B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2602/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012 / N (…).
E-2602/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass er am 25. September 2011 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht
hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst wor-
den war,
dass am 14. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt-
fand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständig-
keit Österreichs für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM am 21. Februar 2012 an die österreichischen Behörden
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) richteten,
dass das österreichische Bundesasylamt mit Schreiben vom 23. Februar
2012 mitteilte, die ungarischen Behörden hätten im Rahmen eines Kon-
sultationsverfahrens der Übernahme der Zuständigkeit für das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers gemäss Dublin II-Verordnung zugestimmt,
jedoch sei die Überstellung aufgrund der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers ausgesetzt worden,
dass sich Österreich demnach als für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers nicht zuständig erachte,
dass das BFM am 24. Februar 2012 an die ungarischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin II-VO) richteten,
E-2602/2012
Seite 3
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Februar 2012 die
Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1
Dublin II-VO übernahm und der Rückübernahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar
2012 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin die Zu-
ständigkeit Ungarns für sein Asylverfahren bestritt, auf eine drohende
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinwies und
vorbrachte, das Asylverfahren und die sozialen Bedingungen der Asylsu-
chenden in Ungarn würden von verschiedener Seite massiv kritisiert,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012
– in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die ungarischen Behörden hätten
dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c (Dublin II-VO) zugestimmt,
dass somit Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
E-2602/2012
Seite 4
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung
der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin
II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 29. August 2012 zu erfolgen
habe,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK sowie der FK sei und keine Hin-
weise dafür vorliegen würden, dass es sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen halte,
dass Ungarn zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) beanstandungslos
umgesetzt habe,
dass das ungarische Asylsystem zwar Mängel aufweise, aber rechtsstaat-
lich legitimiert sei,
dass insgesamt keine Gründe vorliegen würden, welche einen Selbstein-
tritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. Mai 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht darum ersuchte, die Vollzugsbehörden seien
superprovisorisch anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen bis zu
einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abzusehen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
E-2602/2012
Seite 5
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf einge-
gangen wird,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Telefax-
Kopie eines Identitätsdokuments (Taskera) zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
E-2602/2012
Seite 6
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn fest-
steht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 24. Februar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO um Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers ersuchte und diese dem Ersuchen mit Schreiben vom 29. Feb-
ruar 2012 zustimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der Dublin II-
Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers bei diesem Land,
E-2602/2012
Seite 7
dass der Argumentation des Beschwerdeführers, Ungarn habe zu Un-
recht das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt,
weshalb eine Zuständigkeit dieses Staates gemäss den Kriterien der Ver-
ordnung nicht gegeben sei, nicht gefolgt werden kann,
dass Ungarn sich in seiner Zustimmungserklärung nicht auf das Selbst-
eintrittsrecht sondern vielmehr ausdrücklich auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-
VO abgestützt hat,
dass eine vom ersuchten Staat abgegebene Zuständigkeitserklärung im
Beschwerdeverfahren nur angefochten werden kann, wenn die abgege-
bene Zustimmung grob fehlerhaft und damit willkürlich war, oder die
Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung der EMRK füh-
ren würde (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 f. zu Art. 19),
dass sich die ungarischen Behörden bereits gegenüber den österreichi-
schen Behörden aufgrund der von jenen übermittelten Aussagen des Be-
schwerdeführers und weiteren Indizien für die Behandlung des Asylgesu-
ches zuständig erklärt haben, und ein grob fehlerhaftes Vorgehen im
Konsultationsverfahren weder vom Beschwerdeführer gerügt wurde, noch
sich aus den Akten Anhaltspunkte hierfür ergeben,
dass demnach kein Anlass besteht, die grundsätzliche Zuständigkeit Un-
garns für das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin
II-VO in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres in einen
Drittstaat (vorliegend Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Prüfung
des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren zwar gegen eine Rückkehr
nach Ungarn ausspricht, indem er geltend macht, aufgrund der dort für
Asylsuchende herrschenden Verhältnisse drohe ihm eine völkerrechts-
widrige Behandlung,
dass aber für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
E-2602/2012
Seite 8
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass das Gericht zudem nicht zum Schluss gelangt, Ungarn verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Ungarn an die massgeben-
den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK,
hält,
dass die Dublin-II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist,
dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus
dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernst-
hafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staa-
tes im konkreten Fall das internationale Völkerrecht nicht respektieren
würden (BVGE 2001/9 E. 6, BVGE 2010/45 E. 7.5.),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
E-2602/2012
Seite 9
dass an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der jüngsten,
vom Beschwerdeführer zitierten Berichte über gewisse Mängel im ungari-
schen Asylverfahren festzuhalten ist, betreffen diese doch in erster Linie
Personen, welche illegal in Ungarn eingereist sind, wogegen der Be-
schwerdeführer nach vorangehender Vollzugsankündigung in einem legal
definierten Prozess an die ungarischen Behörden rückübergeben würde,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen
könnten,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen und aus
diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen wür-
den,
dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in
seinem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
und daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe nicht einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2602/2012
Seite 10
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2602/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: