Abtei lung V
E-2601/2007/sca
{T 0/2}
Urteil vom 10. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Bruno Huber
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, c/o Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
18. Dezember 2004 und gelangte über Dubai und Rom am 22. Dezember 2004 il-
legal in die Schweiz, wo er am 23. Dezember 2004 um Asyl nachsuchte. Am
27. Dezember 2004 fand die Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) statt. Am 5. Januar 2005 wurde
der Beschwerdeführer vom Bundesamt direkt zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile, stamme
aus B._______ bei C._______, sei aber in Colombo wohnhaft gewesen, wo er als
Goldschmied mit eigenem Geschäft gearbeitet habe. Ende 1995 sei er in Colombo
von der srilankischen Armee wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden. Nach vierzehn
Tagen Haft sei er aufgrund eines richterlichen Beschlusses aus der Haft entlassen
worden und darauf zu seinen Eltern nach D._______ gereist. Im September 1997
sei er nach Colombo zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer am 2. April 2004 an
seinem Geburtsort sein Wahlrecht habe ausüben wollen, sei er von Angehörigen
der abtrünnigen Karuna-Fraktion der LTTE gefangengenommen und in deren
Camp in E._______ festgehalten worden, weil er den tamilischen Parlamentarier
F._______ in dessen Wahlkampf unterstützt habe. Der Vater des
Beschwerdeführers habe darauf Anzeige bei der Polizei erstattet sowie das Komi-
tee vom Roten Kreuz (IKRK) und die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) über
den Vorfall informiert. Am 12. April 2004, während eines Angriffs der LTTE auf das
Karuna-Camp, sei dem Beschwerdeführer und weiteren Mitgefangenen die Flucht
gelungen. Zuerst habe er sich zu seinen Eltern in C._______ und danach nach Co-
lombo begeben. Nach der Flucht habe sich der Beschwerdeführer wegen des Vor-
falls persönlich an das IKRK und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen (UNHCR) gewendet. Zudem habe er auf dem Polizeiposten von
B._______ Anzeige gegen die Karuna-Fraktion erstattet, weil diese ihm Gold-
schmuck, das Motorrad, das Mobiltelefon, Geld und die Identitätskarte geraubt
habe. In der Zeit von Juni 2004 bis August 2004 habe er drei oder vier anonyme
Drohungen auf seinem Mobiltelefon empfangen, worauf er das Abonnement ge-
kündigt habe. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass er Ende Oktober 2004 von
vier bewaffneten Personen an seiner Adresse in Colombo gesucht worden sei. Zu
dieser Zeit sei er geschäftlich unterwegs gewesen. Am 16. oder 19. November
2004 hätten ihn bewaffnete Unbekannte auch bei seinen Eltern in C._______
gesucht.
Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
mehrere Beweismittel zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 12. März 2007 eröffnet am 13. März 2007 stellte das Bun-
desamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
3schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 11. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2007, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventuell die
Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit
sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht wurde um Koordination des Verfahrens mit denjenigen
seiner Familienangehörigen (Verfahren E-2602/2007 bis E-2605/2007 betreffend
Einreiseverweigerung und Ablehnung der Asylgesuche aus dem Ausland), um
prioritäre Behandlung aller Verfahren und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Be-
schwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdefüh-
rer reichte mit dem Rechtsmittel unter anderem die Telefaxkopie eines Schreibens
des Parlamentariers G._______ vom 28. März 2007 und zwei Berichte vom 13.
November 2006 und vom 29. März 2007 zur Situation in seinem Heimatland zu
den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Mai 2007 wurde unter an-
derem der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufge-
schoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Der Instruktionsrichter stellte
zudem fest, dass die total fünf Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ange-
hörigen koordiniert behandelt und allenfalls später formell vereinigt würden.
E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer das Originalschreiben
des vorerwähnten Parlamentariers G._______ vom 28. März 2007 und ein
Schreiben (Original) des K._______ der Tamil United Liberation Front (TULF),
H._______, vom 10. April 2007 zu den Akten.
F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Es hielt unter anderem fest, die in der Beschwerde-
schrift enthaltene Sachverhaltsdarstellung entspreche nicht den im erstinstanzli-
chen Verfahren protokollierten Vorbringen. Die Erklärungen in der Beschwerde-
schrift, weshalb der Beschwerdeführer die nachträglich geltend gemachten politi-
schen Tätigkeiten nicht bereits bei der Bundesanhörung vorgebracht habe, seien
nicht überzeugend. Die Schreiben des Parlamentariers und des TULF-K._______
seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 bot der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äus-
sern.
In einer separaten Verfügung vom gleichen Tag vereinigte der Instruktionsrichter
die vier Auslandverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers.
4H. In seiner Replik vom vom 29. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, im Zeitpunkt seiner Befragungen un-
ter Schock gestanden und deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, seine politi-
schen Aktivitäten umfassend darzulegen. Die eingereichten Bestätigungen seien
keineswegs als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten; nachdem bei den An-
gehörigen des Beschwerdeführers ein Auslandverfahren hängig sei, sei es ange-
bracht, den Parlamentarier und den K._______ durch die Schweizer Botschaft in
Colombo als Zeugen zu befragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
54.
4.1 In seiner Rekursschrift weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, er sei am
12. November 1995 in Colombo von den srilankischen Streitkräften wegen des
Verdachts auf Mitgliedschaft bei der LTTE verhaftet worden. Er und seine Famili-
enangehörigen seien Sympathisanten des tamilischen Parlamentariers F._______
gewesen, den er im Vorfeld der Wahlen vom 2. April 2004 unterstützt habe. Als
Wahlhelfer habe der Beschwerdeführer so genannte "Pocket Meetings" organi-
siert. Am Wahltag habe er für den Parlamentarier Propaganda gemacht und für
Wähler Transportmöglichkeiten zu den Wahlurnen organisiert. Gleichentags sei er
von der Karuna-Fraktion entführt und schliesslich im Camp E._______ in einem
Gefängnis festgehalten worden. Am 12. April 2004 sei ihm während eines Angriffs
der LTTE auf das Camp die Flucht gelungen. Von Juni bis August 2004 sei der
Beschwerdeführer telefonisch bedroht und gemäss Angaben seines Bruders Ende
Oktober 2004 in seiner Goldschmiede von unbekannten Personen gesucht worden
(vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Dem Beschwerdeführer sei es nicht zuzumuten, sich um den Schutz seines Hei-
matstaates gegen die Bedrohungen durch die Karuna-Fraktion zu bemühen. Vor-
liegend sei der Schutzwille der staatlichen Behörden anzuzweifeln, nachdem die
von den LTTE abgespaltete Karuna-Fraktion offensichtlich mit den srilankischen
Streitkräften kollaboriere und im Kampf gegen die LTTE von der Regierung unter-
stützt werde. Zudem sei der srilankische Staat angesichts der telefonischen Dro-
hungen und der Suche nach dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der
Lage, ihm den nötigen Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Dass der
Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden Profils von der Karuna-Fraktion
nicht landesweit gesucht werde, sei ebenfalls unzutreffend: Die zu den Akten ge-
reichten Beweismittel zeigten eindeutig, dass er nicht nur wegen seines Vermö-
gens, sondern wegen seiner Aktivität als Wahlhelfer von eines Parlamentariers ins
Visier seiner Verfolger geraten sei. Neben anderen Bestätigungsschreiben würde
dies auch durch das neu eingereichte Schreiben von G._______ vom 28. März
2007 belegt.
Der Beschwerdeführer habe bei seinen Anhörungen nicht über den gesamten Um-
fang seines Engagements für die von ihm unterstützte Partei berichten können,
weil er in der Schweiz nach einer Anhaltung durch die Polizei und die Überweisung
an die Empfangsstelle unter starkem Schock gestanden sei und kein Vertrauen in
die Schweizer Behörden gehabt habe. Nach der Zuweisung in den Kanton Nidwal-
den sei er zudem davon ausgegangen, dass noch eine einlässliche kantonale Be-
fragung stattfinden würde (vgl. Beschwerde S. 6).
Mit Bezug auf die Karuna-Fraktion macht der Beschwerdeführer geltend, diese
würde nicht vor Morden an Zivilpersonen zurückschrecken. Somit müsse er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka um Leib und Leben fürchten, da er als Sympathisant
der TULF und wegen seines Engagements für den Parlamentarier F._______, wel-
cher am J._______ erschossen worden sei, mit Verfolgung zu rechnen habe. Auch
seine Familienangehörigen, welche den Staat vergebens um Schutz ersucht
hätten, seien von Karuna-Mitgliedern behelligt worden. Da nach seiner Ausreise
immer noch nach ihm gesucht worden sei, sei die Gefahr asylrelevanter
Verfolgung offensichtlich nach wie vor aktuell (vgl. Beschwerde S. 7).
6Schliesslich bringt der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein Unglaubhaftigkeitsar-
gument des BFM (betreffend die Umstände, unter denen er von der Suche nach
ihm in Colombo erfahren habe) vor, der angebliche Aussagewiderspruch sei auf
ein Missverständnis anlässlich der Befragungen zurückzuführen (vgl. Beschwerde
S. 8).
4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollier-
ten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtenen Verfügungen bei der vorliegenden Aktenlage einer Überprüfung
insgesamt standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufge-
zeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als asylrechtlich unerheblich
sowie als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Einzelnen kann
zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verweisen werden. Die Beschwerde enthält keine stich-
haltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu
einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen
vermöchten.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Verhaftung in Co-
lombo vom 12. November 1995 durch die srilankischen Streitkräfte erwähnt, war
diese staatliche Verfolgungsmassnahme offensichtlich nicht mehr kausal für seine
Ausreise aus dem Heimatland und lag zeitlich zu weit zurück, um flüchtlingsrecht-
lich noch relevant zu sein. Zudem wurde er eigenen Angaben zufolge bereits nach
kurzer Haft durch Gerichtsbeschluss wieder freigelassen und lebte dann während
vieler Jahre unbehelligt in Colombo (vgl. Beschwerde S. 3).
4.2.2 Die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
von der LTTE abgespaltene Karuna-Fraktion wegen der Unterstützung des Parla-
mentariers F._______ in dessen Wahlkampf (vgl. Beschwerde S. S. 3 f. und 6) ist
vom BFM zu Recht in Zweifel gezogen worden: Anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle hatte der Beschwerdeführer politische Aktivitäten nicht nur mit
keinem Wort erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben, er habe sich politisch nicht
betätigt (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4 ff.). Auch bei der direkten Bun-
desbefragung auf die Ausreisegründe angesprochen, drückte sich der Beschwer-
deführer dahingehend aus, er habe nichts mit der Karuna-Fraktion zu tun gehabt;
diese habe ihm zu Unrecht die Unterstützung des erwähnten Parlamentariers vor-
geworfen, obwohl die vier Personen jener Gruppe den Beschwerdeführer nicht ge-
kannt hätten. Die vier hätten ihm sein Motorrad und verschiedene Wertsachen
wegnehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe F._______ "nicht besonders
unterstützt", sondern sei "einfach ein Sympathisant" gewesen und habe ihm seine
Stimme gegeben (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 6 f.).
Für die Existenz eines (wie auch immer begründeten oder gearteten) "Schockzu-
stands" anlässlich der Anhörungen ergeben sich bei Durchsicht der Protokolle kei-
ne objektiven Hinweise. Die protokollierten Angaben erwecken vielmehr einen zu-
sammenhängenden und von den erwähnten inhaltlichen Ungereimtheiten abge-
sehen grundsätzlich verständlichen Eindruck; auch der an der Bundesanhörung
mitwirkende Hilfswerksvertreter hat keinerlei Einwendungen angemeldet oder Ab-
klärungen angeregt. Bei Durchsicht der vom Beschwerdeführer im Rahmen des er-
stinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel fällt auf, dass darin zwar
teilweise von der Verschleppung des Beschwerdeführers, jedoch abgesehen von
7einer Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 20. November 2004 in
keinem Dokument über spezifische politische Aktivitäten als Grund für dieses Er-
eignis berichtet wird.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei den Anhörungen nicht über den
gesamten Umfang seines Engagements für die Partei von F._______ berichtet,
weil er in der Schweiz nach seiner Anhaltung durch die Polizei und der Eröffnung
des Asylverfahren unter Schock gestanden sei und kein Vertrauen in die
Schweizer Behörden gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 6), ist in der Tat als
unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten (vgl. auch Vernehmlassung S. 1 f.).
Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten erheblichen politischen Aktivitä-
ten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Colombo von Unbekannten
behelligt worden, bei welchen es sich vermutlich um Angehörige der Karuna-Frak-
tion gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.), muss auch dieses Vorbringen nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Unsubstanziiertheit
und der Widersprüchlichkeit der Angaben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5 und
Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 11) als unglaubhaft bezeichnet werden.
Im Übrigen wäre bei der vorliegenden Aktenlage auch kein Grund ersichtlich, wes-
halb die Karuna-Fraktion den Beschwerdeführer hätte belästigen sollen; solche
Übergriffe in Colombo wären auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 E. 4c) anzunehmen. Die Frage, ob
der srilankische Staat willens und fähig sei, seinen Bürgern den erforderlichen
Schutz vor der Verfolgung durch die LTTE respektive die Karuna-Fraktion zu ge-
währen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), stellt sich damit vorliegend nicht.
4.2.4 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verschleppung und mehrtä-
gigen Festhaltung durch die Karuna-Fraktion sind bei dieser Sachlage ebenfalls
erhebliche Zweifel anzumelden, zumal die diesbezüglich protokollierten Vorbringen
einen wenig substanziierten und teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen.
Diese Frage kann indessen offen bleiben, nachdem aufgrund der protokollierten
Angaben und der eingereichten Beweismittel am ehesten davon auszugehen wäre,
der offenbar vergleichsweise vermögende Beschwerdeführer sei aus finanziel-
len Überlegungen festgehalten respektive zum Opfer einer lokalen kriminellen
Gruppe geworden. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich um Angehörige der Karu-
na-Fraktion gehandelt hätte, wären weder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver-
folgungsmotiv noch eine konkrete Gefahr zukünftiger landesweiter Verfolgung
beispielsweise im Raum Colombo festzustellen.
4.2.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen hinterlassen auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Eindruck bestellter Gefälligkeits-
schreiben und vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung der Akten zu führen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Un-
glaubhaftigkeit weiter Teile der Vorbringen des Beschwerdeführers, erübrigt es
sich, den Parlamentarier und den TULF-K._______ in Sri Lanka als Zeugen
befragen zu lassen, zumal Zeugenanhörungen im Verwaltungs- und Asylverfahren
ein subsidiäres Beweismittel darstellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) und der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint. Dieser Antrag ist
deshalb abzuweisen ist, womit auch die Frage offen bleiben kann, ob solche
8Einvernahmen durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka technisch und rechtlich
überhaupt durchführbar wären (vgl. in diesem Zusammenhang namentlich Art. 299
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]).
Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte beziehen sich nicht direkt auf den
Beschwerdeführer und dessen Erlebnisse und vermögen an den obigen Feststel-
lungen nichts zu ändern.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben einzugehen. Zu-
sammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001
Nr. 21).
5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.4
5.4.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
9genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5
5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.5.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Sri Lanka
nicht in bejahen. Die Sicherheitslage ist zurzeit zwar auch in Colombo wieder recht
angespannt. Nach dem oben Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin relevanten Behelligungen ausgesetzt
wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, soweit aktenkundig gesund und frei von fa-
miliären Verpflichtungen. Er lebte und arbeitete seit 1997 als selbstständiger Gold-
schmied in Colombo. Es darf davon ausgegangen werden, dass er dort im Ver-
gleich zu anderen in diesem Grossraum lebenden Tamilen über ein überdurch-
schnittlich tragfähiges berufliches und soziales Beziehungsnetz verfügt. Ange-
sichts seiner Berufs- und Auslanderfahrung wird er sich im Heimatland wieder eine
Existenz aufbauen können.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da jedoch die Beschwerde bezogen auf den
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die
prozessuale Bedürftigkeit belegt worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- die I._______
11
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand am: