B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2597/2018
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. April 2016 ohne Reisepapiere von
B._______ her kommend in die Schweiz einreiste und polizeilich angehal-
ten wurde,
dass er angab, senegalesischen Ursprungs zu sein und die (...) Staatsan-
gehörigkeit zu besitzen,
dass er direkt verhaftet wurde, weil er etwa (…),
dass er mit Urteil des Strafgerichts C._______ vom 26. August 2016 wegen
Verbrechens nach (…) sowie der rechtswidrigen Einreise zu einer Frei-
heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde,
dass dieses Urteil mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
C._______ vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen bestätigt wurde, wobei für
15 Monate der teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe bewilligt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom
26. Juli 2017 den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und eine
dreimonatige Ausschaffungshaft verfügte, welche mit Urteil des Appellati-
onsgerichts C._______ vom 28. Juli 2017 bestätigt wurde,
dass die vom Migrationsamt des Kantons C._______ angeordnete Verlän-
gerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. April 2018 mit Urteil des Appel-
lationsgerichts C._______ vom 22. Januar 2018 bestätigt und eine dage-
gen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht von diesem mit Urteil
vom 15. März 2018 abgewiesen wurde,
dass das Migrationsamt C._______ am 18. August 2017 ein Rückübernah-
meersuchen an B._______ stellte, welches mit Schreiben der (...) Behör-
den vom 24. August 2017 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei
kein (...) Staatsangehöriger, er sei in B._______ bereits strafrechtlich re-
gistriert und besitze keinen Aufenthaltstitel, abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (…) eine Befragung zur Person (BzP) stattfand,
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dass er im Wesentlichen geltend machte, etwa im Jahre 1985 Senegal in
Richtung B._______ verlassen zu haben, weil er homosexuell sei und be-
fürchtet habe, verhaftet zu werden,
dass das SEM ihm mitteilte, dass voraussichtlich B._______ für die Be-
handlung seines Asylgesuchs zuständig sei, worauf er erklärte, gar nicht in
der Schweiz bleiben, sondern nach B._______ zurückkehren zu wollen,
dass in der Folge das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens B._______
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM am 7. März 2018 das Dublin-Verfahren als beendet erklärte
und feststellte, das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, nachdem die
(...) Behörden dem SEM mitteilten, für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zuständig zu sein, zumal der Beschwerde-
führer nicht (...) Nationalität sei, er über keinen Aufenthaltstitel in
B._______ verfüge und über ihn im Jahre 2004 eine Einreisesperre von 10
Jahren verhängt worden sei,
dass am 27. März 2018 eine Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein
seines Rechtsvertreters stattfand, bei welcher Letzterer angab, die Anhö-
rung sei nur eine Farce, und er habe keine Möglichkeit gehabt, aus dem
Gefängnis Beweise zu beschaffen und sich auf die Befragung vorzuberei-
ten, weshalb eine Anhörung nicht stattfinden sollte,
dass die (...) Behörden einen Fehler gemacht hätten und er ihre Antwort
auf das Schreiben des (...) Anwalts vom 14. März 2018 abwarten wolle,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eine Kopie des An-
waltsschreibens vom 14. März 2018 sowie ein Urteil des D._______ zu den
Akten reichte,
dass das SEM mit Schreiben vom 9. April 2018 festhielt, nach amtsinterner
Prüfung der eingereichten Dokumente gebe es für ein Remonstrationser-
suchen an die (...) Behörden keine Grundlage,
dass dem Beschwerdeführer Frist bis zum 20. April 2018 gesetzt wurde zur
Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismit-
teln,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2018 – unter Ein-
reichung von Briefen seines (...) Anwalts – vorbrachte, dieser werde am
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24. April 2018 die E._______ ersuchen, den Innenminister zu veranlassen,
den Entscheid über das Verbot der Einreise auf das (...) Territorium her-
auszugeben,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. April 2018 – eröffnet am 27. April 2018 – ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und die zuständigen kantonalen Behörden mit
dem Vollzug beauftragten,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sein Heimatland im Jahre 1985 verlassen und sei seitdem
nicht mehr dort gewesen,
dass allein der Umstand, er sei homosexuell, asylrechtlich nicht relevant
sei und er auch keine Verfolgung geltend gemacht habe,
dass das SEM ausserdem nach Einreichen der zusätzlichen Dokumente
anlässlich der Anhörung vom 27. März 2018 amtsintern zur Ansicht gelangt
sei, die Dokumente würden keine Grundlage für ein Remonstrationsersu-
chen an die (...) Behörden darstellen, das den negativen (...) Entscheid
vom 1. März 2018 hätte in Frage stellen können,
dass der Wegweisungsvollzug nach Senegal zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Bundesrat Senegal angesichts der innenpolitischen Situation als
verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG [SR 142.31] bezeichnet habe, weshalb die Beschwerdefrist fünf Ar-
beitstage betrage (Art. 40 AsylG i.V.m. Art. Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer zu seinen Asylgründen nochmal vertieft anzuhören,
dass ihm im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu bewilligen
sei, den Ausgang des Verfahrens ausserhalb der Ausschaffungshaft abzu-
warten,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde zunächst (sinngemäss) beantragt wird, der Be-
schwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist für die Behandlung
dieses Antrags, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass in der Beschwerde sodann um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vertieften Anhörung und
neuen Entscheidung ersucht wird,
dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung keine
Aussagen zu seinen Asylgründen machte,
dass er aber diese Aussagen explizit verweigerte,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf seine Mitwir-
kungspflichten aufmerksam gemacht und am Ende der Anhörung im Rah-
men des rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen wurde, die Verweigerung
einer Anhörung – bei einem allfälligen weiteren negativen Entscheid der
(...) Behörden – bedeute, dass sein Gesuch aufgrund der vorliegenden Ak-
ten entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verletzte und der Vorinstanz nicht eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung angelastet werden kann, sondern
der Beschwerdeführer sich seine Aussagenweigerung selber zu seinen
Ungunsten anrechnen lassen muss,
dass demnach das SEM auch im Rahmen des durch die Mitwirkungspflicht
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, den
Sachverhalt noch weiter zu vertiefen, weshalb keine Veranlassung zur
Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Anhörung besteht,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und
demnach daran interessiert sein müsste, den Schweizer Asylbehörden
seine Asylgründe möglichst umfassend darzulegen, selbst wenn die Mög-
lichkeit besteht, dass letztlich ein anderer Staat für die Behandlung seines
Asylverfahrens zuständig sein könnte,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden zu den Ausfüh-
rungen des SEM im Asylpunkt,
dass das SEM zu Recht aufgrund der geäusserten Aussagen anlässlich
der BzP auf die fehlende asylrechtliche Relevanz seiner Asylvorbringen ge-
schlossen hat,
dass die geltend gemachte Homosexualität nicht ausreicht, um eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darzustellen, zumal der Be-
schwerdeführer aussagegemäss seit über 30 Jahren nicht in sein Heimat-
land zurückkehrte,
dass auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Senegal nämlich keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
sich der Staat auf der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten
"Safe Countries" befindet,
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dass davon auszugehen ist, dass sich der - soweit aktenkundig – gesunde
Beschwerdeführer beruflich und sozial wieder integrieren kann, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürf-
tigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesag-
ten als aussichtslos erwiesen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: