Abtei lung V
E-2602/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Kosovo,
deren Lebenspartner
B._______, Mazedonien,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. September 2009 / E-(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-2602/2010
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Gesuchsteller B._______ suchte (...) 1994 ein
erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juni
1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM)
fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Die dagegen bei
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. Juli 1994 ab-
gewiesen. Am (...) 1994 reiste der Gesuchsteller nach F._______
zurück.
B.
B._______, der von seiner aus Kosovo stammenden Lebenspartnerin
A._______, mit welcher er nach Brauch verheiratet ist, begleitet war,
suchte am 4. April 2002 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 12. August 2002 stellte das BFF fest, die
Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2002 erhoben die
Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde.
Die Gesuchstellerin A._______ gebar am (...) die Tochter C._______
und am (...) den Sohn D._______.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde der
Gesuchstellenden ab.
C.
Die Gesuchstellerin A._______ deponierte am 5. Juli 2006 durch ihre
Rechtsvertreterin beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung"
bezeichnete Eingabe, welche in der Folge an die ARK zur Behandlung
als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde. Darin wurde in der Haupt-
sache beantragt, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und
demzufolge der Aufenthalt der Gesuchstellerin in Form der vorläufigen
Aufnahme zu regeln. Zur Stützung der Vorbringen wurden Arztberichte
der Psychiatrischen Klinik G._______ vom 24. Mai und 5. Juli 2006
sowie des Externen psychiatrischen Dienstes (EPD) H._______ vom
Seite 2
E-2602/2010
23. Juni 2006 zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK die Gesuch-
stellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung nachzureichen,
und er teilte ihr gleichzeitig mit, es stehe ihr offen, die übrigen
Familienmitglieder in das Revisionsgesuch einzubeziehen. Mit Eingabe
vom 27. Juli 2006 reichte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsver-
treterin fristgerecht die geforderte Revisionsverbesserung nach und
beantragte, es seien auch der Ehemann und die zwei gemeinsamen
Kinder in das Revisionsverfahren einzubeziehen.
D.
Mit Urteil der ARK vom 18. September 2006 wurde das Revisions-
gesuch gutgeheissen, das Urteil der ARK vom 16. Februar 2006 im
Vollzugspunkt aufgehoben und das Beschwerdeverfahren (diesbezüg-
lich) wieder aufgenommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen,
dass die Gesuchstellenden den Beschwerdeentscheid in der Schweiz
abwarten könnten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass die bei der Gesuchstellerin festgestellte Sympto-
matik eines posttraumatischen Belastungssyndroms bereits vor der
Einreise in die Schweiz und damit bereits während des ordentlichen
Verfahrens vorhanden gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt sei jedoch
nicht bekannt gewesen, dass eine ernsthafte psychische Erkrankung
und somit ein Leiden mit medizinischer Indikation vorgelegen habe,
die auf einer früher erlittenen Z._____ fussen dürfe. Dieser Umstand
habe erst im Revisionsverfahren, aufgrund der nunmehr vorhandenen
medizinischen Erkenntnisse, geltend gemacht werden können. Die
Z._____ beziehungsweise die daraus resultierende posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1; nachfolgend: PTBS) und An-
passungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (IDC-
10, F 43.22) sei als neue und erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren.
E.
Am 1. Januar 2007 wurde das bei der ARK anhängig gemachte Ver-
fahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung
vom 20. März 2009 forderte das Gericht die Gesuchstellenden auf,
innert angesetzter Frist ein aktuelles und detailliertes ärztliches
Zeugnis eines ausgewiesenen Facharztes (FMH Psychiatrie) be-
Seite 3
E-2602/2010
treffend die psychischen Gesundheitsstörungen der Gesuchstellerin
beizubringen. Mit Eingabe vom 8. April 2009 kamen die
Gesuchstellenden dieser Aufforderung nach und reichten einen Arzt-
bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, (...), vom 26. März 2009 zu den Akten.
F.
Mit Urteil (...) 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die im Voll-
zugspunkt noch hängige Beschwerde ab. Auf die entsprechende Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
G.
Am 11. April 2010 reichten die Gesuchstellenden durch ihre Rechts-
vertreterin beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte
Eingabe ein und beantragten in materieller Hinsicht, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung zur Zeit unzumutbar sei. Als
Folge davon sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Wieder-
erwägungsgesuch abzusehen. Falls sich das BFM nicht für zuständig
halten sollte, sei das Gesuch von Amtes wegen im Sinne eines
Revisionsgesuches an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
Auf die entsprechende Begründung des Gesuches wird in den nach-
folgen Erwägungen eingegangen.
H.
Am 16. April 2010 überwies das BFM die Eingabe der
Gesuchstellenden vom 11. April 2010 zusammen mit den Verfahrens-
akten gestützt auf Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es würden primär Revisionsgründe und
nicht Gründe geltend gemacht, welche erstinstanzlich im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu
beurteilen wären. Es werde in erster Linie das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom (...) 2009 als fehlerhaft gerügt.
I.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch aus.
Seite 4
E-2602/2010
J.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Poststempel) reichten die
Gesuchstellenden durch ihre Rechtsvertreterin einen weiteren ärzt-
lichen Bericht der RehaClinic J._______ vom 27. April 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-
ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Vorab ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der von den Gesuchstellenden als Wiedererwägungs-
gesuch beim BFM eingereichten Eingabe vom 11. April 2010 zu
prüfen, welche vom Bundesamt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an
das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde.
Entscheidendes Kriterium dafür, ob die neu geltend gemachten
Gründe vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisions-
verfahrens oder vom BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens zu behandeln sind, ist, ob eine seit Ergehen des Rechts-
mittelentscheides nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht wird,
oder aber Gründe geltend gemacht werden, welche den Rechtsmittel-
entscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen.
Nur im letzteren Fall wäre das Revisionsverfahren anwendbar und
damit das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204).
1.3 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden begründet ihre Ein-
gabe vom 11. April 2010 einerseits damit, dass eine nachträglich ver-
änderte Sachlage vorliege, und andererseits damit, dass ein von der
Rechtsberatungsstelle bei der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) in
Auftrag gegebenes Gutachten vom 8. März 2010 ergebe, dass die von
der Gesuchstellerin benötigte medizinische Behandlung in Kosovo,
entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im an-
gefochtenen Urteil, nicht gegeben sei. Zur Begründung der nachträg-
Seite 5
E-2602/2010
lich veränderten Sachlage wird angeführt, dass sich der Gesund-
heitszustand der Gesuchstellerin seit der Eröffnung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2009 dauerhaft weiter ver-
schlechtert habe, und zudem am (...) mit E._______ eine weitere
Tochter auf die Welt gekommen sei.
Als neue Beweismittel wurden ein Auszug aus dem Geburtsregister
betreffend E._______, ein ärztlicher Bericht der RehaClinic J._______
vom 24. Februar 2010, ein Versicherungsbericht des Kantonsspitals
K._______ vom 9. Februar 2010, ein ärztlicher Bericht des
Ambulatoriums Klinik L._______ vom 14. Dezember 2009, ein
Schreiben der Mütter- und Väterberatung vom 24. März 2010 sowie
ein Gutachten der SFH vom 8. März 2010 betreffend die
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo und Mazedonien
eingereicht.
1.4
1.4.1 Mit der Anrufung der Geburt eines weiteren Kindes am (...) und
der dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Gesuchstellerin seit Eröffnung des angefochtenen Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts werden – wie von der Rechtsvertreterin
der Gesuchsteller so dargelegt – Gründe vorgebracht, welche auf eine
seit Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (...)
2009 nachträglich veränderte Sachlage hinweisen und daher im
Rahmen eines vom BFM zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuches
zu beurteilen sind. Die Eingabe vom 11. April 2010 ist daher dies-
bezüglich – zusammen mit den in diesem Zusammenhang ein-
gereichten Beweismitteln – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem BFM
zur Prüfung rückzuüberweisen.
1.4.2 Was dagegen das als neues Beweismittel eingereichte Gut-
achten der SFH vom 8. März 2010 betrifft, so soll mit diesem bewiesen
werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die medizinische Be-
handlungsmöglichkeit in Kosovo in seinem Urteil vom (...) 2009 falsch
eingeschätzt hat. Mit dieser Rüge wird somit nicht eine nachträglich
veränderte Sachlage geltend gemacht, sondern bezogen auf eine
bereits im Urteilszeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage Kritik am
Urteil geübt. Es stellt sich damit die Frage, ob in diesem Punkt auf das
Revisionsgesuch einzutreten ist.
Seite 6
E-2602/2010
1.5 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.6 Mit dem Einreichen des SFH-Gutachtens vom 8. März 2010
machen die Gesuchstellenden sinngemäss den Revisionsgrund neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG). Da mit ihrer Eingabe vom 11. April 2010 die 90-tägige Frist
gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG offensichtlich erfüllt ist, ist – be-
schränkt auf diesen Punkt – auf das im Übrigen formgerechte
Revisionsgesuch einzutreten.
2.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass
die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
3.
3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dann
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind.
3.2 Da die Gesuchstellenden bereits anlässlich des ordentlichen
Verfahrens vorbrachten, die von der Gesuchstellerin benötigte
medizinische Behandlung sei in Kosovo nicht erhältlich, machen sie
mit vorliegender Eingabe keine neuen Tatsachen geltend, sondern
Seite 7
E-2602/2010
berufen sich auf die Tatbestandsvariante, nachträglich ein
entscheidendes Beweismittel aufgefunden zu haben.
3.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein neues Beweismittel eben
nur dann revisionsrechtlich relevant ist, wenn es trotz hinreichender
Sorgfalt vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht beschafft
werden konnte. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, ist
doch nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellenden nicht bereits
anlässlich des ordentlichen Verfahrens ein Gutachten bei der SFH in
Auftrag hätten geben können.
Des Weiteren ist dem neuen Beweismittel auch die Erheblichkeit
abzusprechen. So wird im angefochtenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts über vier Seiten ausführlich dargelegt,
weshalb trotz der ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme der
Gesuchstellerin ein Wegweisungsvollzug zumutbar ist, und zudem wird
explizit auf die Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen (E. 5.5). Das
neu eingereichte Gutachten der SFH vom 8. März 2010, welches vor
allem auf die Kapazitätsprobleme in den Behandlungszentren und
damit auf Umstände hinweist, welche von den Gesuchstellenden
bereits im ordentlichen Verfahren ausdrücklich angerufen wurden
(Eingabe vom 27. November 2006), hätte damit an den Würdigungen
im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern vermocht, auch wenn es
bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätte.
Da es dem Beweismittel nach dem Gesagten an der Erheblichkeit
fehlt, kann auf eine Erörterung des Umstandes verzichtet werden,
dass es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil
entstanden ist; entsprechende Fragen im Zusammenhang mit Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG können vorliegend demnach offenbleiben.
3.4 Soweit in der Eingabe vom 11. April 2010 die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges angezweifelt wird, ist festzustellen, dass in
diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen vorgebracht werden
und die entsprechende Frage im angefochtenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts abgehandelt wurde. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Gesuchstellenden stellen damit eine blosse
Urteilskritik dar, welche für sich allein revisionsrechtlich nicht relevant
ist.
Seite 8
E-2602/2010
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2009 ist, soweit darauf
einzutreten ist, demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund des Umstandes, dass auch die im Wieder-
erwägungsverfahren zu beurteilenden Punkte der Eingabe vom
11. April 2010 vom BFM von Amtes wegen dem Bundesverwaltungs-
gericht übermittelt wurden, sind sie um die Hälfte zu kürzen und auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-2602/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Eingabe vom 11. April 2010 wird dem BFM zur Behandlung der in
Erwägung 1.4.1 genannten Punkte überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 10