B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2602/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess ih-
ren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Februar 2014 auf dem
Landweg in Richtung Sudan und weiter nach Libyen. Am 10. Juni 2014 ge-
langte sie nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Libyen via Italien illegal
in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Die erste
Befragung (BzP) fand am 30. Juni 2014 in B._______ statt (vgl. Akten SEM
A3/13). Am 5. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM
zu den Asylgründen angehört (vgl. A12/18).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, tigrinischer Ethnie und am (…) in C._______ gebo-
ren zu sein, wo sie die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Am
20. September 2010 habe sie einen Sohn geboren, welcher bei ihren El-
tern in C._______ lebe. Den Kindsvater habe sie am (…) in einer religiösen
Zeremonie geheiratet. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehe-
mann sei in Haft genommen worden. Nach der Verhaftung ihres Eheman-
nes sei sie durch die Geheimpolizei mitgenommen und für einen Monat
inhaftiert worden. Die Geheimpolizei habe sie zu den Tätigkeiten ihres Ehe-
mannes befragt. Während dieser einmonatigen Einzelhaft sei sie geschla-
gen, mit einem Messer verletzt worden und sie habe über mehrere Stunden
auf einem heissen Stein sitzen müssen, wobei sie sich Verbrennungen zu-
gezogen habe. Nach Entlassung aus der Haft sei sie während rund zweier
Monate medizinisch behandelt worden. Bereits vor der Inhaftierung res-
pektive nach Entlassung habe sie sich auf die Suche nach ihrem Ehemann
gemacht, ihn jedoch nicht gefunden. Im Januar 2014 habe die Geheimpo-
lizei sie erneut vorgeladen und einvernommen. Am 18. Februar 2014 habe
sie eine weitere Vorladung erhalten. Aus Angst vor einer erneuten Haft
habe sie sich im Dorf versteckt und sei am 24. Februar 2014 mit Hilfe ihres
Vaters und eines Cousins geflüchtet.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies
sie aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig, anstelle des unzulässi-
gen Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme an.
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D.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs seien aufzuheben und es sei ihr
vollumfänglich Asyl in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Gewährung einer Fristansetzung zur Nachrei-
chung eines Arztberichtes zur Dokumentation der Folterverletzungen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Antrag der Beschwer-
deführerin auf Fristansetzung zur Nachreichung eines Arztberichtes mit
Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Mai 2015 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der
Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht
mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als
Flüchtling vorläufig aufgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Haft und zu den Einver-
nahmen und Vorladungen durch die Geheimpolizei seien aufgrund diverser
eklatanter Widersprüche in zeitlichen und sachlichen Sachverhaltselemen-
ten nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise an-
lässlich der BzP zu Protokoll gegeben, dass sie im Oktober 2012 – ein Jahr
nach der Verhaftung ihres Mannes – zum Geheimdienst bestellt worden
sei. Bei der Anhörung hingegen habe sie angegeben, einen Monat nach
der Inhaftierung ihres Mannes im November 2012 vorgeladen worden zu
sein. Abgesehen vom zeitlichen Widerspruch sei auch die Chronologie in
Bezug auf die Suche nach ihrem Mann nicht identisch gewesen. So habe
die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angeben, dass sie sich vor der
ersten Vorladung über den Verbleib ihres Mannes erkundigt hätte. Bei der
Anhörung hingegen habe sie ausgesagt, sie hätte ihren Mann erst nach
der Freilassung respektive nach der ersten Vorladung gesucht. Im Übrigen
habe die Beschwerdeführerin in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass
sie einen Tag vor dem ersten Vorladungstermin von der Polizei aufgesucht
und im Pyjama ins Auto gezerrt worden sei. Auch bezüglich der vorladen-
den Personen habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüchen ver-
strickt. Sie habe bei der BzP angegeben, bei der zweiten Vorladung von
D._______ bestellt worden zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe sie
ausgesagt, dass D._______ lediglich ein Aufseher gewesen sei, der sie
zusammengeschlagen habe und sonst nichts. Es sei der Leiter des Ge-
fängnisses namens E._______ gewesen, der sie aufgeboten habe. Auch
habe sie sich bezüglich des Verhaltes von E._______ widersprochen. Sie
erwähnte, sie sei von E._______ mit Füssen getreten worden und er habe
ihr eine Ohrfeige verpasst. Kurz darauf habe sie aber angegeben, von ihm
nicht geschlagen worden zu sein. Schliesslich habe die Beschwerdeführe-
rin auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf ihre Anwesenheit bei den
Übergaben der Vorladungen gemacht. Gemäss BzP sei sie bei der Über-
bringung der zweiten beziehungsweise dritten Vorladung abwesend gewe-
sen. Gemäss der Anhörung habe sie die dritte Vorladung persönlich entge-
gengenommen. Weitere Widersprüche habe sie auch in Bezug auf das
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Verhalten ihrer Verwandten während ihrer Inhaftierung sowie über die Fol-
gen ihrer Ausreise aus Eritrea gemacht. Keine dieser zahlreichen Wider-
sprüche habe sie auf Vorhalt hin überzeugend aufzulösen vermocht.
6.3 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Asylvorbringen festgehalten. Die Widersprüche seien einerseits offensicht-
liche Verwechslungen und anderseits nicht eklatant. Diese könnten durch
die Nervosität der Beschwerdeführerin bei der ersten Befragung sowie
durch den entsprechenden Zeitablauf von drei Jahren erklärt werden. Die
Widersprüche seien an sich nicht geeignet die Asyleigenschaft auszu-
schliessen. Ferner habe der anwesende Hilfswerksvertreter [HWV] festge-
halten, dass die Beschwerdeführerin substanziiert, plausibel und glaubhaft
ihre Vorbringen geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 3 – 4).
6.4 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt zu er-
achten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe nichts zu ändern.
In der ersten Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei
ein Jahr nach der Verhaftung ihres Ehemannes, im Oktober 2012, zum Si-
cherheitsdienst in C._______ bestellt und dort einen Monat inhaftiert wor-
den (vgl. A3/13, S. 8). In der Anhörung zu den Asylgründen schilderte sie
hingegen, sie sei am 10. Februar 2012, einen Monat nach der Verhaftung
ihres Ehemannes, in Haft genommen worden (vgl. A12/18, S. 5). In der
gleichen Anhörung gab sie dann wiederum eine andere Version zu Proto-
koll, nämlich, sie sei am 10. Februar 2012 vorgeladen, jedoch erst ein Jahr
nach der Inhaftierung ihres Ehemannes im Oktober 2012 in Haft genom-
men worden (vgl. A12/18, S. 14). Diesen Widerspruch erklärt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eingabe damit, dass sie in der Befragung durch
die Schweizerischen Behörden sehr nervös gewesen sei und dass es sich
nicht um einen eklatanten Widerspruch handle. In der Beschwerde ver-
weist sie weiter auf ihre Schilderungen anlässlich der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. März 2015, stellt jedoch nicht klar, welche der dort ge-
schilderten Versionen nun zutreffend sein soll (vgl. Beschwerde S. 3). Es
handelt sich bei dem Widerspruch zu der Haft nicht um einzelne Tage, son-
dern um ganze Monate, die sich die Beschwerdeführerin vertan hat. Diese
Ungereimtheit ist nicht nachvollziehbar.
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Weiter schilderte die Beschwerdeführerin in der Befragung, die zweite be-
ziehungsweise dritte Vorladung sei am 18. Februar 2014 an ihre Schwie-
germutter ausgehändigt worden (vgl. A3/13, S. 8). In der Anhörung gab die
Beschwerdeführerin hingegen an, sie habe diese Vorladung persönlich an-
genommen (vgl. A12/18, S. 15). Auch diese Ungereimtheit sowie die wei-
teren Widersprüche lösen sich durch die Beschwerdeeingabe nicht auf.
Sodann vermögen die Hinweise auf den Zeitablauf und die traumatische
Erfahrung ebenfalls nicht zu überzeugen, da die Unstimmigkeiten in den
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu markant sind.
Ferner ist die Beschwerdeführerin auf die ihr angeblich zugefügten Miss-
handlungen in der Beschwerdeschrift nicht mehr weiter eingegangen und
bezeichnenderweise hat sie bis heute dem Bundesverwaltungsgericht kein
ärztliches Zeugnis eingereicht. Dies obwohl sie mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2015 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen worden ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung er-
folgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom SEM als Flüchtling anerkannt
und infolgedessen wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung
erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prü-
fen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinweisen).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: