B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2605/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte und das SEM auf dieses mit Verfügung vom 8. Dezem-
ber 2011 nicht eintrat sowie den Beschwerdeführer im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer damals seine Unterkunft nach Erhalt der Ver-
fügung verliess und in der Folge als „unbekannten Aufenthaltes“ galt,
II.
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 in der Schweiz – zusam-
men mit seiner Lebenspartnerin B._______ und dem gemeinsamen Kind
C._______ (N […]) – zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte und dabei einen
durch die nigerianische Botschaft in Rom ausgestellten Nationalitätenaus-
weis zu den Akten reichte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017
in Österreich und am 22. April 2009 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass er am 23. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso summarisch (Befragung zur Person, BzP) befragt und ihm das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO), zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Ita-
lien gewährt wurde,
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dass er dabei auf die schwierigen Lebensbedingungen in Italien und auf
den Umstand verwies, dass sein Asylverfahren dort vor vielen Jahren mit
einer negativen Verfügung abgeschlossen worden sei,
dass das SEM am 2. März 2018 die italienischen Behörden um seine Wie-
deraufnahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass am (…) das zweite Kind des Beschwerdeführers, D._______ (N […]),
in der Schweiz zur Welt kam,
dass die italienischen Behörden am 20. März 2018 das Gesuch um Wie-
deraufnahme guthiessen,
dass das SEM mit (am 27. April 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. April
2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom gleichen Tag in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf die Asylgesuche der
Lebenspartnerin und Kinder des Beschwerdeführers nicht eintrat und
deren Wegweisung nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz be-
antragte,
dass auch seine Lebenspartnerin/Kinder die sie betreffende Verfügung mit
einer Beschwerde vom 4. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fochten und dieses Verfahren (E-2602/2018) heute separat durch das glei-
che Spruchgremium behandelt wird,
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dass zur Begründung der Beschwerde wiederum auf die prekären Verhält-
nisse für Asylsuchende und ausländische Personen in Italien hingewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Italien nach dem
erfolglosen ersten Dublin-Verfahren in der Schweiz erfolglos für den Erhalt
einer Bewilligung gekämpft,
dass er mit seiner Frau und seinem Kind auf der Strasse habe leben müs-
sen und seine Frau mangels medizinischer Hilfe zwei Fehlgeburten gehabt
habe,
dass die Polizei und andere Behörden ihre Hilfe vom Vorlegen eines Ar-
beits- oder Mietvertrags abhängig gemacht hätten, den sie nicht gehabt
hätten,
dass er mit Frau und Kind Mitte 2017 nach Österreich geflüchtet sei, sie
jedoch von den dortigen Behörden nach Italien zurückgeschickt und nach
Neapel gebracht worden seien, dort jedoch erneut keinerlei Hilfe bekom-
men hätten,
dass er und seine Familie es in Italien nicht mehr ausgehalten hätten, zu-
mal seine Ehefrau wieder schwanger gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit seiner Familie in
die Schweiz gereist sei, er als Ehemann und Vater zweier Kinder eine Ver-
antwortung trage und insbesondere für die Kinder um eine Chance in der
Schweiz ersuche,
dass ihnen "kein einziger Anwalt oder Rechtsberatungsstelle geholfen"
habe, diese Beschwerde zu verfassen, und er sehr hoffe, seine Asylgründe
würden in der Schweiz materiell beurteilt,
dass der Instruktionsrichter am 8. Mai 2018 im Rahmen einer superprovi-
sorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde in Dublin-Verfahren die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
dem Vorliegenden – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zustän-
digkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017
VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
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der Artikel 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. April 2009 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. März 2018 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Gesuch am 20. März 2018 zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR]: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und
Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dä-
nemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27),
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung inter-
nationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung
der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet
wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer angibt, in Italien weder adäquate Unterkunft
noch Zugang zu der damit notwendigerweise verbundenen medizinischen
Betreuung namentlich für Ehefrau und Kind erhalten zu haben respektive
– im Fall einer Überstellung – zu erhalten,
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dass der Beschwerdeführer damit keine eigenen gesundheitlichen Prob-
leme, jedoch sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Italien
setze seine Familie einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass die gesundheitliche Situation von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6.2 und 2011/9 E. 7, je
m.w.H.),
dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, wie auch dem
heute ausgefällten Urteil im Verfahren E-2602/2018 zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsge-
richt bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass die italienischen Behörden zwar seit einiger Zeit wegen der Aufent-
haltsbedingungen für Asylsuchende in der Kritik stehen (vgl. hierzu etwa
die unter
italien-1.html abrufbaren Berichte), die dramatischen Schilderungen in den
Rechtsmitteln des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen allerdings
– wie im Urteil E-2602/2018 ausgeführt wird – einen plakativen und über-
triebenen Eindruck hinterlassen,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation
des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 hinreichend auseinandergesetzt hat, weshalb weder eine Er-
messensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden
muss,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass jedoch die mit dem Vollzug der Rückführung des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau/Kinder beauftragten Behörden anzuweisen sind, die
Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden so zu
koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam nach Italien zurückkeh-
ren kann,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2605/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Rückführung des Beschwerdeführers und seiner
Lebenspartnerin und Kinder (N […] / E-2602/2018) beauftragten Behörden
werden angewiesen, die Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italie-
nischen Behörden so zu koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam
nach Italien zurückkehren kann
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: