B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2600/2009
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März
2009 / N (…).
E-2600/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2008 sei-
nen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg nach Rumänien gelangte,
wo er bis am 23. August 2008 geblieben sei,
dass er danach über verschiedene europäische Länder reiste und am
26. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 2. September 2008
sowie der Anhörung vom gleichen Tag zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, einem (…) in seinem Dorf ange-
hört und während der Friedenszeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) unter anderem bei den Veranstaltungen geholfen zu haben, was
die Criminal Investigation Division (CID) beobachtet und auf Video aufge-
nommen habe,
dass die CID am 5. Juni 2007 den Beschwerdeführer und weitere Dorf-
bewohner mitgenommen, befragt und geschlagen habe,
dass man sie am gleichen Tag wieder freigelassen habe und einer der
Freigelassenen von Unbekannten auf dem Heimweg erschossen worden
sei,
dass später alle wieder gesucht worden seien, worauf der Beschwerde-
führer nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich im Wald und
bei Verwandten versteckt habe,
dass er im Wald LTTE-Aktivisten getroffen habe, die ihn zum Beitritt ge-
drängt hätten, worauf er nach Colombo gegangen sei und dort während
etwa sieben Monaten in drei verschiedenen Lodges gewohnt habe,
dass er sich zwar in Colombo angemeldet, dennoch ständig Angst gehabt
habe, von der Polizei oder der SL-Army festgenommen zu werden, da es
genüge, ein Tamile zu sein, um in den Verdacht zu geraten, bei den LTTE
tätig zu sein, weshalb er ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 24. März
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch vom 26. August 2008 ablehnte, den Be-
E-2600/2009
Seite 3
schwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 (Eingabe und
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte und unter anderem beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten,
insbesondere in die Akte A16/1, zu gewähren, es sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und die
Sache sei zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen, richti-
gen und rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen,
eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er gleichzeitig zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Be-
weismittel zur Lage in Sri Lanka einreichte,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 dem Beschwerdeführer Ak-
teneinsicht gewährte und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung an-
setzte sowie ihm mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahren in der
Schweiz abwarten,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 eine Beschwerdeergänzung
mit einem Todesregisterauszug, wonach sein Freund C._______ am 5.
Juni 2007 erschossen worden sei und diese Tat als Mord qualifiziert wor-
den sei, einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 5. Januar
2011 verschiedene Beweismittel zur aktuellen Lage nach dem Krieg den
Akten zukommen liess,
E-2600/2009
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-2600/2009
Seite 5
dass es dabei auf die Intensität, die Gezieltheit und die Aktualität dieser
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorlie-
gend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist und zu prü-
fen ist, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht
und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen
der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 18).
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die geltend gemachten Vorkommnisse hätten sich im
Herkunftsland im D._______ Distrikt zugetragen, weshalb es sich um lo-
kal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle,
dass sich der Beschwerdeführer von Mitte 2007 bis zu seiner Ausreise
Mitte März 2008 in Colombo aufgehalten habe,
dass er im Zug von D._______ nach Colombo habe reisen und dabei oh-
ne Probleme Kontrollen passieren können,
dass er sich in Colombo bei den Behörden angemeldet habe und bei den
behördlichen Kontrollen in der Unterkunft jeweils unbehelligt geblieben
sei,
dass er schliesslich die Ausreise- beziehungsweise die Zugangskontrol-
len zum Flughafen habe passieren und auf dem Luftweg ausreisen kön-
nen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, und
sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass insbesondere keine individuellen Wegweisungshindernisse vorlä-
gen,
dass der Wegweisungsvollzugs in den Norden des Landes unter den
(damals) aktuellen dortigen Verhältnissen des Bürgerkrieges zwar nicht
zumutbar erscheine, dem Beschwerdeführer indes freistehe, in Colombo
E-2600/2009
Seite 6
Wohnsitz zu nehmen, wo er vom Vater finanziell unterstützt bereits gelebt
habe, so dass er wieder die Möglichkeit habe, vom Vater Unterstützung,
zumindest während seiner sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung im
Grossraum Colombo zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hinwies,
die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich auf lokale Verfolgung geschlos-
sen, nur weil er unbehelligt nach Colombo habe reisen, dort bleiben und
mit eigenem Pass ausreisen können, zumal sie ihn nie nach individuellen
Umständen befragt habe, weshalb der Sachverhalt unvollständig abge-
klärt worden sei,
dass namentlich denkbar wäre, dass durch die Videoaufnahmen anfäng-
lich lokale Verfolgungsmassnahmen in eine landesweite Verfolgung um-
geschlagen hätten,
dass er den Todesschein seines Freundes und zwei Fotos eingereicht
habe, die Bedeutung dieser Dokumente jedoch nirgendwo abgeklärt wor-
den seien,
dass zudem Suggestivfragen gestellt worden seien, die zu einer Fehlin-
terpretation des Sachverhalts geführt hätten,
dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 5. Januar
2011 zur aktuellen Gefährdungslage geltend machte, dass anhand der
heutigen vorherrschenden Verhältnisse in Sri Lanka, eindeutig von einer
landesweiten Verfolgung auszugehen sei, da Personen mit einem LTTE-
Profil oder auch solche, die der LTTE-Unterstützung verdächtigt würden,
durch staatliche und paramilitärische Kräfte verhaftet und ohne recht-
staatliches Verfahren und unter prekären Haftbedingungen gefangen
gehalten würden,
dass im Norden Sri Lankas die Mitglieder der EPDP, TELO und PLOTE
mit Zustimmung der Regierung ihre Parteibüros betreiben würden und
von diesen Gruppen insbesondere die Gefahr ausginge, dass der Be-
schwerdeführer als Verdächtiger auf extralegale Weise liquidiert werde,
dass nach Mai 2009 sowohl seinem Vater als auch seinem Anwalt Briefe
zugestellt worden seien, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde
und im Juni 2010 eine gerichtliche Vorladung eingegangen sei, wonach
sich der Beschwerdeführer bei den Behörden zu melden habe,
E-2600/2009
Seite 7
dass nun der Vater untergetaucht sei, da er selbst Opfer einer Reflexver-
folgung geworden sei, nachdem die Sicherheitskräfte den Sohn gesucht
hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zur Ansicht gelangt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass auf eine weiterge-
hende Darlegung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente im Sinne von
Art. 7 AsylG verzichtet werden kann,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteile aus dem Jahre 2007 regional beschränkter
Natur gewesen sind, was sich auch daraus erkennen lässt, dass der Be-
schwerdeführer problemlos nach Colombo reisen, sich dort anmelden
und unbehelligt leben konnte,
dass damit, wie das BFM zu Recht feststellte, eine innerstaatliche Flucht-
alternative bestanden hat,
dass keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht, da der Sachverhalt angesichts des Bestehens einer inländischen
Fluchtalternative als genügend erstellt zu erachten ist,
dass sodann die Verfolgungsgefahr seit der vernichtenden Niederlage der
LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit diesbezüglich die
Aktualität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist,
dass nämlich der Vorfall im Juni 2007, wonach der Beschwerdeführer
während eines Tages festgenommen und geschlagen sowie sein Bekann-
ter nach der Freilassung durch die Sicherheitskräfte (vermutlich durch
diese) erschossen worden sei, vor dem Hintergrund der damals im Lande
herrschenden Situation des Bürgerkriegs zu sehen ist, mit dessen Ende
und der Niederlage der LTTE sich die Situation jedoch grundlegend ge-
ändert hat,
dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend ausfällt, die Anzahl von Gewaltereig-
nissen wie namentlich Entführungen, Verschleppungen und Tötungen je-
doch erheblich zurückgegangen ist,
dass auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bür-
gerkrieges stark abgenommen hat, auf eine Zusammenarbeit der Regie-
E-2600/2009
Seite 8
rung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keine Hinweise
mehr bestehen und Behelligungen der Zivilbevölkerung von Seiten krimi-
neller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen inzwischen von den zustän-
digen Behörden geahndet werden,
dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs
und der Niederlage der LTTE – entgegen der Ansicht im Schreiben zur
aktuellen Lage vom 5. Januar 2011 – erst recht davon ausgegangen wer-
den kann, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinte-
resse an der Person des Beschwerdeführers besteht, zumal er – ausser
dass er bei Veranstaltungen den LTTE geholfen habe – niemals aktiv die
LTTE unterstützte und ihr nicht beigetreten ist, nachdem er offensichtlich
dazu gedrängt worden war,
dass heute in Sri Lanka lediglich gegen Personen vorgegangen wird, die
ernsthaft unter Verdacht stehen, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darzustellen, und behördlicherseits auch konsequent
gegen sie vorgegangen wird, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall
(gewesen) ist,
dass somit das im Schreiben vom 5. Januar 2011 erwähnte Vorbringen,
der Beschwerdeführer werde gesucht und sein Vater habe im Juni 2010
eine gerichtliche Vorladung erhalten, offensichtlich nicht den Tatsachen
entsprechen kann und lediglich vorgebracht wurde, um der Beschwerde
noch mehr Gewicht zu verleihen und eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung aufzuzeigen,
dass diese Vermutung dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdefüh-
rer die angebliche Vorladung bis heute nicht einreichte,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts anführt, was seine
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG belegen könnte,
dass in der Beschwerdeeingabe ansonsten nichts vorgebracht wurde,
was zu einem anderen Ergebnis führen könnte, erschöpft sich diese ins-
besondere in der Wiedergabe des Sachverhalts und in Schilderungen, die
angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka weitgehend übersteigert
präsentiert werden,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, im
heutigen Zeitpunkt müsse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rück-
E-2600/2009
Seite 9
kehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen,
dass den zahlreichen auf Beschwerdeebne eingereichten Beweismitteln
nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal es sich dabei nicht um kon-
krete, auf den Beschwerdeführer bezogene Dokumente, sondern vorwie-
gend um allgemeine Lagebeurteilungen handelt,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
E-2600/2009
Seite 10
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
– wie rechtskräftig feststeht – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Grund der damals ak-
tuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegwei-
sungsvollzug in den Norden Sri Lankas als unzumutbar erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der verän-
derten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009
kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zu-
mutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur
Einschätzung gelangt ist, dass im südlichen Distrikt von Vavuniya – in
welchem der Beschwerdeführer bis Juni 2007 gelebt hatte – sich die La-
E-2600/2009
Seite 11
ge seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich
gebessert und die Versorgungslage entspannt hat (a.a.O. E 13.2.1),
dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wie-
der aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernom-
men haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in die-
ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Fakto-
ren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindes-
wohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
(zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht,
dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären sind,
dass der junge, alleinstehende und (soweit aktenkundig) gesunde Be-
schwerdeführer aus E._______, im südlichen Distrikt von D._______
stammt und dort mit einem Unterbruch, als die Familie in F._______ ge-
lebt habe, erneut von 1994 bis zur Ausreise im März 2008 grösstenteils
lebte, dort die Schule besuchte und (…) sowie in (…) arbeitete,
dass er somit in E._______ und in D._______ über ein soziales Netz ver-
fügen dürfte und auch angenommen werden kann, dass sein Vater sowie
seine Schwester und Tante immer noch dort leben,
E-2600/2009
Seite 12
dass er möglicherweise auf Grund seiner mehrjährigen Landesabwesen-
heit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte, an dieser Stelle jedoch festzuhalten ist, dass
er mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten
sowie Kollegen und allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden
Verwandten rechnen und sich eine berufliche Existenz aufbauen kann,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass im Übrigen, worauf das BFM zu Recht hinwies, mit dem Grossraum
Colombo, wo der Beschwerdeführer immerhin neun Monate bis zu seiner
Ausreise unbehelligt lebte, eine inländische Wohnsitzalternative besteht,
dass diese bereits zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe gemäss dama-
liger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2008/2) bestand, weshalb dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör
zur neuen Rechtsprechung gewährt wurde (vgl. BVGE D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2600/2009
Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2600/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: