B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2602/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
2. B._______, geboren am (…), und
3. C._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
E-2602/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die beiden Beschwerdeführenden 1 und 2 am 23. Januar 2018 in der
Schweiz – zusammen mit ihrem Lebenspartner/Vater D._______ (N […])
Asylgesuche stellten,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person am 29. Januar
2018 erklärte, sie sei im Jahr 2009 von Libyen nach Italien gereist, wo sie
kurz darauf ihren Partner kennengelernt habe,
dass sie bis Oktober 2017 zusammen in E._______ gelebt hätten und dann
mit dem gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 2) nach Österreich gereist
seien,
dass die österreichischen Behörden sie jedoch am 20. Januar 2018 nach
Italien rücküberführt hätten, worauf sie sich zur Weiterreise in die Schweiz
entschieden hätten,
dass das zweite Kind der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer 3) am
(…) in der Schweiz zur Welt kam,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien den Beschwerdeführen-
den (nicht jedoch ihrem Lebenspartner/Vater) subsidiären Schutz gewährt
hatte, worauf das SEM den Beschwerdeführenden des rechtliche Gehör zu
seiner Absicht gewährte, auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie in den sicheren Dritt-
staat Italien wegzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018
bestritt, dass sie in Italien einen Schutzstatus habe (ihr Aufenthaltstitel sei
im Jahr 2017 abgelaufen und nicht erneuert worden), und auf die schwie-
rigen Lebensbedingungen hinwies, die sie in diesem Land erlebt hätten,
dass beim SEM am 9. April 2018 zwei Arztberichte eingingen,
dass das SEM die italienischen Behörden in der Folge um Rückübernahme
der Beschwerdeführenden ersuchte und diesem Gesuch mit Erklärung
vom 19. April 2018 entsprochen wurde,
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dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 27. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien,
wo die Beschwerdeführenden einen Schutzstatus zugesprochen erhalten
hätten, als sicheren Drittstaat qualifiziert,
dass die italienischen Behörden sich bereit erklärt hätten, sie wieder auf-
zunehmen, womit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und auf die Asylgesuche nicht einzutre-
ten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich qua-
lifiziert wurde,
dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom gleichen Tag auch auf
das Asylgesuch des Lebenspartners/Vaters der Beschwerdeführenden
nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien gestützt auf die einschlä-
gigen Bestimmungen des Dubliner-Abkommens anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 4. Mai 2018 den sie betreffenden Nichteintretensent-
scheid beschwerdeweise anfochten,
dass auch ihr Lebenspartner/Vater die ihn betreffende Verfügung mit einer
Beschwerde vom 4. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
dieses Verfahren (E-2605/2018) heute separat durch das gleiche Spruch-
gremium behandelt wird,
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz und
zumindest die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisungen beantragten,
dass zur Begründung der Beschwerde wiederum auf die fehlerhafte An-
nahme des SEM betreffend Vorliegens einer Aufenthaltsbewilligung und
auf die prekären Verhältnisse für Asylsuchende und ausländische Perso-
nen in Italien hingewiesen wurde,
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dass die italienischen Behörden sich nicht um sie gekümmert hätten und
sie sich selber überlassen gewesen seien,
dass auch gesundheitliche Probleme gegen die Wegweisung nach Italien
sprechen würden,
dass ihnen "kein einziger Anwalt oder Rechtsberatungsstelle geholfen"
habe, diese Beschwerde zu verfassen,
dass der Instruktionsrichter am 7. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde
bestätigte und die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2018 beim Gericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass die Vorinstanz hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass die italienischen Behörden dem SEM in einem Schreiben vom
20. März 2018 mitteilten, dass die Beschwerdeführerin in Italien über sub-
sidiären Schutz verfüge und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung vor-
erst bis (…) gültig sei (vgl. Aktenstück B33/1: "international protection in
Italy and a residence permit for 'subsidiary protection' expiring on (…)
issued by the police headquarters in E._______"),
dass sich die italienischen Asylbehörden am 19. April 2018 gegenüber dem
SEM ausdrücklich zur Rückübernahme der drei Beschwerdeführenden
bereit erklärten und diese Mitteilung mehreren involvierten Ämtern Italiens
zukommen liessen, wobei ausdrücklich auf die Vulnerabilität der "nucleo
familiare" mit zwei kleinen Kindern hingewiesen wurde, was bei allen be-
hördlichen Massnahmen gebührend zu beachten sei,
dass es der Beschwerdeführerin mit dem blossen Bestreiten des Besitzes
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nicht gelingt, Zweifel an der Richtig-
keit der gegenteiligen Aktenlage aufkommen zu lassen, zumal sie selber in
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der BzP noch Gegenteiliges zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Aktenstück
B19/12 S. 5: "Nel 2016 ho ricevuto un permesso di soggiorno presse la
Questura di E._______, valide fino al (…)"; a.a.O. S. 5: "In ltalia ho chiesto
asilo a F._______ nel 2009 e ho ricevuto una risposta positiva per motivi
umanitari. Per queste motivo ho ricevuto il permesso di soggiorno a lunga
durata"),
dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen er-
teilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet wurden,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist,
dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausführte, am (…) 2015 sei eine
Tochter von ihr und ihrem Partner in Italien gestorben (gemäss Auskunft
der behandelnden Ärzte an einem Nierenversagen) und im Jahr 2017 habe
sie eine Totgeburt erlitten, deren Ursache ihr nicht bekannt sei (vgl. Akten-
stück B19/12 S. 3),
dass sie bei der Frage nach allfälligen Gründen gegen eine Wegweisung
nach Italien "In ltalia non ho ricevuto alcuna assistenza e non ho un allog-
gio. In ltalia non ho un lavoro." zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. S. 8),
dass die italienischen Behörden zwar seit einiger Zeit wegen der Aufent-
haltsbedingungen für Asylsuchende in der Kritik stehen (vgl. hierzu etwa
die unter
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italien-1.html abrufbaren Berichte), die dramatischen Schilderungen der
Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel allerdings einen plakativen
und übertriebenen Eindruck hinterlassen,
dass in der (durch eine unbekannte Drittperson verfassten) Beschwerde
die Rede ist von "zwei Fehlgeburten, weil ich auf der Strasse schlafen
musste und ich keine medizinische Hilfe bekam", was sich mit den proto-
kollierten eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang brin-
gen lässt,
dass auch der im Rechtsmittel erwähnte Aufenthalt von "fünf Tage[n] auf
der Strasse ohne zu Trinken ohne zu Essen" unrealistisch erscheint, zumal
insbesondere der (damals […]jährige) Beschwerdeführer 2 derartige Stra-
pazen mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht überlebt hätte,
dass letztlich die lange Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in
Italien (seit 2009) ebenfalls kaum für die Annahme spricht, der Aufenthalt
in diesem Land sei derart unerträglich gewesen, wie dies im Rechtsmittel
behauptet wird,
dass Italien sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, dieser Drittstaat würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden
sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
und müssten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4),
dass den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten zu entnehmen
ist, dass es im Nachgang zur Geburt vom (…) zu medizinischen Komplika-
tionen (infiziertes Hämatom) kam, die am (…) 2018 eine Folgeoperation
erforderlich machten,
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dass die Beschwerdeführerin das Spital am (…) 2018 verlassen und ihr
auch bei der Nachkontrolle vom (…) 2018 ein guter Allgemeinzustand be-
tätigt werden konnte,
dass es der Beschwerdeführerin mit dem gänzlich unsubstanziierten (auch
in keiner Weise belegten) Beschwerdevorbringen, sie habe "immer noch
gesundheitliche Probleme", die ihr zu schaffen machen und in Italien nicht
behandelt würden, bei dieser Aktenlage nicht gelingt, das Vorliegen rele-
vanter Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen,
dass der Nachbarstaat der Schweiz bekanntlich über eine hinreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden über
rechtlich durchsetzbare Ansprüche verfügen, diese Behandlungsmöglich-
keiten im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in einen Drittstaat rei-
sen können und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu ent-
nehmen ist, dort würde ihnen eine konkrete Verletzung der Bestimmungen
der FK und der EMRK drohen,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (wie dies
offensichtlich Anfang 2018 bereits die österreichischen Behörden festge-
stellt hatten),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Italien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge-
walt herrscht,
dass nach dem oben Gesagten auch keine individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
in dieses Land schliessen lassen, in dem sie über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügen,
dass die Beschwerde ihres Lebenspartners/Vaters gegen die ihn betref-
fende Nichteintretensverfügung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2605/2018 vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wird und sie zusam-
men mit diesem nach Italien zurückkehren können,
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dass die mit dem Vollzug der Rückführungen der Beschwerdeführenden
und ihres Lebenspartners/Vaters anzuweisen sind, die Überstellungen in
Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden so zu koordinieren, dass
die ganze Familie gemeinsam nach Italien zurückkehren kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumut-
bar und möglich erweist,
dass zusammenfassend auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug
der Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von
Fr. 400.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Rückführungen der Beschwerdeführenden und ih-
res Lebenspartners/Vaters (N […] / E-2605/2018) beauftragten Behörden
werden angewiesen, die Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italie-
nischen Behörden so zu koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam
nach Italien zurückkehren kann.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: