Abtei lung V
E-2607/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren [...],
Irak,
c/o DZ Reconvilier, 50, rue de la Colline,
2732 Reconvilier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2010 /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2607/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker aus A._______ in der B._______,
reiste eigenen Angaben zufolge Ende April 2008 aus seiner Heimat
aus und gelangte über Syrien und die Türkei im August 2008 nach
Bulgarien, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Im April 2009 sei er
nach Rumänien gereist, wo er sieben Monate geblieben sei, bevor er
wieder nach Bulgarien zurückgekehrt sei, um einen Tag später nach
Syrien abzureisen. In Syrien sei er einen Monat bei seinen Eltern ge-
blieben und danach wieder nach Bulgarien gereist, wo er wiederum
nur einen Tag geblieben und von wo aus er über Deutschland am
6. Dezember 2009 in die Schweiz eingereist sei. Am 7. Dezember
2009 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) ein
Asylgesuch. Am 14. Dezember 2009 wurde er im EVZ zu seinem
Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (A2/13).
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe im Irak bis zum Sturz Saddam Husseins im Geheimdienst
gearbeitet, sein Vater sei als [...] angestellt gewesen. Nach dem Sturz
Saddam Husseins seien sie aus Bagdad weggezogen. Man habe
zweimal versucht, sie umzubringen. Am 27. Dezember 2007 sei auf
sein Auto geschossen worden und er sei dabei verletzt worden. Im
März 2008 habe der zweite Anschlag, diesmal auf sein Haus,
stattgefunden. Da er nicht zuhause gewesen sei, sei ihm nichts
geschehen. Er habe seit 2004/2005 versteckt im Irak gelebt, resp. sei
in die Provinz B._______ gezogen, wo er noch nicht bekannt gewesen
sei. Seit 2008 bestehe aber ein Haftbefehl gegen ihn, da die Behörden
herausgefunden hätten, dass er nach B._______ gezogen sei.
Vorgeworfen werde ihm die Verletzung von Menschenrechten. Er habe
zwar für die Abteilung [...] gearbeitet, welche Informationen betreffend
[...] beschafft habe, wobei Entführungen und Eliminierungen
durchgeführt worden seien. Er selbst habe aber keine Menschenrechte
verletzt. Er sei jedoch für all die begangenen Operationen
verantwortlich gewesen. Im Irak würde er zum Tode verurteilt werden.
In Bulgarien habe er seine richtigen Asylgründe nicht dargelegt, da er
befürchtet habe, von Bulgarien wieder zurück in den Irak geschickt zu
werden. Er habe angegeben, dass sein Vater für die Regierung und er
selbst im Ministerium für Elektrizität angestellt gewesen sei und gegen
ihn ein Haftbefehl bestehe. Er habe in Bulgarien einen "positiven
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Entscheid" und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche noch
weitere drei Jahre gültig sei.
Zur Bestätigung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen zu
den Akten:
- Kopie seines Militärausweises vom [...]
- Kopien zweier Berufsausweise vom [...]
- Kopie seines Nationalitätenausweises vom [...]
- Kopie eines Diplomatenausweises vom [...]
- Kopien der Ausweise der Eltern
- Kopien von Firmenaufträgen der Stadt B._______
- Kopie seiner Wohnsitzbestätigung
- Kopien von Fotos seines Vaters
- Kopie seines Uniabschlusszeugnisses vom [...]
- Kopie der Gründungsbestätigung seiner Firma
- Kopie eines Kaufvertrages für sein Auto
- Kopien von Aufträgen betreffend seine Geheimdiensttätigkeit
- Kopien von Fotos betreffend den Anschlag auf sein Haus vom [...]
- Kopie einer Spitalbestätigung betreffend den Angriff auf ihn vom [...]
- Kopie eines Haftbefehls gegen ihn vom [...]
- Kopie seines Heiratsscheines
- Kopie der Identitätskarten seiner Ehefrau
- Kopie seines irakischen Passes, ausgestellt in Sofia am [...]
- Kopie seiner Identitätskarte vom [...]
- Kopie seines bulgarischen Reisedokumentes vom [...]
B.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am
14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen
Wegweisung nach Bulgarien gewährt, da Bulgarien gestützt auf seine
Aussagen und die Eurodactreffer vom 23. August 2008 und vom
6. Oktober 2008 (A4/2) vermutlich für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab
dazu an, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle, da dort sein
Leben in Gefahr sei, da Leute der irakischen Behörden seine Ver-
wandten in Syrien und Freunde in Bulgarien angerufen und gedroht
hätten, den bulgarischen Behörden mitzuteilen, dass er beim
Geheimdienst von Saddam Hussein tätig gewesen sei. Er habe
niemandem gesagt, dass er beim Geheimdienst tätig gewesen sei.
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Man würde ihm in Bulgarien die Aufenthaltsbewilligung entziehen und
ihn in den Irak zurückschicken (A2, S. 10).
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton Bern zugeteilt (A7/6).
D.
Am 23. Dezember 2009 richtete das BFM, gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an die bulgarischen Behörden (A11/5).
E.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilten die bulgarischen Behörden
ihr Einverständnis betreffend eine Rückübernahme des Beschwerde-
führers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO mit (A13/1).
F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung
nach Bulgarien an und bat die zuständige kantonale Behörde um Er-
öffnung des Entscheides (A17/5). Der Migrationsdienst Bern erliess
daraufhin am 13. Januar 2010 eine Haftanordnungsverfügung, mit
welcher die Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft
sowie seine Rückführung nach Bulgarien angeordnet wurde (A21/4).
Da sich der Beschwerdeführer [...] schwer verletzte und hospitalisiert
werden musste, erliess das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010
einen neuen Entscheid, welcher denjenigen vom 8. Januar 2010
ersetzte (A22/6).
Mit dieser Verfügung vom 4. März 2010 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Bulgarien weg, ordnete den Vollzug an, wobei der
Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte gleichzeitig fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid
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wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde
am 12. April 2010 eröffnet.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 4. März 2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen
Neubeurteilung insbesondere seiner Fluchtgründe aus Bulgarien an
das BFM zurückzuweisen. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
sucht.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass der irakische Sicherheitsdienst ihn nach wie vor suche; dies auch
in Syrien und Bulgarien. In Bulgarien sei er vom irakischen Sicher-
heitsdienst telefonisch bedroht und mehrmals zusammengeschlagen
worden. Die bulgarische Polizei nehme seine Anzeigen nicht ernst und
habe ihm nicht geglaubt. Ein Angestellter der irakischen Botschaft in
Sofia habe ihm mitgeteilt, dass die Botschaft aufschlussreiche Hin-
weise über ihn erhalten habe. Weiter machte er geltend, dass er auf -
grund seiner gesundheitlichen Situation nicht reisefähig sei, da er
körperliche wie psychische Probleme entwickelt habe. Auf die aus-
führliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen werden.
H.
Mit Telefax vom 19. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
vorläufig aus.
I.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 die
vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 56
VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Be-
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richt über seine derzeitige Behandlung sowie eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asyl-
behörden einzureichen. Die Behandlung des Gesuches um unentgelt-
liche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
J.
Mit Eingabe vom 24. April 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 19. April 2010 zu den Akten, mit welchem ihm
von C._______ eine Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD- 10 F43.1) diagnostiziert wurde.
K.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer frist-
gerecht eine Entbindung der drei ihn behandelnden Ärzte von der
ärztlichen Schweigepflicht sowie den Spitalbericht des Spitals
D._______ vom 26. April 2010 zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 stellte das Bundesver-
waltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehm-
lassung zu. Das BFM wurde insbesondere um Stellungnahme dazu
gebeten, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien anerkannter Flüchtling
sei und deshalb ein Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG hätte
ergehen müssen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte das BFM die Ab-
lehnung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. Auf die
weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen werden.
N.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 entgegnete der Beschwerdeführer,
dass die Vorinstanz bezüglich seiner Reisefähigkeit den ärztlichen
Bericht vom 19. April 2010, welcher ihm posttraumatische Be-
schwerden, Angst- und Panikattacken und Suizidgedanken bestätige,
ignoriere. Zudem ignoriere die Vorinstanz den von ihm im EVZ ab-
gegeben Ausweis gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ein solches
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Dokument werde nur anerkannten Flüchtlingen ausgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher, die Beschwerde
hingegen in französischer Sprache verfasst (Art. 16 Abs. 2 AsylG und
Art. 33a Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des
angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien
eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache
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geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend wird das Be-
schwerdeverfahren in Deutsch geführt.
4.
4.1 Zur Begründung des Entscheides vom 4. März 2010 führte das
BFM aus, Bulgarien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am
5. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 4. Juli 2010 zu erfolgen. Die
Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick
auf ein Dublin-Verfahren am 14. Dezember 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, dass er nicht nach
Bulgarien zurück wolle. Sein Leben sei in Bulgarien in Gefahr. Leute
der irakischen Behörden hätten Freunde in Bulgarien angerufen und
hätten diesen gesagt, sie würden den bulgarischen Behörden mit -
teilen, dass er beim ehemaligen Geheimdienst von Saddam Hussein
tätig gewesen sei. Er habe in Bulgarien niemandem seine wirklichen
Asylgründe erzählt. In Bulgarien würde man ihm die Aufenthalts-
bewilligung entziehen und ihn in den Irak zurückschicken. Diese Ein-
wände würden an der Zuständigkeit Bulgariens nichts ändern.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei
das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
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0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien, und
weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat.
Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei auch technisch mög-
lich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung
Bulgariens vorliege.
4.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
da er sich zu seinen Fluchtgründen aus Bulgarien nicht habe äussern
können. Seit er den Irak verlassen habe, habe ihn der irakische
Sicherheitsdienst in Syrien, in der Türkei und in Bulgarien verfolgt, weil
er unter Saddam Hussein ein Sicherheitsagent gewesen sei. Es sei
notorisch, dass die Sicherheitsbehörden des Irak seit 2004 aus
Schiiten bestünden, welche die ehemaligen Geheimagenten Saddam
Husseins als Kriminelle sähen, die es zu eliminieren gelte. Nach seiner
Flucht aus dem Irak und während seines Aufenthaltes in Syrien habe
ihn der irakische Sicherheitsdienst verfolgt und zweimal versucht, ihn
und seinen Freund in ein Auto zu zwingen. Deshalb hätten sie Syrien
verlassen. In Bulgarien hätten ihn die Sicherheitsbehörden weiter be-
lästigt. Sie hätten ihn telefonisch und verbal bedroht und ihn mehrmals
verprügelt. Im Februar 2009, als er von seiner Arbeit als Bäcker mit
dem Auto habe nach Hause fahren wollen, hätten zwei Autos versucht,
ihn in eine Ecke zu drängen. Die Insassen hätten auf Arabisch auf ihn
eingeschrien. Er habe sich in die Garage der Bäckerei retten können,
von wo aus er die Polizei verständigt habe. Er habe der Polizei erklärt,
dass sein Leben in Gefahr sei und dass er eine Anzeige machen wolle.
Die Polizisten hätten den Vorfall bagatellisiert und kein Verfahren er -
öffnet. Zudem habe ihm ein Angestellter der irakischen Botschaft in
Sofia mitgeteilt, dass sie Informationen darüber hätten, dass er ein an-
erkannter Flüchtling und ein ehemaliger Agent des Sicherheitsdienstes
von Saddam Hussein sei. Aus diesen Gründen sei er in Bulgarien an
Leib und Leben bedroht.
Weiter sei er auch nicht reisefähig, da er sich [...] schwere
Verletzungen zugezogen habe, welche längerfristig der Pflege
bedürften. Dazu habe er noch eine posttraumatische
Belastungsstörung entwickelt, aufgrund derer er Panikattacken und
eine Depression habe.
Zur Stützung seiner Vorbingen reichte er einen ärztlichen Bericht vom
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19. April 2010, mit welchem ihm von Dr. C._______ eine post-
traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde,
und den Spitalbericht vom 26. April 2010 bezüglich seiner Ver-
letzungen [...] zu den Akten.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Akten merklich
verbessert habe, weshalb er reisefähig sei. Bezüglich des Status des
Beschwerdeführers in Bulgarien sei anzumerken, dass er dort offenbar
subsidiären Schutz geniesse, aber nicht anerkannter Flüchtling sei, da
in einem solchen Fall gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 (EURODAC-
Verordnung) Daten von anerkannten Flüchtlingen sofort gesperrt
würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem hätten die
bulgarischen Behörden sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer nach
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zurückzunehmen, weshalb davon
auszugehen sei, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
schlägig beurteilt worden sei und somit die Dublin-II-VO Anwendung
finde.
4.4 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2010
ausführt, er besitze im Gegenteil einen in Bulgarien ausgestellten
Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge, ist dies nicht zutreffend.
Beim fraglichen Dokument handelt es sich vielmehr um einen in
Bulgarien ausgestellten Reiseausweis "Travel document of subsidiary
protection beneficiary"
5.
5.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-
Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest,
dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig ist. Der Beschwerdeführer besitzt dort eine
Aufenthaltsbewilligung; seine Ausführungen betreffend den angeb-
lichen Flüchtlingsstatus nach FK sind, wie erwähnt, nicht zutreffend.
Gemäss Zustimmung vom 5. Januar 2010 akzeptiert Bulgarien die
Rücknahme des Beschwerdeführers nach abgelehntem Asylverfahren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Die Zuständigkeit Bulgariens wird
vom Beschwerdeführer in der Hinsicht bestritten, als er ausführt, dass
Bulgarien ihn in den Irak zurückschicken und ihm keinen Schutz vor
Übergriffen bieten würde, wenn er seine wahren Asylgründe darlegen
würde. Damit macht er jedoch Gründe geltend, welche einem Vollzug
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der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden und nicht solche,
welche grundsätzlich Bulgariens Zuständigkeit in Frage stellen. Es
bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach
Bulgarien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
5.2 Bulgarien ist sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es
liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Bulgarien nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers, dass die bulgarische Polizei seine
Anzeige nicht ernst genommen habe, ist eine unsubstanziierte Be-
hauptung, welche durch nichts belegt wurde. Ebenso verhält es sich
mit seinen grundsätzlichen Ausführungen, wonach ihn der irakische
Sicherheitsdienst in Bulgarien verfolge. Sämtliche Beweismittel, die
der Beschwerdeführer eingereicht hat, beziehen sich auf seine Vor-
bringen, was eine angeblich im Irak drohende Verfolgung betrifft; diese
zu prüfen liegt indessen in der Zuständigkeit Bulgariens. Betreffend die
angeblichen Probleme in Bulgarien und die Vorbringen, keinen Schutz
finden zu können, legt der Beschwerdeführer indessen keinerlei Be-
weisunterlagen vor. Sein weiteres Vorbringen, Bulgarien würde ihn,
wenn er seine wahren Asylgründe ausführen würde, in den Irak
zurückschicken, verfängt nicht. Zum Einen kann es nicht den
bulgarischen Behörden angelastet werden, wenn der Beschwerde-
führer seine Asylgründe anlässlich des Asylverfahrens in Bulgarien
angeblich nicht korrekt vorgebracht habe, und zum Anderen gibt es
auch diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass Bulgarien seinen aus
der FK resultierenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder bei einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht nachkommen würde.
Die Furcht, dass Bulgarien ihn bei Bekanntwerden seiner wahren
Asylgründe in den Irak zurückschaffen würde, ist folglich haltlos und
durch nichts belegt. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in
Bulgarien eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und subsidiären Schutz
geniesst.
Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner [...]
Verletzungen reiseunfähig zu sein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26.
April 2010 ist der Verlauf der Heilung dieser Verletzungen jedoch
korrekt und gut. Der Arzt empfahl in diesem Bericht eine "Vollbelastung
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innert zwei Wochen" sowie eine "radiologische Nachkontrolle in zwei
Monaten". Zum jetzigen Zeitpunkt sollte dies demnach bereits erfolgt
sein. Eine Reiseunfähigkeit wird im ärztlichen Bericht weder geltend
gemacht, noch ist sie ersichtlich. Allfälligen Schmerzen bei der Reise
kann mit einer Medikamentierung entgegnet werden. Weiter ist die
geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung auch in
Bulgarien zu behandeln; die Spitäler und Kliniken in den grösseren
Städten verfügen in aller Regel über psychiatrische Strukturen mit gut
ausgebildeten Fachpsychiatern. Bei einer Überstellung des
Beschwerdeführers von der Schweiz nach Bulgarien kann dem Risiko
einer geltend gemachten exazerbierten Dekompensation mit einer gut
organisierten Reise, in welcher allenfalls bereits auf dem Flug
psychiatrische Betreuung vorhanden ist, entgegengewirkt werden. Es
obliegt dem BFM, den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen.
5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM zu Recht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind all -
fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung
der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu
prüfen. Vorliegend bestehen kein Gründe, welche zu einem Selbstein-
tritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerde-
führers nach Bulgarien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet.
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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6.2 Die Beschwerdebegehren stellten sich insofern nicht als aus-
sichtslos dar, als die schweren [...]verletzungen und deren allfällige
Konsequenzen für eine Überstellung haben abgeklärt werden müssen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerde-
führer sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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