B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2605/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asyl-
suchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 auf dem Luftweg von
Griechenland her legal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am
9. November 2011 zur Person befragt und am 5. April 2013 vertieft ange-
hört wurde,
dass er dabei angab, im Dezember 2010 in Griechenland politisches Asyl
erhalten zu haben, wegen der dortigen Lebensbedingungen, insbesonde-
re weil er sich nicht sicher gefühlt habe und mit der medizinischen Be-
handlung nicht zufrieden gewesen sei, Griechenland jedoch im Oktober
2011 verlassen zu haben,
dass er zum Nachweis seiner Identität einen (mittlerweile abgelaufenen)
griechischen Reiseausweis und eine (noch immer gültige) griechische
Aufenthaltsgenehmigung und als weitere Beweismittel griechischsprachi-
ge Dokumente im Zusammenhang mit seinem dortigen Asylverfahren
sowie Berichte über die Lage von Flüchtlingen in Griechenland zu den
Akten legte,
dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerde-
führer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland auf-
gehalten und habe dort Asyl erhalten, wobei es sich bei Griechenland um
einen sicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle,
dass er demzufolge des asylrechtlichen Schutzes durch die Schweiz nicht
mehr bedürfe, da er diesen bereits in einem verfolgungssicheren Staat
zugesprochen erhalten habe, wobei unter diesen Umständen die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange,
dass er zudem keine in Griechenland gezielt gegen ihn gerichtete Verfol-
gung vorgebracht habe, die geltend gemachten Nachteile sich auf die po-
litischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Griechen-
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land bezögen und damit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellten,
dass ferner keine Hinweise auf das Fehlen effektiven Schutzes vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vorlägen,
dass die Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretensent-
scheides sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar
und praktisch sowie technisch möglich sei,
dass insbesondere aus den geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
lemen (…) kein Wegweisungsvollzugshindernis abgeleitet werden könne,
dass er sich in der Schweiz nämlich in keine (…) Behandlung begeben
habe und somit keine ärztlich bescheinigte, dauernde Reiseunfähigkeit
vorliege,
dass (…) und (…) ausserdem auch in Griechenland medizinisch und
(…)therapeutisch behandelt werden könnten, weshalb die Einleitung ei-
ner ambulanten Behandlung in der Schweiz nicht notwendig erscheine,
dass die allfällige (…) des Beschwerdeführers ferner kein völkerrechtli-
ches Vollzugshindernis begründe, da es andernfalls ein vom Wegwei-
sungsvollzug betroffener Ausländer jederzeit in der Hand hätte, sich mit
Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche (…)gefahr ein Aufent-
haltsrecht zu erzwingen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. Mai 2013 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und an die Vorinstanz "zur erneuten Begründung" zurückzuweisen,
das Amt sei anzuweisen, die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechen-
land zu überprüfen,
das er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehör-
den seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von Vollzugshandlungen abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie auf die zahlreichen einge-
reichten Berichte zur Lage in Griechenland – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie auf Ergreifung vorsorglicher Massnahmen
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass die Rechtsbegehren nicht klar gestellt sind, aber auf Grund der Be-
gründung davon auszugehen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung voll-
umfänglich angefochten werden soll,
dass die Rüge, das BFM habe die Begründungspflicht und damit den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es
auf sein Vorbringen, er habe in Griechenland politisches Asyl erhalten,
und auf die damit verbundene Rücküberstellung nach Griechenland äus-
serst pauschal und oberflächlich eingegangen sei, wie nachfolgend auf-
gezeigt, unbegründet ist,
dass sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 bis 35
VwVG ein Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begrün-
den,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 133 I 270
E. 3.1),
dass das BFM sich einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt und hinreichend und, wie nachfolgend aufge-
zeigt, auch zutreffend begründet hat, weshalb es auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die dor-
tige Gewährung von Asyl nicht bestritten sind,
dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
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dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der
Schweiz lebenden Personen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gel-
tend macht und ein solcher sich auch aus den Akten nicht ergibt,
dass praxisgemäss die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst b
AsylG bei einer Person, die in einem verfolgungssicheren Drittstaat Asyl
oder einen vergleichbaren Schutz erhalten hat, nicht zur Anwendung ge-
langt (vgl. BVGE 2010/56, E. 3-6, insbesondere E. 5.4),
dass, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, insbesondere auch keine Hinweise auf Verfolgung in Griechenland
vorliegen,
dass ferner keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdefüh-
rer in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass an diesen Feststellungen weder die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend die Lebensbedingungen in Griechenland noch die einge-
reichten Berichte etwas zu ändern vermögen,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG somit zu Recht getroffen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art.
44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht,
weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass, wie oben gesehen, keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Griechenland
vorliegen,
dass, was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, festzustel-
len ist, dass die Vermutung, Griechenland halte als verfolgungssicherer
Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, in BVGE 2011/35 zwar
in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ab-
lauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer indes erfolgreich ein Asylverfahren durchlau-
fen hat und keine Hinweise bestehen, dass die Vermutung der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Bezug auf aner-
kannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, nicht mehr gelten würde,
dass der genannte Grundsatzentscheid BVGE 2011/35 sich lediglich mit
den Asylverfahren in Griechenland beschäftigt, nicht aber mit der Situati-
on von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen,
dass darin indes festgestelltt wird, der Wegweisungsvollzug von Asylsu-
chenden nach Griechenland könne im Einzelfall insbesondere dann zu-
lässig sein, wenn die asylsuchende Person in Griechenland über ein ir-
gendwie geartetes Aufenthaltsrecht verfüge, da sie dann nicht Gefahr lau-
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fe, rückgeschoben oder interniert zu werden, und sie keiner verletzlichen
Personengruppe angehöre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13),
dass dies für einen anerkannten Flüchtling mit gültiger Aufenthaltsbewilli-
gung und einen jungen und bis auf unbelegte psychische Beschwerden
gesunden Mann erst recht gelten muss,
dass aus den Protokollen, der Beschwerdeschrift und den eingereichten
Berichten keine hinlänglichen Hinweise zu entnehmen sind, die die Ver-
mutung, dass Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, umstossen würden,
dass insbesondere der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von
nichtstaatlicher Seite nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) schliessen lässt, zumal den zuständigen griechischen Behörden
weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen griechischen
Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe
von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem
Rechtsweg durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, weder die allgemeine –
wenn auch zweifellos schwierige – Lage in Griechenland noch individuel-
le Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen und
sozialen Lage des Beschwerdeführers den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz hinzuzufügen ist, dass er gemäss eigenen Angaben in
Griechenland immerhin als Dolmetscher hat arbeiten können und gemäss
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seinen griechischen Ausweisen in Griechenland über eine Wohnsitzad-
resse verfügt,
dass, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, welcher sich das Gericht anschliesst, auch aus den geltend gemach-
ten psychischen Problemen kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal
diese auf Beschwerdeebene weder mit einem ärztlichen Zeugnis belegt
noch näher substanziiert werden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da der Be-
schwerdeführer über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt und ein entsprechendes Gesuch um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers eingeholt worden ist (vgl. Akten des BFM A17/9),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art.
65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels bei-
gelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: