Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2598/2009
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 3. November
2008 in die Schweiz; gleichentags suchte sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 25. November
2008 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ summarisch befragt und
gleichenorts am 15. Dezember 2008 zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie
sei äthiopische Staatsangehörige, gehöre zur Ethnie der C._______ und
stamme aus D._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Am (…)
hätten Polizisten ihren Ehemann wegen seiner Aktivitäten als Mitglied der
E._______ (…) zu Hause festgenommen und an einen ihr unbekannten
Ort verbracht. Seither habe sie nichts mehr von ihrem Mann gehört.
Ungefähr (…) später sei auch sie zu Hause von Polizisten verhaftet und
auf einen Polizeiposten verbracht worden, wo sie geschlagen und
beschuldigt worden sei, die Menschen gegen die Regierung aufzuhetzen.
Nach (…) Tagen Haft sei sie gegen Leistung einer Bürgschaft
freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich aus Angst vor
weiteren behördlichen Nachstellungen für knapp (…) Jahre bei ihrem
Arbeitgeber aufgehalten. (…) 2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt.
Am (…) seien zivilgekleidete Polizisten vorstellig geworden und hätten ihr
gegen Unterschrift einen Brief überbracht, gemäss welchem sie sich
innerhalb von drei Tagen für eine Befragung auf dem örtlichen
Polizeiposten hätte melden sollen. Sie habe dieser Vorladung jedoch
keine Folge geleistet und sei zu ihrer Tante gegangen, bei der sie sich bis
zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Auf entsprechende Fragen
antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei Sympathisantin der
E._______ gewesen (Akten BFM A1/10 S. 6), die Ziele der Partei und die
Funktion ihres Ehemannes innerhalb der Organisation kenne sie deshalb
nicht so genau, weil sie nur Sympathisantin gewesen sei (A11/14 S. 4
und 5).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten respektive eingezogenen Dokumente (Kopie
einer Identitätskarte, 2 Kopien eines Büchleins [Bibel]) wird auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
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B.
Mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. November 2008 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das Bundesamt führte zur Begründung an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Insbesondere könne auch
von einer Sympathisantin der E._______ erwartet werden, dass sie
genauer über die Partei Bescheid wisse, zumal ihr Ehemann eine
wichtige Rolle bei dieser Organisation innegehabt, an
Parteiversammlungen teilgenommen und bei öffentlichen
Veranstaltungen über die politischen Ziele referiert habe. Hinzu komme,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die
Verhaftung ihres Ehemannes auf eine anschauliche Weise zu schildern.
So habe sie lediglich ausgesagt, die Polizisten hätten um (…) Uhr
morgens an die Türe geklopft und nach ihrem Mann gefragt. Danach sei
er festgenommen und sie selber bedroht worden. Gleich verhalte es sich
mit ihren Aussagen zur (…) Tage später erfolgten eigenen Verhaftung.
Die Angaben der Beschwerdeführerin seien stereotyp und enthielten
keine Details oder persönliche Färbungen, welche auf tatsächlich
Erlebtes schliessen liessen. Erfahrungsgemäss könnten betroffene
Personen solch einschneidende Ereignisse sehr detailliert und
anschaulich schildern.
Des Weiteren sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe
sich nach ihrer Freilassung (…) Jahre bei ihrem Arbeitgeber versteckt,
bevor sie (…) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, wo sie kurze Zeit
später eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, unglaubhaft. Zum einen
wirke es konstruiert, dass sie von den Behörden während (…) Jahren
nicht gesucht worden sei, diese sie aber kurz nach ihrer Rückkehr
aufgesucht hätten. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass die
Polizisten der Beschwerdeführerin eine Vorladung überreicht hätten,
gemäss welcher sie sich innerhalb von drei Tagen auf dem Polizeiposten
zu melden habe, anstatt sie gleich auf den Posten mitzunehmen.
Zum Vorbringen, sie habe vergeblich versucht, ihren Ehemann nach
seiner Verhaftung ausfindig zu machen, sei festzuhalten, dass viele im
Rahmen der Massenverhaftungen nach den Wahlen vom Mai 2005
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festgenommene Personen nach kurzer Zeit ohne Auflagen freigelassen
worden seien. Die Anführer der Opposition seien zwar zu langen
Haftstrafen verurteilt, aber im Gefolge einer Amnestie im Juli 2007 wieder
freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine
unwahrscheinlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach
wie vor in Haft befinde.
Nicht miteinander zu vereinbaren seien des Weiteren die Aussagen der
Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie sei am (…) respektive
(…) Tage nach der Verhaftung ihres Mannes vom (…) festgenommen
worden.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, und deren Vollzug sei vorliegend zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2009 beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter
Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichte sie eine Sozialhilfebestätigung vom 1. April 2009 zu
den Akten.
Im Zusammenhang mit ihren neu geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten in der Schweiz stellte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung der F._______ und Fotos von Kundgebungen in Aussicht.
Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und er forderte sie unter der Androhung eines
Aktenentscheides im Unterlassungsfall auf, die in Aussicht gestellten
sowie allfällige weitere Dokumente im Original mit den dazugehörenden
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Zustellumschlägen samt Übersetzungen in eine Amtssprache des
Bundes innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Kopie einer Bestätigung
der F._______ vom 10. Mai 2009, 3 Fotos betreffend Kundgebung vom
(…) 2009 in G._______, 1 Foto betreffend Versammlung der F._______
vom (…) in H._______) einreichen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik vom 29. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl.
Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 7
4.
4.1. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM im
Ergebnis zu Recht die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend
gemachten Ereignissen vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
entsprechend qualifiziert hat.
4.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit
insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
zu bewirken.
Zwar wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der von
der Vorinstanz aufgezeigte vermeintliche Widerspruch in den Aussagen
der Beschwerdeführerin zum Datum ihrer Festnahme offensichtlich auf
einen Umrechnungsfehler vom äthiopischen in den gregorianischen
Kalender zurückzuführen ist, der (…) entspricht in der Tat dem (…) und
nicht – wie fälschlicherweise protokolliert – dem (…).
Aber der Einwand, die Beschwerdeführerin habe deshalb nicht viel über
die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb der E._______ gewusst, weil
deren Führungsmitglieder ihre Mitgliedschaft und insbesondere auch ihre
Funktion wegen der konsequenten Verfolgung durch die Behörden und
des weitläufigen Netzwerkes von Spitzeln und Kollaborateuren auch vor
nahen Familienmitgliedern geheim hielten, vermag nicht zu überzeugen.
Diesbezüglich kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich nahe
Angehörige von Führungsmitgliedern für eine Spitzeltätigkeit oder sonst
eine Kollaboration mit den äthiopischen Behörden missbrauchen liessen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als
Ehefrau eines Führungsmitglieds angesichts der damit verbundenen
Gefahr mit Sicherheit mehr über die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb
der Organisation gewusst hätte.
Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung
immerhin die Eckpfeiler des Programms der E._______ beschreiben
können, habe sie doch zuvor auf entsprechende Fragen geantwortet, sie
sei nicht Mitglied, sondern nur Sympathisantin der Partei, sie wisse nicht
im Detail, was genau die Ziele der Partei seien, erweist sich als wenig
stichhaltig (A11/14 S. 4). Von der Ehefrau eines Führungsmitglieds der
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E._______ kann erwartet werden, dass sie imstande ist, präzisere
Angaben zu den Zielen dieser Organisation zu machen.
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zu den Festnahmen in der Tat stereotyp
ausgefallen sind und keine Details enthalten, die auf persönliche
Erlebnisse schliessen liessen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in
der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei bei den
Festnahmen erst (…) Jahre alt gewesen und habe angesichts der
schmerzhaften Erlebnisse auf eine ausführlichere Offenlegung dieser
Vorfälle verzichtet, überzeugt nicht, zumal tatsächlich betroffene
Personen imstande sind, ihre Erlebnisse detailliert und aus einer
persönlichen Sichtweise zu schildern.
Auch die Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer
(…)tägigen Inhaftierung nicht mehr an die äthiopischen Behörden
wenden können, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu
erkundigen, verfängt nicht, da es ihr ohne weiteres möglich und auch
zumutbar gewesen wäre, diesen nach seiner allfälligen Freilassung über
ihre in Äthiopien lebenden Verwandten zu kontaktieren. Angesichts der
zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen
Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden kann, erscheint wenig glaubhaft, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin auch nach der Amnestie vom Juli 2007 unbekannten
Aufenthaltes ist.
Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es könne sein, dass die
Polizei von Spitzeln oder Kollaborateuren über die Rückkehr der
Beschwerdeführerin informiert worden sei, zudem sei es in Äthiopien
üblich, dass verdächtige Personen zwecks Abklärungen auf den
Polizeiposten vorgeladen würden, erweisen sich nicht zuletzt aufgrund
der Amnestie vom (…) als nicht stichhaltig. Zudem ist angesichts der
Tatsache, dass viele Personen nach den Massenverhaftungen im
Anschluss an die Wahlen vom Mai 2005 nach kurzer Zeit bedingungslos
freigelassen wurden, in keiner Weise nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin als blosse Sympathisantin der E._______ noch über
(…) Jahre nach ihrer Freilassung gegen Bürgschaft behördlich gesucht
worden sein soll.
Sollte die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich noch gesucht worden
sein, erweist sich das Vorbringen, Polizisten hätten ihr am (…) einen Brief
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respektive eine Vorladung überbracht, wonach sie sich innert drei Tagen
auf dem örtlichen Polizeiposten hätte melden müssen, als gänzlich
realitätsfremd, da die Behörden ihr mit Sicherheit nicht die Gelegenheit
eingeräumt hätten, auf diese Weise erneut die Flucht zu ergreifen. Die
Beschwerdeführerin hat es denn auch bezeichnenderweise entgegen
ihrer Zusicherung anlässlich der Kurzbefragung (A1/10 S. 6) unterlassen,
den in Aussicht gestellten Brief respektive die Vorladung einzureichen,
obwohl es ihr ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre,
wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Beschaffung
dieses Dokumentes offenzulegen. Nicht nachvollziehbar erscheint
schliesslich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin
nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann, sondern erst rund (…) Tage nach
dessen Verhaftung festgenommen haben sollen.
5.
5.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art.
54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376, mit weiteren Hinweisen).
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch
betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen,
ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
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5.3. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine
beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die
blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht,
wird in Judikatur und Literatur unterschiedlich eingeschätzt. In der Tat ist
es aufgrund der Unberechenbarkeit der willkürlich handelnden
äthiopischen Behörden schwierig, für die Beurteilung der
Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem Gewicht
des Engagements vorzunehmen, zumal Rückkehrende nicht
systematisch erfasst werden.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D8151/2010 vom 25. August
2011, E8044/2008 vom 19. Juli 2011, D5036/2009 vom 11. Oktober
2010 und E4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter
diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende
Personen, welche erkennbar in der F._______ respektive in anderen im
Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr
sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung vom äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen erkannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer
regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu
verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser
Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges
Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare
Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen
Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in
der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung
ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin
und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen
die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die
äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
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5.4. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine politisch motivierte
asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht
davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier
der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert war.
5.5. Aus den Akten (Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2009, 4 Fotos
von Kundgebungen) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz aktives Mitglied der F._______ ist und an zwei Kundgebungen
gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen hat. Dennoch ist ein
exponierter exilpolitischer Einsatz, der sie ins Zentrum des Interesses des
äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven
Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb
auch erforderlich ist (vgl WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in seiner Vernehmlassung
vom 11. Juni 2009 zu Recht aus, die äthiopischen Behörden hätten nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe
sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine
Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich
das Bundesverwaltungsgericht an.
Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich in wenig
exponierten Tätigkeiten erschöpft haben (Teilnahme an Veranstaltungen
der F._______). Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem
Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2009 einfaches Mitglied der
F._______ und betätigt sich nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit
exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen Behörden auch aus
diesem Grunde in deren Person keine ernsthafte und in ihrem
Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin sehen dürften. Vor diesem
Hintergrund lässt die Beteiligung der Beschwerdeführerin an
exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Demonstrationen seit Januar
2009, an öffentlichen Kundgebungen und an einem Seminar – von
vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die
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Beschwerdeführerin daraus zu ziehen versucht. Entgegen der
Behauptung in der Beschwerde und in der Replik vom 29. Juni 2009 ist
demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.
5.6. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen schon längst
aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark
zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem
Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement
auch in deren Augen als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden
Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die
Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sein könnten, wobei in
diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
Beschwerdeführerin abklären zu müssen.
5.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Ausein
andersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene
(unter anderem Verweise in der Beschwerde auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5060/2007 vom 30. November 2007 und in
der Replik auf ein Gutachten von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007),
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, aus ihren exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG abzuleiten, welche zur Zuerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft führen könnten.
6.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 respektive nach Art. 54 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht hat, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 13
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.0., Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine
derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen (zur
Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, SFH,
Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni
2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E1724/2007 vom
5. Mai 2011 und E5432/2006 vom 13. Januar 2011).
8.3.3.
8.3.3.1 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation von alleinstehenden
Frauen in Äthiopien kann vorab auf das zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E2097/2008 vom 7. Juli
2011 E. 8.5 f.) verwiesen werden.
8.3.3.2 Vor dem Hintergrund der dort umschriebenen Faktoren sind
vorliegend aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in D._______
geboren und aufgewachsen. Sie hat bis zur (…). Klasse die Schule
besucht und ist danach verschiedenen Erwerbstätigkeiten als (…), als
(…) und als (…) bei Europäern nachgegangen (A1/10, S. 1 und 3).
Zudem verfügt sie mit ihren in Äthiopien lebenden Angehörigen (ihre
Mutter und zwei Halbbrüder, ihre Tante, bei der sie eine Zeit lang gelebt
hat, und ihre Cousine, die ihr die Reise nach Europa mitfinanziert hat)
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (A1/10 S. 4 und 7), das ihr
beim Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann. In
Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung ist zudem mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
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Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich ihr
Ehemann nach wie vor in Äthiopien in Freiheit befindet.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird der Beschwerdeführerin im
Bedarfsfall den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern (Art.
74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215; BVGE 2008/34 E.11.2.2, BVGE
2010/41 E. 8.3.6).
Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Lebensumstände
für alleinstehende Frauen angesichts der persönlichen Voraussetzungen
gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu
reintegrieren.
8.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
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um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 gutgeheissen wurde, ist die
Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons I._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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