B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2606/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 21. März 2009 und reiste am 25. März 2009 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Zu seinem Gesuch wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 30. März 2009
summarisch befragt. Am 2. April 2009 erhielt er einlässlich Gelegenheit,
sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Gesuchsbegrün-
dung wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2012, eröffnet am 10. April 2012, lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen sei-
en asylrechtlich unbeachtlich und vermöchten den Anforderungen von
Art. 3 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das BFM erklärte den Weg-
weisungsvollzug im Weiteren als zumutbar, zulässig und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er im Falle der Gutheissung
seiner Beschwerde um eine angemessene Frist zur Einreichung einer de-
taillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung. Des Wei-
teren bat der Rechtsvertreter um Bekanntgabe des voraussichtlichen
Spruchgremiums.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 22 Beweis-
mittel (unter anderem Berichte staatlicher und nicht-staatlicher Organisa-
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tionen betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka und Auszüge aus dem
Todesregister) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin
dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für das Beschwerdeverfahren er-
hob sie sodann einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Ansetzung einer
Frist zwecks Einreichens einer Kostennote wies sie ab. Schliesslich gab
sie dem Rechtsvertreter das voraussichtliche Spruchgremium bekannt.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kosten-
note zu den Akten. Gleichentags wurde der Kostenvorschuss fristgerecht
eingezahlt.
F.
Am 12. Juni 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsver-
treter am 18. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Schreiben vom 7. August 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Replik
mit drei Beilagen (Medienberichte aus dem Internet) zu den Akten.
I.
Am 10. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Be-
schwerdeergänzung mit 30 Beweismitteln in Kopie (zwei Schreiben des
Dorfvorstehers, Zeitungsmeldungen, Medienberichte aus dem Internet
und NGO-Berichte) zu den Akten. In der Eingabe setzte sich der Rechts-
vertreter unter anderem mit der Situation für tamilische Rückkehrer aus-
einander.
J.
Am 6. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Beschwer-
deergänzung mit 24 Beweismitteln (erneut Berichte von online- und
Printmedien sowie einen Bericht von Human Rights Watch) zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
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rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 5. April 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
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stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die BFM-Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bildet, werden dem BFM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 5. Juni 2012 einbezahlte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 5. Juni 2012 eine Kostennote
(mit Stand der Aufwendungen bis zu diesem Datum) eingereicht. In dieser
macht er einen Aufwand von 14,76 Stunden geltend. Zudem verweist er
auf seinen Stundentarif von Fr. 240.-. Der Aufwand für die späteren um-
fangreichen Eingaben wurde nicht ausgewiesen. Er wird vom Gericht von
Amtes wegen eingeschätzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausge-
wiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand betreffend den Aufwand bis zum
5. Juni 2014 als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzie-
ren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (ins-
besondere Länderberichte, Zeitungsartikel und online-Medienberichte)
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher
nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig
sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie
zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka
und die Rückkehrsituation Bezug nehmen, in diversen, vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht worden. Zudem finden sich in den Eingaben viele redundante
Ausführungen.
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Der Arbeitsaufwand für die späteren Eingaben (7. August 2012: rund 2
Seiten plus Beweismittel, 10. Oktober 2012: 26 Seiten plus Beweismittel;
6. Februar 2012: 36 Seiten plus Beweismittel) ist sodann zusätzlich zu
veranschlagen. Auch hier ist bei der Einschätzung des Aufwandes zu be-
rücksichtigen, dass die Ergänzungen und Beweismittel in vielen anderen
Verfahren ebenfalls eingereicht wurden und der entsprechende Aufwand
teilweise bereits entschädigt worden ist.
Unter Berücksichtigung des Obgesagten und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer
somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 5. Juni 2012 der
Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wir angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler