B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2605/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 23. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Juni 2012 bewilligte das Bun-
desamt für Migration (BFM, heute SEM) dem Ehemann der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentli-
chen Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 kam das SEM zum
Schluss, die geltend gemachte Desertion und die illegale Ausreise seien
unglaubhaft und stellte fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine hiergegen
eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3677/2015 vom 13. Juli 2017 ab.
B.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. Februar 2016 fand die Befragung zur Person und am
11. September 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte sie geltend, sie
habe die Schule abgebrochen, geheiratet und Zwillinge bekommen. Sie
habe Eritrea ohne ihre Zwillinge Ende 2014 illegal verlassen, weil sich ihr
Ehemann in der Schweiz befinde und weil sie wegen ihm seit (…) aufge-
sucht und viermal inhaftiert worden sei.
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin B._______ und am (…) C._______.
D.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 (zugestellt am 29. April 2019) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Disposi-
tivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3),
ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4 und 5) und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivzif-
fer 6).
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 (Poststempel 28. Mai 2019) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. April 2019 sei in den Disposi-
tivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es
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sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen,
der Wegweisungsvollzug auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch
den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011
E. 3.2, m. w. H.). Vorliegend liegt zwar keine Rüge der unsorgfältigen Ak-
tenführung vor, indessen fällt auf, dass das Aktenverzeichnis der Ehefrau
mit Aktennummer beziehungsweise Aktorum C hätte geführt werden müs-
sen und nicht – wie vorliegend – mit A beziehungsweise B. Deshalb ist das
SEM daran zu erinnern, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in
chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden
müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, das eine chronologi-
sche Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält
(vgl. Urteil des BGer 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch
das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwer-
deführerin stützt ihre Fluchtgeschichte auf die unglaubhafte Desertion ihres
Ehemannes (Urteil des BVGer E-3677/2015 vom 13. Juli 2017 insb.
E. 6.2.5 und 6.3, Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Desertion des Ehe-
mannes). Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu
betrachten sind. Hinzu kommt, dass diese sowohl oberflächlich als auch
stereotyp ausgefallen sind. Schliesslich gehen die Erklärungsversuche,
weshalb die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre nach der Ausreise ihres
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Ehemannes belangt worden sein soll, ins Leere. Die lange Zeitspanne zwi-
schen der Ausreise des Ehemannes und derjenigen der Beschwerdefüh-
rerin untermauert vielmehr die zutreffenden Schlussfolgerungen der
Vorinstanz. Was die Übersetzung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin
in beiden Befragungen mündlich und schriftlich bestätigt, die Dolmetsche-
rin beziehungsweise den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Ak-
ten, B10, S. 1 und B3, S. 2 und S. 12). Es trifft zwar zu, dass die beiden
Worte «Verbesserung» und «Erwägung» fehlerhaft sein müssen (SEM-Ak-
ten, B3, S. 6 oben und S. 9 unten). Es handelt sich hierbei jedoch lediglich
um zwei unbedeutende Flüchtigkeitsfehler, die nicht – wie auf Beschwer-
deebene behauptet – auf mangelnde Fähigkeiten des Dolmetschers
schliessen lassen. Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine
weiteren Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Letztere sind der anwe-
senden Hilfswerksvertretung ebenfalls keine aufgefallen, was sie sonst
festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Ak-
ten, B10, S. 17). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
6.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der
neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil be-
darf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
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6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illega-
len Ausreise offenbleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen liessen. Insbesondere sind ihre geltend ge-
machten Fluchtgründe – wie vorliegend dargelegt – als unglaubhaft zu be-
trachten. Insofern weist sie neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich
keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
6.4 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel