B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-260/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
vormals Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
E-260/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am
(…) 2007. Am 1. Juli 2009 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichen-
tags erstmals um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 9.
Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt.
A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach B._______ weg. Im
Rahmen des daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemach-
ten Beschwerdeverfahrens (Verfahren E-7733/2009) hob die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 23. Februar 2011 wiedererwä-
gungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Das Bundesver-
waltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren am 25. Feb-
ruar 2011 als gegenstandslos geworden ab.
A.c Am 14. August 2012 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ver-
tieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe mit
den Singhalesen und der Polizei Probleme gehabt. Diese hätten im (…)
2004 begonnen, als er (…) für den (…) einer (…) verkauft habe. Diese (…)
sei durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gebaut worden. Per-
sonen in einem weissen Van hätten ihn mit dem Tode bedroht und Verbin-
dungen zu den LTTE unterstellt. Im (…) 2006 sei er entführt und gegen die
Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Im Rahmen der Entfüh-
rung sei er misshandelt und ihm das Bein gebrochen worden. Danach habe
er Schwierigkeiten mit den singhalesischen Dorfbewohnern gehabt. Sie
hätten ihm vorgeworfen, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Er sei von
ihnen beschimpft und tätlich angegriffen worden. Im (…) 2006 habe er
seine Familie und am (…) 2007 Sri Lanka verlassen. Im (…) 2009 sei er
für (…) Tage nach Sri Lanka zurückgekehrt und dann wieder ausgereist.
A.d Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Mit Urteil E-697/2013 vom 23. Januar 2014 hob das Bundesver-
waltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
E-260/2017
Seite 3
A.e Mit Schreiben vom 10. April 2014 an die Vorinstanz brachte der Be-
schwerdeführer ergänzend vor, nach seiner Ausreise sei das Wohnhaus
seiner Familie abgebrannt. Mutmasslich handle es sich um Brandstiftung,
mithin eine Verfolgungsmassnahme.
A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-153/2015 vom 11. Mai 2016 ab.
B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Dabei listete er zunächst jene Vorbrin-
gen auf, die er bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend
gemacht hatte. Als neuer Sachverhalt machte er ferner geltend, seine
Tochter sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-153/2015
vom 11. Mai 2016 von einem (…) namens C._______ entführt und gegen
ihren Willen mit diesem verheiratet worden. Sollte er – der Beschwerdefüh-
rer – nun nach Sri Lanka zurückkehren, entstünde eine äusserst problema-
tische Situation, da C._______ in ihm eine lebensgefährliche Bedrohung
sehen würde. Daraus resultierend drohe ihm eine asylrelevante Gefähr-
dung. Weiter begründe die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat zwecks Papierbeschaffung ein asylrelevantes Risiko. Aufgrund der
neu zur Verfügung stehenden Länderinformationen sowie des Referenzu-
rteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 liege
ebenfalls ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor. Er erfülle somit
mehrere der definierten Risikofaktoren. Schliesslich sei ein anderer von der
Schweiz abgewiesener Asylsuchender bei der Rückschaffung nach Sri
Lanka am Flughafen von Colombo sofort festgenommen, verhört und mit
den Füssen getreten worden. Daraus werde ersichtlich, dass bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit mit einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK gerechnet werden müsse.
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf-
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das
vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das
Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig
ausgewählt worden seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Pressemitteilung der
Vorinstanz vom 26. Mai 2014, die Kopie einer Bestätigung für die Einrei-
chung eines Asylgesuches in Frankreich, eine Fotokopie von ihm selber
(gemäss seinen Angaben), eine Kopie einer sri-lankischen Geburtsur-
kunde mit englischer Übersetzung, Fotokopien der Tochter und Ehefrau
(gemäss seinen Angaben), ein Formular zur Ersatzreisepapierbeschaf-
fung, eine Kopie eines Artikels aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. No-
vember 2016 "Ausgeschaffte Tamilen geoutet", eine Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 zum Lagebild der
Vorinstanz vom 5. Juli 2016, eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom
18. Oktober 2016 zum Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie
zum Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016 sowie eine Zusammen-
stellung aktueller Berichte zu Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2016, inkl. CD)
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit,
E-260/2017
Seite 5
wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung am 6. Februar 2017 zur Kenntnis-
nahme zu.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-260/2017
Seite 6
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Mehrfach-
gesuch abgewiesen wird. Im Rahmen des Mehrfachgesuches gemäss
Art. 111c AsylG geht es um die Beurteilung einer allenfalls nachträglich ent-
standenen Flüchtlingseigenschaft. Das neue Gesuch wurde fünf Monate
nach dem ablehnenden Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Mai 2016 eingereicht. Insofern müssten die neu vorgebrach-
ten Tatsachen während dieses Zeitraums entstanden sein. Insbesondere
ist festzuhalten, dass nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene
Beweismittel, die in einem früheren Verfahren nicht beigebracht werden
konnten, in einem allfälligen Revisionsverfahren gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu prüfen wären. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht zum
Schluss gelangt, sie sei für die Beurteilung der Vorbringen im Zusammen-
hang mit C._______ nicht zuständig, da es sich dabei um nachträglich er-
fahrene Tatsachen handelt, die bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeent-
scheides am 11. Mai 2016 bestanden haben.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde dem Beschwer-
deführer antragsgemäss vorgängig die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers mitgeteilt sowie die Zufälligkeit dessen Auswahl bestätigt.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
E-260/2017
Seite 7
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begrün-
dungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m. w. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und
in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder-
lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem die Vorinstanz zwar auf sein Asylgesuch eingetreten sei,
zahlreiche seiner Vorbringen aufgrund deren vermeintlichen revisions-
rechtlichen Charakter nicht geprüft habe. Die Vorinstanz hätte das Asylge-
such vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht überweisen
müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, es handle sich dabei um ein
Revisionsgesuch.
Hierzu ist festzuhalten, dass eine Partei nicht gezwungen werden kann,
Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden,
das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtigt. Mit seinem
jetzigen Vorbringen widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst. Im Ge-
such vom 5. Oktober 2016 bestand der Rechtsvertreter darauf, dass dieses
"zwingend als neues Asylgesuch und sicher nicht als Wiedererwägungsge-
such oder Revisionsgesuch zu behandeln" sei (siehe S. 15 des Mehrfach-
gesuches vom 5. Oktober 2016). Der Rechtsvertreter kennt zudem die ho-
hen formell-rechtlichen Anforderungen bei Revisionsgesuchen. Vor diesem
E-260/2017
Seite 8
Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, das Mehrfach-
gesuch zur revisionsweisen Überprüfung an das Gericht zu überweisen.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Hinweis auf das Gutachten
von Prof. Walter Kälin vom Februar 2014 führt zu keiner anderen Einschät-
zung.
7.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwer-
deführer darin, dass er nach Einreichen des Mehrfachgesuchs nicht erneut
angehört worden sei. Entgegen seiner Ansicht war die Vorinstanz nicht ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-153/2015 vom 11. Mai 2016 materiell rechtskräftig beurteilt. Das zweite
Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ge-
stellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem
hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im
16 Seiten umfassenden und mit zahlreichen Beweismitteln versehenen
schriftlichen Gesuch an die Vorinstanz ausführlich dargelegt. Aufgrund der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerde-
führers, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen
bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzutun und mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen. An dieser Einschätzung ver-
mag der Verweis auf die Empfehlungen von Prof. Walter Kälin und des UN-
HCR sowie eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 nichts
zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die vertiefte Anhö-
rung im Rahmen des ersten Asylverfahrens kritisiert, ist darauf nicht näher
einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Die Rüge ist unbegründet.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach die Verletzung der Be-
gründungspflicht.
7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte das Asyl-
gesuch zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungs-
gericht überweisen müssen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen 3
und 7.2 verwiesen werden. Die Rüge geht fehl, zumal dieses Vorbringen
ohnehin keinen Zusammenhang zu einer allfälligen Verletzung der Begrün-
dungspflicht hat.
E-260/2017
Seite 9
7.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Begründungspflicht
weiter vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass er die Entführung, Zwangs-
heirat sowie die ungewollte Schwangerschaft seiner Tochter nicht als neue
asylrelevante Tatsachen geltend gemacht habe. Dem ist entgegenzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse im Gesuch vom 5. Okto-
ber 2016 explizit unter Punkt 3 "Neuer rechtserheblicher Sachverhalt: Ent-
führung der Tochter des Gesuchstellers; Zwangsheirat; gemeinsames Kind
mit Entführer" aufführte. Insofern kann er sich nun nicht darauf berufen,
dass die neue rechtserhebliche Tatsache einzig darin bestehe, dass ihm
durch C._______ künftig Verfolgungshandlungen drohen. Die Gescheh-
nisse betreffend seine Tochter stellen die Grundlage für die vorgebrachten
Verfolgungshandlungen durch C._______ dar. Deswegen kann sich der
Beschwerdeführer nicht darauf stützen, dass die entsprechenden Ereig-
nisse, namentlich die Entführung, Zwangsheirat und ungewollte Schwan-
gerschaft der Tochter, in der Vergangenheit lediglich zur Skizzierung dien-
ten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
7.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdefüh-
rer schliesslich darin, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren ignoriert und
ausgeführt habe, der eingereichte Länderbericht weise keinen Bezug zu
ihm auf. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die
Vorinstanz die Risikofaktoren hinreichend geprüft hat (siehe S. 4 f.). Eine
lediglich andere materielle Würdigung als vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers vertreten, begründet keine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Verneinung eines Bezuges zeigt auf, dass die Vorinstanz das
eingereichte Beweismittel berücksichtigt hat. Insoweit kann diesen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden. Weitergehend hat die Vor-
instanz die Vorbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gewürdigt und die
wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt.
Die Rüge ist unbegründet.
7.4.4 Insgesamt kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Begrün-
dung hinreichend abgefasst ist. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung war möglich wie die vorliegende Beschwerdeschrift zeigt. Die
Vorinstanz hat das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungs-
pflicht nicht verletzt.
7.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe
die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt.
E-260/2017
Seite 10
Namentlich habe sie die Verbindungen zu den LTTE, die Verfolgungshand-
lungen gegen den Beschwerdeführer und Familienangehörige, die behörd-
liche Registrierung, die körperlichen Spuren der Gewaltanwendung, die ak-
tuelle familiäre Situation und die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers falsch abgeklärt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die
zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die
Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 korrekt und
vollständig abzuklären. Schliesslich seien auch die vorinstanzlichen Lage-
bilder zu Sri Lanka vom Juli und August 2016 unrichtig.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu
beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinreichend auseinander-
gesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorgebrachten LTTE-Verbindun-
gen sowie die Gewaltanwendung bereits Gegenstand des ersten Asylver-
fahrens waren. Die Fluchtgründe wurden als unglaubhaft beurteilt. Insofern
ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine behördliche Registrierung vorliegen
soll und wird auch nicht näher dargelegt. Ohnehin betrifft dieses Vorbringen
die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Es besteht daher keine Veranlassung,
eine Zeugenbefragung durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzu-
weisen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, auf die der Beschwerdeführer
bereits während des erstens Asylverfahrens hingewiesen wurde. Es wäre
die Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine exilpolitischen Aktivitä-
ten darzulegen, zumal – wie vorstehend ausgeführt – eine Anhörung im
Rahmen eines Mehrfachgesuches nicht vorgesehen ist. Wie bereits er-
wähnt, bilden die Ereignisse betreffend die Tochter des Beschwerdeführers
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig fest-
gestellt. Die eingereichten Berichte zur Sri Lanka sowie der Verweis auf
Verfahren anderer Tamilen vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu
ändern.
E-260/2017
Seite 11
8.
Die formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh-
ren sind somit abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge: Der Beschwerdeführer sei zwingend erneut ausführlich anzuhören.
Dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwis-
sen zu Sri Lanka verfüge. Sollten Zweifel an den LTTE-Verbindungen des
Beschwerdeführers bestehen, sei der in Frankreich lebende genannte
Zeuge zu befragen. Dem Beschwerdeführer sei zur Beibringung von zu-
sätzlichen Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement eine ange-
messene Frist anzusetzen.
Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Beweismitteln
wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 ab. Den-
noch wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden und hätte ihm im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, entsprechende Be-
weismittel beizubringen, zumal er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Dies
hat er nicht getan. Für eine erneute Anhörung besteht keine Veranlassung,
da der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und im Rah-
men eines Mehrfachgesuchs ohnehin kein Anspruch darauf besteht (siehe
BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5). Zudem kennt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die erhöhten Anforderungen an ein Mehrfachgesuch
im Sinne von Art. 111c AsylG. Er hatte die Möglichkeit, seine neuen Vor-
bringen im Gesuch ausreichend begründet darzulegen. Ebenso besteht
keine Veranlassung, die genannte Person als Zeuge zu befragen, weshalb
auch dieser Antrag abzuweisen ist.
10.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
E-260/2017
Seite 12
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
11.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat sei eine Standardprozedur im Rahmen der
Papierbeschaffung. In den Fällen, in denen Rückkehrer keinen gültigen sri-
lankischen Reisepass verfügen, müsse die betreffende Person auf dem
Generalkonsulat erscheinen. Solche Vorgaben seien grundsätzlich legitim
und nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Hinweise darauf, wonach
diese Vorsprache beim Beschwerdeführer den üblichen Rahmen ge-
sprengt hätte und er deshalb bei der Einreise oder danach asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Weiter würden beim Be-
schwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen,
namentlich auch nicht wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie so-
wie der Landesabwesenheit.
Auch sonst würden keine anderen Faktoren vorliegen, die eine Verfolgung
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Weder eine
allfällige Befragung bei der Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen sowie
eine Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden eine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Aufgrund des blossen
Umstandes, dass er gewisse Risikofaktoren nenne, sei nicht davon auszu-
gehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Person mit besonders
enger Beziehung zu den LTTE gelte. Wie bereits im Rahmen des ersten
Verfahrens dargelegt, seien seine Vorfluchtgründe unglaubhaft bezie-
hungsweise flüchtlingsrechtlich irrelevant. Bei der Beteuerung, er sei auf
einer Stop-Liste vermerkt, handle es sich um eine blosse Parteibehaup-
tung.
E-260/2017
Seite 13
12.
12.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmiteleingabe eine Verlet-
zung von Art. 3 AsylG. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungs-
gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risi-
kofaktoren. Er habe die LTTE in gewichtiger Weise unterstützt. Es sei da-
von auszugehen, dass er deshalb auf einer Watch- oder Stop-Liste stehe.
Die sri-lankischen Behörden würden sein LTTE-Engagement heute noch
streng ahnden. Seine Familie und er seien deshalb und wegen ihrer Ethnie
bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Er selbst leide ge-
genwärtig noch unter den körperlichen Folgen, welche an sich bereits ein
Risikofaktor darstellten. In Sri Lanka habe er einen Kontrahenten, der ihn
bei den sri-lankischen Behörden denunzieren oder allenfalls selbst verfol-
gen würde. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Die
zwangsweise Rückschaffung mit temporären Reisepapieren würde bereits
die Aufmerksamkeit der Behörden am Flughafen wecken. Dabei würden
die zahlreichen Risikofaktoren zum Vorschein kommen, welche direkt am
Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verhaftung führen
würden.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen können. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Interna-
tionale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut
sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies
bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegli-
che glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und
in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
12.3 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen, dass die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzu-
stufen ist, besteht sie doch lediglich aus Teilnahmen am Heldentag. Es ist
E-260/2017
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nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Teilnah-
men von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden soll, er wolle da-
mit den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. a.a.O.
E. 8.5.4). Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG vor.
12.4 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhal-
tigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitier-
ten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem
die Vorfluchtgründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwer-
deführers als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant beurteilt wurden, er im vorliegenden Verfahren keine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat nachweisen respektive glaubhaft machen kön-
nen, keine Reflexverfolgung vorliegt, er kein politisches Profil aufweist so-
wie sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu be-
zeichnen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und temporären Reise-
papieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu
verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren han-
delt. Inwiefern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei der Wie-
dereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten, wird
ebenfalls nicht näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch nicht
zu entnehmen. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des
vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwer-
deführer persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hin-
zuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1
Satz 1).
12.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Auf die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beanstandungen
zum vorgenannten Referenzurteil sowie auf die unsachgemäss geäusserte
Kritik gegenüber Mitarbeitenden der Vorinstanz sowie auf den Antrag auf
persönliche Auferlegung von Verfahrenskosten und Ordnungsbussen an
die Mitarbeitenden der Vorinstanz ist nicht näher einzugehen.
E-260/2017
Seite 15
12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht
abgelehnt.
13.
13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
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erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
14.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Neue Zürcher Zeitung
(NZZ), Sri Lanka nach Auflösung der Parlaments in politischer Krise,
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684>, abgerufen am: 26. November 2018).
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten
E-260/2017
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Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst
aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [na-
mentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der
Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt nach wie vor die bis-
herige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von der grundsätzli-
chen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und letzt-
lich implizit aus dem Referenzurteil (a.a.O. E. 13.1.3 S.49) hervorgeht.
14.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt E._______,
Provinz F._______ im Süden von Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A1/12 Ziff. 3).
Gemäss Rechtsprung ist der Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar. Vor-
liegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. Seine Frau, mit der er seit dem Jahr 1988 ver-
heiratet ist, lebt noch in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A1/12 Ziff. 6). Zudem
hat er zwei Töchter und einen Sohn (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 11). Er
besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete im (…) sowie als (…)
(vgl. SEM-Akten A1/12 Ziff. 8 und A38/14 F10 ff.). Es ist somit davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf die Unterstützung
seiner Familie zurückgreifen können und nicht in eine existenzielle Notlage
geraten wird. Aus der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 18
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: