B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2600/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
E-2600/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – eine aus Jaffna stammende
Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______ – am 8. März 2010 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, das sie im Wesentlichen mit Nachteilen
begründete, welche sie wegen ihrer Verbindungen zu den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) erlitten habe,
dass das BFM mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. Juni
2010 dieses Asylgesuch unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Asylgründe abwies, die Ehefrau des Beschwerdeführers
indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufnahm,
dass die (…) später in der Schweiz geborenen Kinder des Ehepaars vom
BFM in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen wurden,
dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfü-
gung vom 4. April 2012 die vorläufige Aufnahme der Angehörigen des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Verbesserung der Sicherheits-
lage in Sri Lanka wieder aufhob,
dass die – durch den gleichen Rechtsvertreter wie der Beschwerdeführer
vertretenen – Angehörigen diese Aufhebungsverfügung mit Beschwerde
vom 10. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten (Verfahren
E-2570/2012),
II.
dass der Beschwerdeführer, ebenfalls ein ursprünglich aus Jaffna stam-
mender Tamile, eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im Juni 2010 verliess
und am 23. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 2. Juli 2010 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 19. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe die LTTE schon während der Schulzeit unter-
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stützt und sei ihnen nach einem Umzug ins Vanni-Gebiet im Jahr 1995 als
Mitglied beigetreten,
dass er für die LTTE soziale Aufgaben wahrgenommen habe (insbeson-
dere Schutz der Bevölkerung vor Luftangriffen und Unterstützung beim
Bestellen der Felder, Förderung des Schulunterrichts, Organisation von
Essen und Kleidern für die Kinder, Tätigkeit eines Hilfskochs), aus ge-
sundheitlichen Gründen jedoch keine Waffenausbildung erhalten habe,
dass Fotografien, die ihn bei diesen Tätigkeiten gezeigt hätten, sowie
Namenslisten der sri-lankischen Armee zugespielt worden seien, worauf
diese ab (…) mehrmals nach ihm gefahndet habe,
dass er ungefähr zwischen (…) und (…) bei einem Luftangriff am (…) ver-
letzt und in einem LTTE-Spital gepflegt worden sei,
dass er ab (…) nicht mehr für die LTTE gearbeitet habe und im gleichen
Jahr nach Colombo gezogen sei,
dass er dort seine Frau geheiratet habe, und sie danach unter anderem in
C._______ und B._______ gelebt hätten,
dass einer seiner Brüder wegen dessen Verbindungen zu den LTTE ver-
haftet und im Gefängnis nach ihm gefragt worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und
diese Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen begründete (hinsichtlich der Mitgliedschaft bei den LTTE zudem
mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
inhaltlich die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung an das BFM
zum neuen Entscheid, eventuell unter Gewährung des Asyls und
subeventuell unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen
liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Koordination seines Beschwerdever-
fahrens mit demjenigen seiner Angehörigen (betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme) ersuchte,
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dass mit der Beschwerde unter anderem Kopien von drei den Bruder des
Beschwerdeführers betreffenden Dokumenten (Certificate of Reintegrati-
on, Detention Attestation und durch die International Organization für Mig-
ration [IOM] ausgestellte Identitätskarte) sowie eine Vielzahl von Berich-
ten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht wur-
den,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2012 unter ande-
rem feststellte, die beiden Beschwerdeverfahren würden vom Gericht ko-
ordiniert behandelt, und einen Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einrei-
chung allfälliger zusätzlicher Beweismittel abwies,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag in glei-
cher Besetzung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sowie
über die Beschwerde seiner Angehörigen betreffend Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme entscheidet (und auch dieses abweist),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen ausführt, er habe im erstinstanzlichen Asylverfahren auf Anra-
ten anderer Tamilen zwecks Vermeidung einer sofortigen Auslieferung an
Sri Lanka – sowie zum Schutz der LTTE – seine Asylgründe falsch ange-
geben (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass er in Wirklichkeit nämlich (…) bei den LTTE eine (…) absolviert ha-
be, danach – (…) habe und im Jahr (…) vom Chef dieser Organisation
zum (…) geholt sowie mit der Überprüfung der Loyalität von LTTE-
Aktivisten beauftragt worden sei,
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dass (…) ihm persönlich befohlen habe, sich als (…) in D._______ zu in-
stallieren, um dort insbesondere (…) zu besorgen und (…),
dass er diese Tätigkeiten, von der seine Ehefrau keine Kenntnis gehabt
habe, bis (…) weitergeführt habe,
dass er, nachdem ihm nun klar geworden sei, dass die Wiedererstarkung
der LTTE ausgeschlossen sei, seine wahren Asylgründe endlich offenle-
gen könne und müsse (vgl. Beschwerde S. 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ mit einem
Merkblatt auf seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachver-
halts gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG hingewiesen worden ist (vgl. Pro-
tokoll S. 2),
dass er zu Beginn der Summarbefragung ausdrücklich auf die Ver-
schwiegenheitspflicht der mitwirkenden Personen sowie auf seine Mitwir-
kungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde sowie darauf, "dass
ein Missachten dieser Pflichten sich negativ auf seinen Asylentscheid
auswirken" könne und auf Frage hin bestätigte, diese Punkte verstanden
zu haben (vgl. a.a.O.),
dass das Vorbringen, es sei ihm nun klar geworden sei, dass die Wieder-
erstarkung der LTTE ausgeschlossen sei, weshalb er seine wahren Asyl-
gründe nun endlich offenlegen könne, schon deshalb nicht plausibel ist,
weil er selber die LTTE bereits anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2010
als "ausgerottet" bezeichnet hatte (vgl. Protokoll S. 12),
dass die Vorstellung in keiner Weise plausibel erscheint, eine tatsächlich
verfolgte Person würde unter den gegebenen Umständen ohne jede Not
rund zwei Jahre lang mit der Offenlegung ihrer echten Fluchtgründe zu-
warten und auf diese Weise die – diesfalls mit einer Lebensgefährdung
verbundene – Ausfällung eines negativen Asylentscheids provozieren,
dass die Rüge, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sowie den Sachverhalt
unvollständig festgestellt, weil es ihn vor fast zwei Jahren letztmals ange-
hört und ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individu-
ellen Gefährdungslage befragt noch ihn zur Einreichung einer schriftli-
chen Stellungnahme aufgefordert habe, offensichtlich unbegründet ist,
weil der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden nicht zu ergänzenden
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Abklärungen verpflichtet, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend – als er-
stellt erscheint,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Mitwir-
kungspflicht Genüge getan, zumal er dem BFM jederzeit für eine weitere
Anhörung zur Verfügung gestanden wäre (vgl. Beschwerde S. 7), ange-
sichts der Begründung des Asylgesuchs unzutreffend ist, weil die Mitwir-
kungspflicht nach Lehre und Praxis auch die Pflicht umfasst, wahrheits-
gemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. be-
reits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 186 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer – der sein Asylgesuch zugegebener-
massen mit einer falschen Begründung versehen und diese während der
gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht von sich aus be-
richtigt hat – sich auf den geradezu grotesken Standpunkt zu stellen
scheint, das BFM trage die Verantwortung für die falsche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, weil er selber die Berichtigung seiner
Asylvorbringen nur im Rahmen einer Anhörung (oder auf explizite Auffor-
derung mit Fristansetzung hin) hätte vornehmen können (vgl. Beschwer-
de S. 7),
dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM auch vor
dem Hintergrund des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Oktober 2011 (Urteil E-6220/2006, zur Publikation unter BVGE
2011/24 vorgesehen) nicht die Rede sein kann (vgl. Beschwerde S. 8),
dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlen-
dem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten"
unvollständig festgestellt hat (vgl. Beschwerde S. 8 f.),
dass zusammenfassend einerseits festzuhalten ist, dass das BFM den
Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die prozessualen
Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, sich auch die beantrag-
ten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Be-
schwerde S. 10) als überflüssig erweisen, und der Hauptantrag des Be-
schwerdeführers (Kassation der angefochtenen Verfügung) abzuweisen
ist,
dass andererseits der Beschwerdeführer sich auf seinen protokollierten
Aussagen behaften lassen muss und die (ihm vorgängig angedrohten)
Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen hat,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Be-
gründung darlegt, aus welchen Gründen die bei den Anhörungen proto-
kollierten Asylgründe unglaubhaft sind,
dass die protokollierten Aussagen nach Durchsicht der Akten in der Tat
als unsubstanziiert, widersprüchlich und lebensfremd qualifiziert werden
müssen,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde mit den von der
Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumenten inhaltlich in keiner
Weise auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, das Vorliegen
höchst abenteuerlicher neuer Asylgründe zu behaupten und dies mit der
faktischen Aufforderung zu verbinden, das erstinstanzliche Asylverfahren
sei nun – auf der von ihm soeben ausgewechselten Sachverhaltsgrund-
lage – nochmals durchzuführen,
dass ein solches prozessuales Verhalten missbräuchlich erscheint und
als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist,
dass angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der ursprünglich
geltend gemachten Asylgründe das Vorgehen des BFM nicht recht nach-
vollziehbar erscheint, den Aspekt der Mitgliedschaft zu den LTTE einer
Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu unterziehen – dieses Vor-
bringen mithin nicht ebenfalls explizit als unglaubhaft zu bezeichnen –,
zumal gerade diese Aussagen von einem auffälligen Mangel an so ge-
nannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Mitgliedschaft indes-
sen letztlich offenbleiben kann, weil der Beschwerdeführer deswegen bis-
her keiner Verfolgung ausgesetzt war und bei der vorliegenden Aktenlage
nicht anzunehmen ist, er müsse deswegen befürchten, in Zukunft
Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden,
dass das Gleiche hinsichtlich der Narben gilt, die der Beschwerdeführer
offenbar (…) aufweist (vgl. EVZ-Protokoll S. 6, Protokoll der Anhörung
vom 19. Juli 2010 S. 5 f. und 11 f.), zumal diese auf einen der Luftangriffe
zurückzuführen seien, denen zweifellos ein grosser Teil der im früheren
Kampfgebiet Sri Lankas lebenden Menschen ausgesetzt war,
dass an diesen Feststellungen weder die vielen mit der Beschwerde ein-
gereichten Dokumente und Lageberichte noch der Umstand etwas zu än-
dern vermag, dass offenbar ein Bruder des Beschwerdeführers (…) vom
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Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in einem (…) besucht
und am (…) als "reintegrated" aus einem andern solchen Zentrum entlas-
sen wurde (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch unter Be-
rücksichtigung seiner ethnischen Zugehörigkeit – keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich werden (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass insbesondere auch allein aufgrund von bestehenden Körpernarben
noch kein "real risk" für eine dem Beschwerdeführer im Falle der Rück-
kehr nach Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung dar-
getan ist (vgl. BVGE 2011/24, a.a.O., E. 10.4.2),
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiede-
ner Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.),
dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen
Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte
den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifi-
scher Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die vom BFM bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erwähnte Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vollumfänglich bestätigt
worden ist,
dass gemäss diesem Urteil weder im Distrikt Jaffna (Nordprovinz), aus
welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt und wo er den
Grossteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, noch bezüglich der Or-
te Colombo, C._______ oder B._______, wo er ebenfalls Wohnsitz ver-
zeichnet hatte, eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24
a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise be-
standen hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander-
weitig nichts entgegensteht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.),
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über Geschwister
verfügt, die Wohnsitz in D._______ beziehungsweise E._______ haben
(vgl. EVZ-Protokoll S. 4) und – entgegen der von ihm geäusserten An-
sicht (vgl. Beschwerde S. 17 f.) – davon auszugehen ist, dass er dort
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm und seiner
Familie nötigenfalls bei der Reintegration behilflich sein kann, zumal die
Verwandten sie bereits bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2010 S. 4),
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, der bei den
Anhörungen angegeben hatte, unter "so was wie (…)" zu leiden (vgl.
a.a.O., S. 12), in der Beschwerde nicht thematisiert wird, weshalb davon
ausgegangen werden darf, dass auch diesbezüglich kein Vollzugshinder-
nis besteht,
dass bei der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer für sich und seine Angehörigen in Sri Lanka eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage wird aufbauen können und nicht davon
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auszugehen ist, die Familie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu
qualifizieren ist,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die – angesichts der mutwilli-
gen Prozessführung erhöhten – Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: