B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2605/2015
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Februar 2014 in Richtung Sudan und verbrachte dort ungefähr drei
Monate. Anschliessend reiste er über Libyen und Italien in die Schweiz ein
und stellte am 14. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) sein Asylgesuch. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 28.
Juli 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. März 2015 machte der
Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen
geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe seinen Heimatstaat
wegen drohender Zwangsrekrutierung verlassen. So habe er, unmittelbar
nach dem Ausschluss von der Schule in der achten Klasse, eine Vorladung
von den eritreischen Militärbehörden erhalten. Statt der Vorladung Folge
zu leisten, sei er nach B._______ gegangen und habe dort in der Landwirt-
schaft gearbeitet. Wegen der Verweigerung des Militärdienstes seien seine
Eltern ungefähr für vier Tage inhaftiert gewesen. Der Beschwerdeführer
habe schliesslich aus Furcht vor Razzien durch die eritreischen Behörden
B._______ verlassen und sei zu Fuss in den Sudan ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 25. August 2014 wurde für den minderjährigen Be-
schwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und
Herr C._______ als sein Beistand eingesetzt (siehe A16/4).
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfü-
gung in den Dispositivpunkten 1 und 4 aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig zu bezeichnen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärun-
gen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2015 eine Rechtsvertretung zu be-
zeichnen. Im Unterlassungsfall werde das Gericht von Amtes wegen eine
Rechtsvertretung einsetzen.
F.
Mit Beweismitteleingabe vom 22. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer
eritreische Ausweiskopien seiner Eltern, ein Schulzeugnis und vier Pass-
fotos von sich (samt Zustellcouvert aus Eritrea) ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren von Amtes wegen Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet und diesem Gelegenheit geboten, mit Frist bis
zum 11. Juni 2015 die Beschwerde zu ergänzen.
H.
Der amtliche Rechtsbeistand liess dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juni
2015 eine Beschwerdeergänzung zukommen und hielt darin an den
Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe fest.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 hielt das SEM fest, dass keine neuen
und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine
Änderung seines bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten.
J.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer replikweise
Stellung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen weitere Beweis-
mittel (Fotos des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Eritrea,
Wikipedia-Ausdruck zur Stadt D._______) zu den Akten. Im Übrigen hielt
er an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte eine Kostennote zum
Verfahren.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29), das Ein-
reichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, aufgrund fehlender Kenntnisse des Beschwerdeführers
über seine Heimatstadt D._______ sei seine angeblich eritreische Herkunft
stark zu bezweifeln. So habe er die geläufige Bezeichnung „(...)“ für die
Stadt D._______ nicht gekannt und habe die von ihm genannten heimatli-
chen Schauplätze nicht hinreichend beschreiben können. Zudem habe er
politische oder geschichtliche Fragen nur sehr vage beantworten können.
Die Vorbehalte gegenüber seinen Aussagen würden verstärkt durch die
insgesamt substanzlosen und wenig erlebnisgeprägten sowie teilweise wi-
dersprüchlichen Aussagen zu seinem Schulabbruch. Sodann seien auch
seine Asylvorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert und lebensfremd.
Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin habe er seine Asylvorbringen nicht
erlebnisgeprägt erzählt. Seine entsprechende Schilderung sei stattdessen
vage, ohne Realkennzeichen oder eine individuelle Färbung und unlogisch
gewesen. Weiter habe er sich erheblich widersprochen, indem er während
der BzP vorgetragen habe, beide Elternteile seien inhaftiert worden, an-
lässlich der Bundesanhörung dagegen erklärt habe, nur die Mutter sei in-
haftiert worden. Schliesslich sei die Aussage, er habe ein Aufgebot für den
Militärdienst erhalten, als nachgeschoben zu qualifizieren, da er dieses
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wichtige Sachverhaltselement anlässlich der BzP unerwähnt gelassen
habe.
4.2 Zur angeblich illegalen Ausreise stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer habe diese in keiner Weise substantiiert und logisch zu schildern
vermocht. So habe er beispielsweise nicht plausibel erklären können, wie
er sich während des angeblich mehrere Nächte dauernden Fussmarsches
zur eritreischen Grenze in der Dunkelheit habe orientieren können. Zudem
habe er nicht nachvollziehbar erklären können, woher seine Eltern die
250‘000 Nakfa für seine Ausreise aufgetrieben hätten. Die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise wurde entsprechend verneint.
4.3 Zusammenfassend hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen, womit sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige.
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene wurde hinsichtlich der in Zweifel gezogenen
eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgehal-
ten, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des SEM die Um-
gebung und das Leben in seiner Heimat genügend präzise beschreiben
können. Den Zweitnamen der Stadt D._______ habe er bloss deshalb nicht
gekannt, weil er erst (…)-jährig sei und die Stadt seit seiner Geburt
D._______ heisse. Aufgrund seines Alters seien auch die übrigen Kennt-
nisse über Eritrea nicht gleichermassen ausgeprägt wie bei einem Erwach-
senen. Aus Eritrea könne man in seinem Alter nur illegal ausreisen; es sei
ihm deshalb die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
5.2 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung wird gerügt, der Beschwerde-
führer sei während des vorinstanzlichen Verfahrens trotz bestehender Bei-
standschaft faktisch alleine auf sich gestellt gewesen. Es könne von ihm
daher nicht verlangt werden, dass er seine Vorbringen während des Asyl-
verfahrens wie eine erwachsene Person hätte artikulieren und substantiie-
ren können. Seine Vorbringen seien entgegen der Auffassung des SEM
insgesamt als schlüssig und plausibel zu bezeichnen. Der Behauptung des
SEM, der Beschwerdeführer habe die Autoschilder nachweislich falsch be-
schrieben, wurde gestützt auf eine Internetrecherche entgegnet, die Auto-
schilder in Asmara seien, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, mehr-
heitlich weiss.
E-2605/2015
Seite 7
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der nachgereichten
Beweismittel fest, diese seien keineswegs geeignet, eine Änderung der
bisherigen Einschätzung des SEM herbeizuführen. Hinsichtlich des Zweit-
namens „(...)“ für die Stadt D._______ hielt das SEM fest, dass dieser bis
heute sehr geläufig sei und parallel genutzt werde. Es hielt vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
5.4 In der Replik wurde die Erklärung zur Unkenntnis des Beschwerdefüh-
rers über den Stadtnamen „(...)“ im Sinne der Beschwerdeeingabe wieder-
holt. Ferner sei dieser Name dem Dolmetscher des Beschwerdeführers,
der ebenfalls aus D._______ stamme, ebenso wenig bekannt. Im Übrigen
wurden Fotos aus Eritrea, die den Beschwerdeführer und seine Angehöri-
gen abgebildet zeigen, als Beweismittel eingereicht.
5.5 Auf Rechtsmittelebene wird die Gewährung von Asyl nicht beantragt;
der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, geltend zu machen.
Unter diesen Umständen bleibt im Folgenden nur die Frage der geltend
gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea zu beurteilen.
6.
6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
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Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.1.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich darauf, an
der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft und der Sozialisierung des
Beschwerdeführers in Eritrea sowie der geltend gemachten illegalen Aus-
reise festzuhalten. Die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente reicht
gemäss der vorstehend genannten Rechtsprechung indes nicht aus, um
daraus auf eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG zu schliessen. Dass zusätzliche Gefährdungsfaktoren beste-
hen würden, ist gestützt auf die Aktenlage nicht zu bejahen. Die Vorinstanz
hat in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Weise dargestellt,
weshalb sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen als unglaubhaft erweisen (vgl. oben E. 4.1). Zu den in der vor-
instanzlichen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen nimmt der Be-
schwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben nicht Stellung. Hinsichtlich
der aus Eritrea stammenden und als Beweismittel eingereichten Doku-
mente bleibt festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, da diese bloss Infor-
mationen über die Lebensverhältnisse in Eritrea beinhalten (Fotos, Pass-
fotos, Ausweise Eltern, Schulzeugnis). Angesichts dieser Sachlage ist
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Vi-
sier der Militärbehörden stehen könnte. Weitere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt fest-
zuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlings-
rechtlicher Relevanz daher offenbleiben.
6.2 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. März 2015 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktions-
verfügung vom 29. April 2015 gutgeheissen wurde, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist dem
Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand für die ihm an-
gefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom
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Seite 10
24. Juli 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene
zeitliche Aufwand von rund 6.25 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich
angemessen und ist auf 5 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung
der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrun-
delegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE; vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2015) ist ihm ein Honorar in
Höhe von Fr. 780.– (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 780.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: