B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2603/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Jahre 2013, im August 2014 respektive im November 2014 illegal
auf einem Schiff in Richtung Spanien und gelangte am 5. Dezember 2014
illegal in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (…) sowie der einlässlichen Anhörung vom
25. März 2015 gab er zur Begründung seines Asylgesuchs an, seinen Hei-
matstaat verlassen zu haben, weil er damals von einem Polizisten bedroht
worden sei, er Angst bekommen habe und keine Probleme für seine Fami-
lie habe schaffen wollen. Der Polizist habe ihn über einen Zeitraum von
mehreren Monaten in den Jahren 2013 und/oder 2014 jeden Tag mit einer
Pistole mit dem Tode bedroht, zuletzt im August 2014 respektive im No-
vember 2014, respektive sei er alle zehn Tage gesucht worden, weil er sich
geweigert habe, mit ihm zusammen ein Projekt im (…)handel zu machen.
Inzwischen werde er ebenfalls bei seiner Familie von der Polizei gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 – am 31. März eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2014 ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit vorgedruckter, handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 24. Ap-
ril 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht da-
gegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechts-
pflege, Beiordnung eines amtlichen Beistands sowie eventuell um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem beantragte er, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
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D.
Am 29. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG) hin.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
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kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an.
4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Zur Begründung ihres
ablehnenden Entscheids führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich
bei seinen Aussagen zu seiner geltend gemachten Furcht hinsichtlich we-
sentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt. So habe er vorerst angege-
ben, Marokko im Jahre 2013 verlassen zu haben. Im weiteren Verlauf der
Kurzbefragung habe er plötzlich vorgebracht, im November 2014 auf einem
Schiff nach Spanien aus Marokko ausgereist zu sein. Kurz darauf habe er
ausgeführt, Marokko im August 2014 verlassen zu haben. Widersprüchlich
seien auch seine Angaben zum Abfahrtsort des Schiffes nach Spanien aus-
gefallen. Auf Vorhalt hin sei er ausserstande gewesen, diese Widersprü-
che, welche wesentlich seien, aufzulösen. Was die geltend gemachte Be-
drohung seitens des Polizisten betreffe, habe er sich in zahlreiche weitere
Widersprüche betreffend Namen, Wohnort und Absichten des Polizisten
verstrickt. Weiter lasse die Schilderung der Bedrohung durch den Polizis-
ten Differenziertheit, Detailreichtum und Realkennzeichen vermissen.
6.
Auf Beschwerdeebene setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz nicht auseinander. Er macht lediglich sinngemäss, aber
ohne Begründung geltend, dass seine Vorbringen noch aktuell seien. Für
die monierten Widersprüche bietet er keine Erklärungen an. Angesichts
dessen ist ohne weiteren Begründungsaufwand der Vorinstanz darin zuzu-
stimmen, dass seine Vorbringen aufgrund von zahlreichen Widersprüchen
in wesentlichen Punkten und wegen völliger Substanzlosigkeit unglaubhaft
sind. Zu ergänzen bleibt, dass sie darüber hinaus auch nicht asylrelevant
sind, zumal kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersichtlich und ein sol-
ches auch nicht geltend gemacht worden ist – vielmehr geht es offenbar
um private wirtschaftliche Interessen des Polizisten – und dem Beschwer-
deführer vorzuhalten ist, dass er gegen den angeblich fehlbaren Polizisten
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in Marokko keinen Schutz gesucht hat. Nach dem Gesagten hat die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
8.3 Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
8.5 Vorliegend sprechen weder individuelle Gründe noch die allgemeine
Lage im Heimatstaat gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos geworden, wobei der Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung angesichts der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen
ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
oder Herkunftsland weiterzuleiten, abzuweisen. Den Akten der Vorinstanz
sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie mit den Behörden des
Heimatstaates des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen hätte, so
dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme
gegenstandslos ist. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichts-
los, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands, ungeachtet einer allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art.
110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: