insgesamt stärker zu gewichten sind als die Tatsache,
dass er eine Schwester hat, die in der Schweiz lebt,
dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht als erforderlich erscheint, zumal nicht anzunehmen ist, ihm
würden wegen des einmaligen Vorfalls im (…) 2013 von Seiten der äthio-
pischen Behörden dort derzeit noch weitere Nachteile drohen,
dass mit anderen Worten nicht von einer begründeten Furcht vor staatli-
cher, asylrelevanter Verfolgung in Äthiopien auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall von 2013 denn auch in der Be-
schwerde nicht mehr erwähnt,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemes-
sen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-
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ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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