B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2604/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin, Advokatur
Muhr, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sunnitischer Glaubensrichtung eigenen Anga-
ben zufolge im Oktober oder November 2011 aus Pakistan ausreiste und
am 7. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. August 2015 um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 20. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 12. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe nach dem Unfalltod seines Vaters (vgl.
A14 F40) die Schule im Jahr 2008 abgebrochen (A14 F13 und 32) und sei
etwa 2009 durch einen Freund zu einer sunnitischen Organisation gestos-
sen (A14 F32),
dass er für diese Organisation und gegen Bezahlung von jeweils 2‘000 –
4‘000 Rupien einerseits mit Gewalt habe religiöse Feste beziehungsweise
Versammlungen der Schiiten unterbrechen (A14 F33) und andererseits ei-
gene Veranstaltungen habe beschützen (A14 F39) müssen,
dass er nur einen Stock als Waffe gehabt habe, im Gegensatz zu anderen
Personen (vgl. A14 F34 ff.),
dass er nach einiger Zeit gespürt habe, nicht die Schiiten würden die Sun-
niten angreifen, sondern (in vielen Fällen) die Sunniten die Schiiten und
letztere würden sich lediglich gegen die Angriffe verteidigen, weshalb er die
Gruppierung habe verlassen wollen (A14 F37), was ihm aber nicht zuge-
standen worden sei,
dass ihm deshalb damit gedroht worden sei, man würde seinen jüngeren
Bruder an seiner Stelle mitnehmen, welcher mangels Erfahrung bereits am
ersten Tag sterben könne (A14 F23 und 57),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. März 2018 – eröffnet am 6. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Verfolgung
insgesamt müsse als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen werden,
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dass der Beschwerdeführer die Organisation, für welche er ca. 1.5 Jahre
tätig gewesen sei (vgl. A14 F23), nicht beim Namen habe nennen können
(A14 F26 f.), weil sie gemäss ihm keinen Namen habe (A14 F29),
dass es verwundere, dass der Beschwerdeführer dermassen wenig über
die Struktur der Organisation wisse und einzig die Namen der Imame habe
angeben können, welche die Organisation führen würden,
dass es anzunehmen wäre, für solch eine vermögende Organisation (sie
zahlte für jeden Auftrag Lohn und einige Mitglieder hätten sogar Waffen
erhalten) stelle es keine Schwierigkeiten dar, eine unliebsame Person re-
lativ rasch aufzufinden, weshalb es realitätsfremd erscheine, dass man ihm
zwar gedroht habe, ihn nicht austreten zu lassen, der Austritt allerdings
keine ernsthafte Konsequenzen mit sich geführt habe,
dass der Beschwerdeführer ferner seine Mitwirkungspflicht bei der Sach-
verhaltsfeststellung verletzt habe, indem er seine pakistanische Identitäts-
karte und den Pass entgegen seiner Ankündigung (vgl. A4 S. 6; A14 F8)
und mit der Begründung, er wolle nicht zurückgeschickt werden (vgl. A14
S. 16), nicht eingereicht habe, weshalb Zweifel an der Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers aufkommen würden,
dass es sich beim Vorbringen, er sei aus finanzieller Not der sunnitischen
Gruppierung beigetreten und habe gemerkt, wie er ausgenutzt worden sei,
um Nachteile handle, die der allgemeinen Lage zuzuschreiben seien und
folglich nicht als asylrelevant gelten könnten,
dass schliesslich Pakistan sowohl als schutzwillig als auch – ausserhalb
der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes – grundsätzlich als
schutzfähig gelte und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach die In-
anspruchnahme des Schutzsystems in der Provinz Punjab objektiv nicht
zugänglich oder nicht zumutbar gewesen wäre,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch zumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und das Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vo-
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rinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer vorgängig das recht-
liche Gehör zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme in-
folge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzugs) zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer eine vergrösserte Kopie seiner Identitätskarte
als Beweismittel einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab auf die formellen Rügen eingegangen wird, wonach das SEM
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und falsch festgestellt habe, was
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und überdies eine
willkürliche Vorgehensweise darstelle,
dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12
VwVG), wobei der Untersuchungsgrundsatz in der Mitwirkung der Asylsu-
chenden seine Grenze findet (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG),
dass, sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende
Person nicht verletzt worden sind, die Behörde insbesondere dann weitere
Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen
Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21
E. 11.1),
dass das SEM den Sachverhalt im vorliegenden Fall anhand der Aktenlage
rechtsgenüglich feststellen konnte, weshalb von weiteren Abklärungen ab-
gesehen werden durfte,
dass Willkür nicht bereits vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann anzunehmen ist,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, m.w.H.),
dass unter Berücksichtigung dieser Ausführungen eine willkürliche Vorge-
hensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, und jedenfalls nicht ohne
weiteres aus den geltend gemachten Mängeln in der Sachverhaltsabklä-
rung auf eine Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden kann,
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dass folglich die formellen Rügen unbegründet sind und der Antrag um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärungen
und Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich
irrelevant seien, im Wesentlichen als zutreffend erweisen,
dass dem SEM gefolgt werden kann, wenn es die Unkenntnis des Be-
schwerdeführers bezüglich Name (vgl. A14 F26 ff.) und Struktur der Orga-
nisation (vgl. A14 F27 f., 30 f. und 53 f.) nach einer ca. 1.5 Jahre langen
Tätigkeit bei derselben (vgl. A14 F23) als erstaunlich bezeichnet,
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers, die Struktur der Organisa-
tion diene offensichtlich dem Schutz der Anführer, weshalb seine Unwis-
senheit nicht als Unglaubhaftigkeit bezeichnet werden dürfe, nicht zu über-
zeugen vermag,
dass seine Unwissenheit weiter nicht mit dem Einwand, er habe sich der
Organisation nicht mit dem Ziel Informationen über seinen „Arbeitgeber“ zu
sammeln angeschlossen, erklärt werden kann,
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dass das auf Beschwerdeebene erhobene Vorbringen, die sunnitische Or-
ganisation rekrutiere und bilde Sunniten aus, um sie anschliessend an bei-
spielsweise die Taliban oder al-Qaida zu vermitteln, in den Akten keine
Stütze findet,
dass der Beschwerde keine objektiven Gründe zu entnehmen sind, wes-
halb dieses Vorbringen nicht bereits bei der BzP oder der Anhörung hätte
vorgebracht werden können, und die Aussage, ihm sei es „erst später be-
kannt“ geworden, unbehilflich ist,
dass dies folglich verspätet geltend gemacht wird und als nachgeschoben
zu qualifizieren ist,
dass vorliegend nicht bestritten ist, dass es für eine vermögende Organi-
sation keine Schwierigkeiten darstellen sollte, ihr unliebsame Personen
schnell ausfindig zu machen,
dass folglich nicht nachvollziehbar ist, wieso weder dem Beschwerdeführer
noch seiner Familie (insbesondere seinem jüngeren Bruder, welcher ge-
mäss den Drohungen von der Gruppierung hätte mitgenommen werden
sollen [vgl. A14 F23 und 57]) ernsthafte Konsequenzen aus der Ausreise
erwachsen sind (vgl. A14 F60),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in den ca. 10 Tagen in
Karachi (A14 F88) schlichtweg Glück gehabt, insofern unbehilflich ist, als
er eigenen Angaben zufolge nach seinem Ausstieg aus der Organisation
noch drei Monate im Dorf geblieben ist (A14 F84) und sein jüngerer Bruder
jetzt noch dort lebt (A4 S. 5; A14 F15), sodass die Organisation – bei ge-
gebenem Interesse – ihrer hätte habhaft werden können,
dass der Beschwerdeführer sich ausserdem widerspricht, wenn er angibt,
ihm sei gedroht worden, man würde seinen jüngeren Bruder an seiner
Stelle mitnehmen, falls er die Organisation verlassen würde (vgl. A14 F23
und 57), anschliessend jedoch ausführt, niemals eine Drohung erhalten zu
haben (vgl. A14 F118),
dass ferner eine Drohung vor dem Hintergrund, dass er seine Absicht die
Organisation zu verlassen, nur mit seinen Kollegen (A14 F80) beziehungs-
weise ausschliesslich mit seinem besten Freund (A14 F105) besprochen
habe, keinen Sinn ergibt,
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dass die Verfolgung selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit bereits
mangels Intensität und Aktualität (der Beschwerdeführer konnte drei Mo-
nate nach Verlassen der Organisation offenbar ungestört im Dorf bleiben
[vgl. A14 F84], wurde selber nie bedroht [vgl. A14 F118] und seine Familie
wurde trotz Drohung nicht verfolgt [vgl. A14 F60]), nicht asylrelevant wäre,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes ausserdem voraussetzt, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden
kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, welche ihr Schutz bieten könnte
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen
Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E.
7.1 und 7.4 S. 1017 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer die staatliche Hilfe nicht in Anspruch genom-
men hat und folglich nicht darzulegen vermag, inwiefern der pakistanische
Staat nicht schutzfähig und schutzwillig wäre,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Pakistan weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Amnesty International [AI], Am-
nesty International Report 2017/18 – Pakistan, Februar 2018; Human
Rights Watch [HRW], World Report 2018 – Pakistan, Januar 2018; Urteil
des BVGer D-2005/2018 vom 19. April 2018), so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass sich den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men lassen, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
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dass insbesondere die Mutter und sieben Geschwister des jungen und ge-
sunden Beschwerdeführers in Pakistan leben (A4 S. 5) und er damit auf
ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dank welchem auch
eine gesicherte Wohnsituation vorhanden sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausserdem in der (…) (vgl.
A4 S. 4; A14 F102), als (…) und als (…) (A14 F102) gearbeitet hat, weshalb
eine wirtschaftliche Wiedereingliederung dank seiner Berufserfahrung
möglich sein dürfte,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es diesem obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: