B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2604/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin am 3. Dezember
2014 von Frankreich herkommend in die Schweiz ein. Am 4. Dezember
2014 wurde sie wegen Verdachts auf Diebstahl und illegaler Einreise in die
Schweiz verhaftet. Gleichentags wurde sie deswegen mit Strafbefehl zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessansätzen, bei einer Probezeit von zwei Jah-
ren, verurteilt. Anschliessend wurde sie weggewiesen und in Haft gesetzt.
Aus der Haft reichte sie am 8. Dezember 2014 ein Asylgesuch ein, worauf
die Vorbereitungshaft angeordnet wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2014 verlängerte das Bezirksgericht B._______ die Anordnung der Vorbe-
reitungshaft bis zum 5. März 2015.
B.
Am 21. Januar 2015 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei im Jahre (…)
in C._______, Provinz D._______, China geboren und sei chinesische
Staatsangehörige. Der Vater sei ethnischer Chinese, die Mutter ethnische
Innermongolin. Sie könne kein Chinesisch sprechen. Im Alter von drei Jah-
ren sei sie mit ihrer Familie nach E._______ in der Mongolei übersiedelt.
(…) sei sie mit ihrem Vater von den mongolischen Behörden in die Innere
Mongolei ausgeschafft worden, wo sie bis zur Ausreise wieder an ihrem
Geburtsort gelebt habe. Nach etwa vier Jahren sei ihr Vater mit seinen Ver-
wandten nach F._______ gegangen. Von ihrer Mutter habe sie nie mehr
etwas gehört. Sie habe sich um ihre Schafe gekümmert und G._______ in
mongolischer Schrift unterrichtet. Dabei habe sie auch den Geschäftsmann
H._______ kennen gelernt. Sie seien Freunde geworden.
(…) sei sie von der chinesischen Regierung mit einem Chinesen zwangs-
verheiratet worden. Ihr Ehegatte sei I._______ und habe auch in
F._______ eine Wohnung. Er habe sie unregelmässig besucht und sei un-
terschiedlich lang bei ihr geblieben. Er habe von ihr verlangt, dass sie kör-
perliche Übungen mache. Sodann habe er sie bei jedem Besuch geschla-
gen sowie misshandelt und ihr danach viele schöne Sachen und Ge-
schenke gebracht. Weil er sie einmal derart geschlagen habe, habe er ei-
nen Arzt zu ihr gebracht, der sie an den Augen und im Gesicht operiert
habe.
Aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation habe ihr H._______ immer
wieder geraten, sie solle weggehen. Ihr Ehemann habe in einer Art Altar
über Jahre hinweg Geld aufbewahrt und ihr den Schlüssel dazu anvertraut.
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Ab Juni 2013 habe sie damit begonnen, immer wieder kleine Mengen da-
von zu nehmen. Als sie knapp 100'000 Yuan genommen habe, habe ihr
Ehemann dies bemerkt, sie geschlagen und ihr den Schlüssel weggenom-
men. Im Juni 2014, sie habe sich zur Ausreise entschlossen, habe sie mit
einer Axt den Altar zerstört und weitere 200'000 Yuan an sich genommen.
Am 3. Oktober 2014 habe sie zusammen mit H._______ ihren Wohnort
Richtung Mongolei verlassen, ohne ihren Ehemann wiedergesehen zu ha-
ben. Sie sei mit verschiedenen gefälschten Dokumenten unter anderem
via Russland und Frankreich in die Schweiz gelangt.
Im Rahmen der Befragung gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf-
grund der widersprüchlich und damit nicht glaubhaften Aussagen die Mög-
lichkeit, sich dazu zu äussern, dass ihre Staatsangehörigkeit auf "Staat un-
bekannt" gesetzt werde. Dabei hielt die Beschwerdeführerin an der ange-
gebenen chinesischen Staatsangehörigkeit fest.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 bewilligte das Bezirksgericht
B._______ die Verlängerung der Vorbereitungshaft bis am 5. Juni 2015.
D.
Am 12. März 2015 führte die Vorinstanz eine erweitere Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch. Dabei teilte sie der Beschwerdeführerin mit, ihren
Aussagen seien Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie Opfer oder Tä-
terin beziehungsweise Mittäterin eines Verbrechens im Zusammenhang
mit Menschenhandel in der Schweiz sein könnte. Diesfalls sei das SEM
verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Auf
Nachfrage gab die Beschwerdeführerin die Einwilligung zur Weiterleitung
der vorinstanzlichen Akten an die Strafbehörde.
E.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 25. März 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit undatierter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; BVGE 2014/25 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
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4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-
rin habe keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb erhebliche Zwei-
fel an der geltend gemachten Identität und Staatsangehörigkeit bestehen
würden. Obwohl sie angeblich chinesische Staatsangehörige sei und über
(…) Jahre in der Ortschaft C._______ gelebt haben wolle, könne sie keine
Angaben zu ihrer Heimatregion machen und kein Chinesisch sprechen.
Letzteres sei in Anbetracht dessen, dass sie die Tochter und Ehefrau eines
Chinesen gewesen sei sowie ihres (…)-jährigen Aufenthalts in der Volks-
republik China als realitätsfremd zu werten. Der Hinweis, ihr Ehemann
habe sie quasi unter Hausarrest gestellt, sei als Ausrede zu werten. Dies
umso mehr, als der Ehemann sich nur unregelmässig bei ihr aufgehalten
habe. Weiter entspreche das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin
nicht einer (…)-jährigen Hirtin aus der Inneren Mongolei, die ihr Dorf wäh-
rend rund (…) Jahren nicht verlassen habe. Sodann habe sie keine Anga-
ben über ihren Fluchtweg von ihrem Dorf bis in die Mongolei machen kön-
nen. Es sei sodann nicht glaubhaft, dass sie nur mit H._______ Kontakt
gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Angaben über ihre Herkunft und Familienverhältnisse bewusst vage halte,
um ihre Herkunft zu verschleiern. Damit verletze sie die ihr obliegende Mit-
wirkungspflicht. Die geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik
China sei nicht glaubhaft. Die Staatsangehörigkeit gelte daher als unbe-
kannt.
Es widerspreche jeder Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin
über (…) Jahre ihr Dorf nicht verlassen und, dass sie, nachdem sie den
Altar zerstört haben wolle, das Haus nicht sogleich verlassen habe. So-
dann habe sie keine Angaben zu dem Mann, mit welchem sie (…) Jahre
verheiratet gewesen sein soll, machen können und sei nicht in der Lage
gewesen, anzugeben, ob die Ehe offiziell geschlossen worden sei oder
nicht.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin unvereinbare Angaben zum Rei-
seweg in die Schweiz gemacht. Zudem seien bei ihr im Rahmen der Ver-
haftung Einkaufsquittungen aus der Schweiz gefunden worden, welche
von Oktober und November 2014 datieren würden. Es sei zu schliessen,
dass sie sich bereits länger in der Schweiz aufhalte. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin erst aus der Haft Asyl beantragt habe, verdeutli-
che, dass sie sich nicht in einer reellen Gefahr befunden habe.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, sie habe nicht deutlich genug auf ihre Situation hinweisen können.
Sinngemäss rügt sie damit eine unvollständige Feststellung des Sachver-
halts.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Die Beschwerdeführerin substantiiert die erhobene Rüge nicht ansatz-
weise und den Akten sind keine entsprechenden Hinweise für eine unzu-
reichende Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Die erhobene Rüge er-
weist sich als unbegründet.
4.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und damit an der geltend ge-
machten Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss macht sie somit geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und da-
mit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen, nämlich fehlender Identitätspapiere, falscher, unsubstantiierter,
unlogischer und realitätsfremder Angaben sowie fehlender Kenntnisse der
chinesischen Sprache die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaub-
haft sind. Mit dem Hinweise in der Rechtsmitteleingabe, in China sei ihr
Leben in Gefahr und sie habe J._______schmerzen, legt die Beschwerde-
führerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge er-
weist sich als unzutreffend.
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, sie sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
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ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst
zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich ge-
zielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an (…)schmerzen
stellen solche keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) dar und stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nicht entgegen.
6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: