B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2602/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder:
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 18. April 2019 / N (…).
E-2602/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, E._______, ersuchte am 4. De-
zember 2012 in der Schweiz um Asyl.
Er gab im Asylverfahren zu seinen Lebensumständen an, er habe am
14. Oktober 1993 in F._______ geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er
sechs Kinder: G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, ge-
boren am (…), und D._______, geboren am (…). Aus einer Nebenbezie-
hung habe er zwei weitere Kinder, J._______, geboren (…), und
K._______, geboren (…). Seine Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kin-
der hätten seit dem Jahr 1998 in einer Mietwohnung im Dorf L._______,
vier Kilometer von F._______ entfernt, gelebt. Er habe eine Wohnung auf
einem Militärstützpunkt in F._______ gehabt. In der Freizeit habe er bei der
Familie in L._______ gewohnt. Die Kinder H._______ und G._______ hät-
ten die (…) Schule im Quartier M._______ in F._______ besucht und seien
bei seiner Ausreise in der siebten beziehungsweise achten Klasse gewe-
sen. Die anderen Kinder seien in die Schule (…) gegangen, die auf dem
Weg zur Airforce liege. Seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus finanziel-
len Gründen zu seiner Familie in N._______ gezogen. Das Militär habe ihn
bei seiner Ehefrau gesucht. Im März 2012 sei seine Ehefrau wegen seiner
Flucht für vier Wochen inhaftiert worden. Zuerst sei sie im Gefängnis
N._______ festgehalten worden, dann im Gefängnis in O._______. Die
Kinder seien während ihrer Haft bei den Nachbarn gewesen. Seine Mutter
habe auch nach ihnen geschaut. Gegen eine von ihrem Onkel väterlicher-
seits geleistete Bürgschaft von 50'000 Nakfa sei die Ehefrau mit der Auf-
lage, in der P._______ zu bleiben, entlassen worden. Nach der Entlassung
habe sie unter Beobachtung gestanden. Danach habe sie sich zur Flucht
entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 anerkannte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin, lehnte sein Asyl-
gesuch wegen Asylunwürdigkeit ab und gewährte ihm wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in
der Schweiz.
C.
Am 1. Dezember 2015 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein
Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und die sechs
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gemeinsamen Kinder G._______, H._______, I._______, B._______,
C._______ und D._______. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 trat die
Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug nach Art. 51 AsylG nicht
ein, da sich der Familiennachzug bei dieser Konstellation – Ehemann mit
vorläufiger Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz und einzubeziehende
Familienangehörige im Ausland – nach Ausländerrecht richte.
D.
Die Beschwerdeführerin und die Kinder B._______, C._______ und
D._______ reisten am 7. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellten tags
darauf ein Asylgesuch.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung vom 18. Oktober
2016 und der Anhörung vom 19. Februar 2019 an, sie sei in Äthiopien auf-
gewachsen und im Jahr 1992 mit ihren Eltern nach Q._______, Eritrea,
gezogen. Im Jahr 1993 habe sie die eritreische Staatsbürgerschaft erhal-
ten. Am 14. Oktober 1993 hätten sie und ihr Ehemann in Q._______ ge-
heiratet. Nach der Heirat habe sie bis circa vier Monate nach der Geburt
des zweiten Kindes bei ihrer Mutter in Q._______ gewohnt. Circa im Jahr
1995 habe sie sich kurzzeitig bei ihren Schwiegereltern in N._______ auf-
gehalten. Danach sei sie ins Quartier M._______ in F._______ gezogen,
wo sie mit dem Ehemann und den Kindern bis zur Ausreise gewohnt habe.
Ihr Ehemann sei dienstlich viel unterwegs gewesen. Er habe in F._______
keine Dienstwohnung gehabt. G._______ und H._______ seien im Jahr
der Ausreise in der achten Klasse der Schule (…) gewesen. Die jüngeren
Kinder hätten die (…) Schule besucht. B._______ sei eine sehr gute Schü-
lerin gewesen und habe ebenfalls die achte Klasse besucht. Ab dem Jahr
2010 bis zur Ausreise beziehungsweise nach der Ausreise des Ehemanns
habe sie als Reinigungskraft gearbeitet. Wegen der Flucht und illegalen
Ausreise ihres Ehemanns sei sie im März 2012 für einen Monat im Gefäng-
nis O._______ inhaftiert worden. Sie sei zu ihrem Ehemann befragt und
geschlagen worden. Gegen die Leistung einer Bürgschaft und einer Unter-
schrift im Büro des Gefängnisleiters R._______ und seines Vorgesetzten
S._______ sei sie entlassen worden. Während ihres Gefängnisaufenthalts
habe die älteste Tochter H._______ den Haushalt geführt. Ihre Mutter habe
die Kinder regelmässig besucht. Nach ihrer Freilassung seien R._______
und S._______ regelmässig vorbeigekommen, hätten sie in ein Hotel mit-
genommen und vergewaltigt. Deswegen sei sie mit ihren sechs Kindern
am 8. November 2012 illegal aus Eritrea ausgereist. Die drei ältesten Kin-
der (G._______, H._______, I._______) seien bei ihrer Schwester in
T._______, U._______, geblieben.
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B._______ gab anlässlich der Befragung vom 19. Oktober 2016 und der
Anhörung vom 19. Februar 2019 an, sie habe von der Geburt bis zur Aus-
reise im Quartier M._______ in F._______ gelebt. Sie habe bis zur achten
Klasse die Schule (…) besucht. Ihre Geschwister G._______, H._______
und I._______ hätten die gleiche Schule besucht. Im Jahr der Ausreise sei
G._______ in der elften Klasse und I._______ in der achten oder neunten
Klasse gewesen. H._______ habe die Schule abgebrochen. Ihr Vater sei
Freiheitskämpfer und nur selten zu Hause gewesen. Ihre Mutter sei einen
Monat in Haft gewesen. In dieser Zeit habe eine Tante nach ihnen geschaut
respektive H._______ habe für die Kinder gesorgt und die Tante mütterli-
cherseits sei oft vorbeigekommen und manchmal die Grossmutter.
E.
Mit Schreiben vom 18. März 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Dokumen-
tenanalyse des Heiratszertifikats und der Taufscheine von B._______,
C._______ und D._______ habe ergeben, dass die Druckverfahren nicht
mit dem Vergleichsmaterial, das dem SEM vorliege, übereinstimme. Zu-
dem seien die vier Dokumente, welche angeblich zu vier verschiedenen
Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 1993 und (…) in zwei verschiedenen
Kirchen in zwei verschiedenen Ortschaften ausgestellt worden seien, mut-
masslich in beiden Sprachvarianten mit derselben Handschrift ausgefüllt
worden. Die Rundstempel auf den Taufscheinen würden Schreibfehler auf-
weisen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zur Dokumentenanalyse und zu den Widersprüchen in den Angaben
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns.
F.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, die ein-
gereichten Beweismittel seien echt. Das Heiratszertifikat sei von der
V._______ in Q._______ und die drei Taufscheine seien in F._______ aus-
gestellt worden. Die drei Taufscheine hätten sie nicht anlässlich der Taufe,
sondern erst auf Aufforderung der Vorinstanz, Dokumente einzureichen,
von ihrer Kirche in Eritrea ausstellen lassen. Die Taufscheine seien daher
von derselben Person zu derselben Zeit ausgefüllt worden. Das Heiratszer-
tifikat könne nicht die gleiche Unterschrift wie die Taufscheine aufweisen.
Ihr Ehemann habe gesagt, sie hätten in Q._______ geheiratet und er habe
in L._______ gearbeitet, während die Familie im Quartier M._______ in
F._______ gelebt habe. Er habe ihr nichts von seiner Dienstwohnung im
Quartier W._______ erzählt.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 18. April 2019 (eröffnet am 1. Mai 2019) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die originäre
und derivative Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 16. Juli 2018 (recte: 18. April 2019) sei aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei infolge der Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Beschwerdefüh-
rerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes E._______ einzube-
ziehen. Ihr sei sodann aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwer-
deführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei die Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin stellte des Weiteren den Beweisantrag, die Vor-
instanz sei anzuweisen, die Kosten für die DNA-Tests (Kinder und Vater)
zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin reichte Fotos von ihr, ihrem Ehemann und den
Kindern in Eritrea und in der Schweiz, einen USB-Stick mit Videos und Fo-
tos ihrer Familie, ein Foto der Beschwerdeführerin auf der Überfahrt im
Mittelmeer, ein E-Mail des regionalen Sozialdienstes X._______ vom
22. Mai 2019 betreffend Nichtgewährleistung der Zahlung des DNA-Tests,
einen Zeitungsartikel der (…) vom 20. Juli 2018 betreffend Festnahme von
R._______, eine Taufbestätigung der Kirche "(…)" in X._______, ein
Sprachzertifikat B1 von B._______, einen E-Mailverkehr betreffend Orga-
nisation des Zusammenzugs der Familie, einen E-Mailverkehr betreffend
Reklamationen der Nachbarn, einen Mietvertrag, einen Auszug aus dem
Zivilstandsregister und eine Honorarnote ein.
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I.
Am 6. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung, ein E-Mail einer Sozialarbeiterin vom 29. Mai 2019 be-
treffend C._______, eine Rückmeldung der Lehrperson von C._______
vom 28. Mai 2019, einen Schnupperpass vom 6. Juni 2019 von C._______
und neun Fotos von B._______ und C._______ ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amt-
lichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
K.
Am 11. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, die sozialen Dienste
hätten die Kostenübernahme für einen DNA-Test abgelehnt. Ihr Ehemann
würde aber gerne mittels des Tests seine Vaterschaft zu den Kindern
B._______, C._______ und D._______ belegen.
L.
Am 25. Juni 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und eines
DNA-Tests.
N.
Mit Replik vom 9. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlas-
sung Stellung.
O.
Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 12. Juli 2019 belegt
die Vaterschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu D._______
(Jahrgang […]). B._______ (Jahrgang […]) und C._______ (Jahrgang […])
sind nicht seine leiblichen Kinder. Die Mutterschaft der Beschwerdeführerin
zu den drei Kindern wurde bestätigt.
P.
Am 23. Juli 2019 nahm die Vorinstanz zur Replik und dem Gutachten zur
Abstammungsuntersuchung Stellung.
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Seite 7
Q.
Am 31. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Sie bean-
tragt eine Ergänzung des Rechtsbegehrens betreffend Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns:
Es seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______, C._______
und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubezie-
hen. Ihnen sei sodann aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 8
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, das Heiratszertifikat
und die Taufscheine von B._______, C._______ und D._______, die an-
geblich zu vier verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 1993 und
(…) in zwei verschiedenen Kirchen in zwei verschiedenen Ortschaften aus-
gestellt worden seien, seien mutmasslich in beiden Sprachvarianten mit
derselben Handschrift ausgefüllt worden. Die Rundstempel auf den Tauf-
scheinen würden Schreibfehler und einen falschen Kirchennamen aufwei-
sen. Die Dokumentenprüfung habe bestätigt, dass es sich bei diesen Be-
weismitteln um Fälschungen handle. Es habe zudem eklatante Widersprü-
che in den Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und der
Tochter hinsichtlich des Heiratsorts, des Wohnorts der Familie, der Dienst-
wohnung des Ehemanns, des Schulbesuchs der Kinder, des Standorts der
Schulen, der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, eines Aufenthalts
der Beschwerdeführerin bei ihren Schwiegereltern und der Personen, die
sich während ihrer angeblichen Haft um die Kinder gekümmert haben sol-
len. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass vor der Aus-
reise aus Eritrea eine familiäre Gemeinschaft mit ihrem Ehemann und den
Kindern bestanden habe. Bei den Asylvorbringen habe sich die Beschwer-
deführerin betreffend Ort der Verhaftung, Anwesende bei der Verhaftung
und Bezugspersonen der Kinder während ihrer Inhaftierung widerspro-
chen. Zudem sei ihre Schilderung der Haftbedingungen, Freilassung und
sexuellen Nötigung stereotyp und knapp ausgefallen. Die Asylvorbringen
seien daher als unglaubhaft einzustufen. Die illegale Ausreise alleine sei
nicht asylrelevant. Für die Anwendung des Familienasyls nach Art. 51
Abs. 1 AsylG sei zwar der Bestand einer Familiengemeinschaft vor der
Flucht nicht vorausgesetzt, aber an die Voraussetzungen wie Identität der
gesuchstellenden Person, Familienverhältnis zum originär anerkannten
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Flüchtling und eine gelebte schützenswerte Beziehung würden hohe An-
forderungen gestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Identität der Kinder
und die familiäre Gemeinschaft in Eritrea nicht belegen können. Sie habe
mit ihren Aussagen zum Verhältnis zu ihrem Ehemann in der Schweiz nicht
überzeugend dargelegt, die feste Absicht zu haben, nach einem eventuel-
len Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft auf lange Sicht mit ihrem Ehe-
mann zusammenleben zu wollen. Die Beschwerdeführerin könne sich da-
her nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bei der Einreise die Namen
und Geburtsdaten der Kinder vollständig und in Übereinstimmung mit den
Angaben ihres Ehemanns angegeben. Es gehöre nicht zur Mitwirkungs-
pflicht, sich während eines Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden,
den potentiellen Verfolgungsbehörden, Identitätspapiere zu beschaffen.
Das Heiratszertifikat und die Taufscheine habe sie erst auf Drängen der
Asylbehörden in Eritrea ausstellen lassen. Deswegen sei aber die Ehege-
meinschaft mit ihrem Ehemann und das Kindsverhältnis zu B._______,
C._______ und D._______ nicht weniger glaubhaft. Bei der Angabe des
Ehemanns, sie hätten in F._______ geheiratet, handle es sich lediglich um
eine Ungenauigkeit. Die Identität des Ehemanns sei klar erwiesen; ihre
Identität sei durch die eritreische Identitätskarte belegt. Auf den eingereich-
ten Fotos sei die Familie bei verschiedenen Anlässen in Eritrea deutlich zu
erkennen, womit auch das Familienleben mit den Kindern nachgewiesen
sei. Als Ehefrau eines Deserteurs sei sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen. Sie sei ohne Strafverfahren willkürlich verhaftet worden. Die Aus-
sagen des Ehemanns zu ihrer Festnahme, zum Gefängnisaufenthalt und
zur Freilassung würden teils von ihren Schilderungen abweichen, weil er
zu jener Zeit bereits ausgereist gewesen sei und sie nicht mit ihm frei dar-
über habe sprechen können. Sie habe unaufgefordert Details aus dem Ge-
fängnisleben erzählt. Es sei ihr schwergefallen, von der sexuellen Nötigung
zu erzählen. Der eingereichte Zeitungsartikel bestätige, dass R._______
für das Gefängnis O._______ zuständig gewesen sei. Die Inhaftierung sei
ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise, weshalb bei ei-
ner Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bestehe.
Zudem hätten sie sich in der Schweiz in der "(…)" in X._______ taufen
lassen und nähmen aktiv am Kirchenleben teil. Diese Konversion zur
Pfingstgemeinde stelle einen weiteren Anknüpfungspunkt dar. Ein Wegwei-
sungsvollzug sei wegen des drohenden Militärdienstes unzulässig und
verstosse gegen das Kindeswohl (Art. 3 Kinderrechtskonvention). Ihr Zu-
sammenleben in der Schweiz seit dem 1. Dezember 2018 und die einge-
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reichten Fotos würden die gelebte schützenswerte Paar- und Elternbezie-
hung belegen, womit die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG und Art. 8
EMRK erfüllt seien. Zudem sei subsidiär Art. 44 AsylG zu berücksichtigen.
5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, aus den eingereich-
ten, angeblich in Eritrea aufgenommenen Familienfotos gehe nicht hervor,
wo und wann sie gemacht worden seien. Den Fotos komme daher geringe
Beweiskraft zu. Der Ehemann habe zwei Mal angegeben, in F._______ ge-
heiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe die Konversion nicht als
Asylgrund geltend gemacht. Es sei nicht klar, wie die eritreischen Behörden
von der Konversion Kenntnis erhalten haben sollen.
5.4 In der Replik erklärt die Beschwerdeführerin, die gelebte Familienbe-
ziehung bestehe unabhängig von den eingereichten Dokumenten. Die Per-
sonen auf den Fotos seien klar erkennbar. Der Stil der Fotos sei typisch für
Eritrea. Die schützenswerte familiäre Beziehung in der Schweiz bestehe
unabhängig von der Vorgeschichte und vom biologischen Verwandt-
schaftsverhältnis. Unter dem Begriff "minderjährige Kinder" gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG würden nicht nur gemeinsame Kinder subsumiert.
5.5 Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 12. Juli 2019 be-
legt die Vaterschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu D._______
(Jahrgang […]). B._______ (Jahrgang […]) und C._______ (Jahrgang […])
sind nicht seine leiblichen Kinder. Die Mutterschaft der Beschwerdeführerin
zu den drei Kindern wurde bestätigt.
5.6 In der Stellungnahme zum Gutachten zur Abstammungsuntersuchung
führt die Vorinstanz aus, das Gutachten würde unwiderlegbar beweisen,
dass B._______ und C._______ nicht die leiblichen Kinder des Ehemanns
der Beschwerdeführerin seien. Dies hätten die beiden aber in zahlreichen
Befragungen und Eingaben tatsachenwidrig behauptet.
5.7 Die Beschwerdeführerin bringt in der Triplik vor, Affären könnten vor-
kommen. Im Zivilstandsregister seien sie und ihr Ehemann als Eltern von
B._______, C._______ und D._______ eingetragen. Sie sei die Mutter von
den drei Kindern; ihr Ehemann sei der Vater von D._______ und die drei
Kinder seien Halbgeschwister. Gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 seien die in
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den
Ehegatten gleichgestellt. Sie habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz im
Oktober 2016 bemüht, so schnell wie möglich mit den Kindern und ihrem
Ehemann in eine gemeinsame Wohnung ziehen zu können. Aufgrund des
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hängigen Asylverfahrens sei dies anfangs noch nicht möglich gewesen, sie
hätten sich jedoch oft gesehen. Am 1. Dezember 2018 hätten sie eine Fa-
milienwohnung bezogen und die Kinder ins Zivilstandsregister eintragen
lassen. Die Fotos würden das gelebte Familienleben beweisen. Es bestehe
zumindest ein Konkubinat im Sinne von Art. 8 EMRK. Im Zeitpunkt der Ein-
reise seien alle Kinder minderjährig gewesen. Sie und die Kinder seien da-
her in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen.
6.
6.1 Das Heiratszertifikat aus dem Jahr 1993 sowie die Taufscheine der Kin-
der aus den Jahren (…), (…) und (…) sind mit derselben Handschrift aus-
gefüllt und die Rundstempel weisen Schreibfehler auf. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten die Tauf-
scheine im Nachhinein ausstellen lassen. Das Heiratszertifikat könne nicht
dieselbe Unterschrift aufweisen. In der Beschwerdeschrift erklärte sie hin-
gegen, alle vier Urkunden habe sie erst auf Drängen der Vorinstanz aus-
füllen lassen. Tatsache ist, dass der Ehemann die vier Dokumente bereits
in seinem Asylverfahren eingereicht und sowohl er als auch die Beschwer-
deführerin erst nach der Dokumentenanalyse zugegeben haben, dass die
Dokumente erst nachträglich ausgestellt worden sind. Zudem soll mit den
Taufscheinen von B._______ und C._______ die Vaterschaft von
E._______ belegt werden, die gemäss Abstammungsuntersuchung nicht
besteht. Insgesamt kommt diesen vier Dokumenten kein Beweiswert zu.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Beschwer-
deführerin, ihres Ehemanns und der Tochter B._______ zum Familienle-
ben in Eritrea zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführe-
rin sagte, sie hätten im Jahr 1993 in Q._______ geheiratet. Ihr Ehemann
gab in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Khartum vom
2. April 2012 und der Befragung F._______ als Heiratsort an. Die Erklärung
der Beschwerdeführerin, dies sei lediglich eine Ungenauigkeit gewesen, ist
unbehelflich. Der Ehemann erklärte, seine Familie habe in L._______ ge-
wohnt. Er habe eine Dienstwohnung im Quartier W._______ in F._______
gehabt. Die Freizeit habe er bei seiner Familie in L._______ verbracht. Auf
die Frage nach dem Wohnort gaben die Beschwerdeführerin und
B._______ an, die Familie habe im Quartier M._______ in F._______ ge-
wohnt. Konfrontiert mit den Aussagen des Ehemanns verneinte die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich das Vorhandensein einer Dienstwohnung
und konnte nichts zu L._______ als Wohnort sagen. Die Beschwerdefüh-
rerin gab an, die beiden ältesten Kinder G._______ und H._______ seien
in Q._______ geboren worden, während der Ehemann aussagte, alle Kin-
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der seien in F._______ zur Welt gekommen. Ebenfalls gab es Widersprü-
che in den Aussagen der Beschwerdeführerin, des Ehemanns und
B._______ hinsichtlich der Schulen und den Schulklassen, welche die Kin-
der besuchten. Zu diesen Widersprüchen kommt hinzu, dass gemäss Ab-
stammungsuntersuchung der Ehemann nicht der Vater von B._______
(Jahrgang […]) und C._______ (Jahrgang […]) ist. Es ist nur die Vater-
schaft zum jüngsten Kind D._______ (Jahrgang […]) belegt. Zudem hatte
der Ehemann mit einer anderen Frau zwei Kinder mit den Jahrgängen (…)
und (…). Insgesamt ist daher die Heirat der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes im Jahr 1993 und das Familienleben ab diesem Zeitpunkt un-
glaubhaft. Die Angaben, Fotos und der DNA-Test deuten vielmehr darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin und E._______ ein im Jahr (…) gebore-
nes Kind haben und in Eritrea Kontakt hatten, indes nicht zusammenleb-
ten, mithin kein schützenswertes Familienleben im Zeitpunkt der Ausreise
des Ehemannes vorlag.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen der Desertion und illegalen
Ausreise ihres Ehemannes im März 2012 für einen Monat inhaftiert worden
zu sein. Nach der Freilassung sei sie mehrfach sexuell genötigt worden,
weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin
gab an, sie sei bei ihrer Verhaftung zu Hause in F._______ gewesen. Die
älteste Tochter H._______ und D._______ seien anwesend gewesen. Sie
sei direkt ins Gefängnis O._______ in F._______ gebracht worden. Im Ge-
gensatz dazu erklärte ihr Ehemann, nach seiner Flucht sei seine Ehefrau
mit den Kindern aus wirtschaftlichen Gründen zu seinen Eltern nach
N._______ gezogen. Dort sei sie verhaftet und im Gefängnis in N._______
untergebracht worden. Später sei sie ins Gefängnis O._______ bei
F._______ verlegt worden. B._______ erklärte im Widerspruch zur Be-
schwerdeführerin, sie sei bei der Verhaftung der Mutter anwesend gewe-
sen. Die Beschwerdeführerin gab an, während ihres Gefängnisaufenthal-
tes habe sich H._______ und ihre Mutter um die Kinder gekümmert. An-
lässlich der Befragung meinte B._______ hingegen, eine Tante sei für die
Kinder dagewesen. An der Anhörung ergänzte sie, H._______ habe für die
Kinder gesorgt. Die Grossmutter mütterlicherseits sei oft vorbeigekommen;
die Tante und die Grossmutter väterlicherseits seltener. Der Ehemann gab
wiederum an, seine Mutter habe sich um die Kinder gekümmert. Der Ein-
wand der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt be-
reits ausgereist und sie habe nicht darüber sprechen wollen, weshalb es
zu Widersprüchen gekommen sei, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht zumindest
über nicht heikle Details ihrer Inhaftierung, wie der Ort der Verhaftung oder
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das Leben der Kinder während ihres Gefängnisaufenthaltes gesprochen
haben sollen. Zudem war er offensichtlich in der Lage, Angaben dazu zu
machen, nur eben nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin den Gefängnisaufenthalt und auch die an-
schliessende sexuelle Nötigung knapp und unsubstantiiert beschrieben
hat, so dass nicht davon auszugehen ist, sie habe dies selbst erlebt. Zu-
dem gab sie mehrfach an, R._______ sei der Untergebene von S._______
gewesen. R._______ habe sie im Hotelzimmer vergewaltigt, während
S._______ der Chauffeur gewesen sei und an der Hotelbar gewartet habe.
Erst auf Vorhalt des Befragers hin, es sei unverständlich, dass der Vorge-
setzte der Chauffeur gewesen sei und der Untergebe sie vergewaltigt
habe, korrigierte sie sich und meinte, der R._______ sei der Vorgesetzte
gewesen. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlrei-
chen Widersprüche, der oberflächlichen und teils in sich nicht stimmigen
Schilderungen den Gefängnisaufenthalt und die sexuelle Nötigung nicht
glaubhaft darlegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in Erit-
rea asylrelevante Nachteile erlitten hat.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Kinder seien
durch ihre Konversion zur Pfingstgemeinde in der Schweiz bei einer Rück-
kehr der Verfolgung durch den eritreischen Staat ausgesetzt. Damit macht
sie einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE
2009/28 E. 7.1).
6.3.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstge-
meinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. […], An-
nual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; […],
[…]: Eritrea; […], […] Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015; […], Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom,
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9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011
E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier
Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist
illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher
Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu will-
kürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich
sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizie-
ren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch
zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zu-
gelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt
unbehelligt (Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.).
Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. Die
Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde allein genügt nicht, um mit ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen (Urteil des
BVGer
D-5973/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte eine Taufbestätigung der Kirche
"(…)" in X._______, Fotos und Videos ein, welche die Taufe belegen. Aus
diesen Beweismitteln ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine über die al-
leinige Mitgliedschaft hinausgehende Aktivität, welche zu einer solchen Ex-
poniertheit geführt haben könnte, dass die eritreischen Behörden von ihrer
Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erfahren hätten. Es sind somit keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung schliessen liessen. Es liegt somit weder ein subjektiver Nach-
fluchtgrund noch ein Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise (vgl. E. 6.4)
vor.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
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Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Die geltend gemachte Haft und sexuelle Nötigung wurden für unglaubhaft
befunden (vgl. E. 6.2). Zudem hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Kon-
takt mit der eritreischen Militärverwaltung. Die Konversion zur Pfingstge-
meinde in der Schweiz stellt keinen Anknüpfungspunkt dar (vgl. E. 6.3). Es
liegen somit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schär-
fung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Flücht-
lingseigenschaft aus diesen Gründen zu Recht verneint.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Eventualbegehren, sie und ihre Kin-
der seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters einzubeziehen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben sind.
7.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Den Ehegatten
gleichgestellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Personen (Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Rechtsprechung sind un-
ter den Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten oder Partner, sondern
ebenso die Stief- und Adoptivkinder zu subsumieren, da diese Norm nach
ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb
der Kernfamilie bezweckt (Urteile des BVGer D-128/2019 vom 19. Juni
2019 E. 3.3; D-4851/2016 vom 24. April 2018 E. 8.2; Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 5). Für die Beurtei-
lung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung
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des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgebend (Urteil
des BVGer D-5753/2018 vom 23. August 2019 E. 4.3).
7.3 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz
aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, wenn vor ihrer Einreise in die Schweiz keine Familienge-
meinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt
worden ist.
7.4 "Besondere Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind bei-
spielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines ande-
ren Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und er-
kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie
zusammenzuleben. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass nach langjähri-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Einbezug des
Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling aner-
kannten Elternteils gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Regelfall entspricht.
Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen,
ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entspre-
chend eine restriktive Auslegung rechtfertigt (Urteil des BVGer
D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4). Ausserdem wurde in der Praxis
wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt „besonderer Umstände“ in
Art. 51 Abs. 1 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu ver-
hindern (Urteil des BVGer E-4169/2017 vom 11. Februar 2019 E. 3.4;
EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1).
7.5 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann E._______ haben sich be-
reits in Eritrea gekannt und ihr gemeinsames Kind D._______ wurde im
Jahr (…) in Eritrea geboren. Ihr Ehemann erhielt am 17. März 2015 die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. Nachdem ein am 1. De-
zember 2015 eingereichtes Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt
worden ist, kam die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 7. Oktober
2016 in die Schweiz und hatte ab diesem Zeitpunkt regelmässigen Kontakt
zu ihrem Ehemann. Dem Wunsch, in eine gemeinsame Wohnung zu zie-
hen, wurde im Juni 2017 aufgrund des hängigen Asylverfahrens der Be-
schwerdeführerin nicht entsprochen. Am 1. Dezember 2018 konnten sie in
eine Familienwohnung ziehen; seither leben die Beschwerdeführerin, ihr
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Ehemann und die Kinder zusammen. Die eingereichten Fotos und Videos
zeigen die Familie bei Feierlichkeiten (Geburts- und Festtage, Taufe) und
in alltäglichen Situationen (Mittagessen, Spaziergang, Kirchenbesuch,
Treffen mit Freunden). Insgesamt vermögen sie ein gelebtes Familienleben
zu belegen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben daher in einer
dauernden eheähnlichen Gemeinschaft gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1. Bei
D._______ handelt es sich um das leibliche Kind von E._______. Die Vo-
raussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin und von
D._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns respektive sei-
nes Vaters E._______ sind daher ohne Weiteres erfüllt, zumal keine be-
sonderen Umstände vorliegen, die dagegen sprechen würden. Bei
B._______ und C._______ handelt es sich um die leiblichen Kinder der
Beschwerdeführerin. Sie haben seit Geburt mit der Beschwerdeführerin
und später mit ihrem Halbbruder D._______ als Familie zusammengelebt.
In der Schweiz leben sie nun alle zusammen mit E._______ und bilden
eine Familiengemeinschaft. B._______ war zum Zeitpunkt der Stellung des
Asylgesuchs noch minderjährig. B._______ und C._______ sind daher als
Stiefkinder von E._______ ebenfalls in seine Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen.
7.6 Gemäss Art. 37 AsylV 1 erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung
von Art. 5 AsylV1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt steht fest, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, womit Art. 51 Abs. 1 AsylG anwendbar ist.
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den
Einbezug der Beschwerdeführerin und der Kinder B._______, C._______
und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ nach Art. 51
Abs. 1 AsylG zu bejahen sind. Besondere Umstände, welche dem Einbe-
zug entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin und der Kinder
als Flüchtlinge führt dazu, dass sie – wie E._______ – wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Betreffend
die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG sowie die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 54 AsylG ist die Beschwerde abzuweisen. Der
Eventualantrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in
die Flüchtlingseigenschaft von E._______ ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG hingegen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich
der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) sowie 4 und 5 (Vollzug der
Wegweisung) aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubeziehen und ihnen wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen der Be-
schwerdeführerin zu zwei Dritteln auszugehen, womit die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 gutgeheissen
worden und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse eingetreten
ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ih-
res Obsiegens zu zwei Dritteln eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote vom
27. Mai 2019 eingereicht. Darin wird ein Aufwand von insgesamt
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12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. sowie Auslagen von
Fr. 68. geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Aus-
lagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt
sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Für die nach dem 28.
Mai 2019 erfolgten Eingaben (Einreichung weiterer Beweismittel, Replik,
Triplik) wurde keine Honorarnote eingereicht. Der Stundenaufwand wird
daher in Anwendung von Art. 14 VGKE um vier Stunden und die Auslagen
um Fr. 20.– erhöht. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'230.– (ohne
Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
10.3 Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– ist das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin zu-
folge ihres Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 840.– (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der (derivativen) Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie im
Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ einzubeziehen und sie
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'230.–
auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 840.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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