B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2607/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 16. September 2015 und der Anhörung vom 13. Februar 2018
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Errei-
chen des 18. Altersjahrs habe er zweieinhalb Jahre Militärdienst geleistet.
Nach Ausbruch der Krise im Jahr 2011 habe er drei- bis viermal an friedli-
chen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Später
sei er in B._______ von der Staatssicherheit verhaftet und nach Damaskus
gebracht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf die Fassade seines Res-
taurants Parolen geschrieben zu haben. Er sei gefoltert worden. Nach drei-
monatiger Haft sei er dank einer Amnestie des Präsidenten freigelassen
worden. Er habe seine Familie angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass
er als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Er hätte sich am
20. Juli 2015 beim Aushebungsamt C._______ melden sollen. Er habe sich
bei einem Freund in C._______ versteckt. Als sich die Lage verschlechtert
habe, sei er im Sommer 2015 ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte fünf Fotos aus seinem Militärdienst und ei-
nen Marschbefehl als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Am 24. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein
Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der ge-
wünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und der Unterzeichnete sei als amtlicher Rechtsvertreter bei-
zuordnen.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe erstmals an der Anhörung vorgebracht, an Demonstrationen teilge-
nommen zu haben. Selbst wenn die Demonstrationsteilnahmen glaubhaft
wären, so erscheine es als unwahrscheinlich, dass er dadurch die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gezogen hätte. Die Angaben des Beschwer-
deführers zu den Umständen seiner Inhaftierung und dem Sprayen von
Parolen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der Befragung
gesagt, die Wände seines Restaurants seien mit Parolen beschrieben wor-
den, während er an der Anhörung angab, Schul- und Bäckereiwände sowie
Wände des Nachbarn seien besprayt worden. Er habe die Haft stereotyp
und ohne jegliche Realkennzeichen geschildert. Es erscheine deshalb
fragwürdig, ob der Beschwerdeführer die Haft persönlich erlebt habe. Zu-
dem könne er die Haft nicht zeitlich einordnen. Seinen Ausführungen fehle
es an konkreten und substantiierten Hinweisen auf ein Aufgebot für den
Militärdienst. Alleine die Auskunft von Drittpersonen, er habe ein solches
Aufgebot erhalten, führe nicht zu einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts ändern. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft ein-
zustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Demonstrationsteil-
nahmen erst in der Anhörung erwähnt, weil er damit lediglich die ange-
spannte politische Stimmung in Syrien habe verdeutlichen wollen. Die we-
sentlichen Asylgründe seien indes die Inhaftierung aufgrund des Verdachts
des Schreibens politischer Parolen und die Einberufung in den Reserve-
dienst. Bezüglich des Orts der gesprayten Parolen sei darauf hinzuweisen,
dass mehrere Wände im Dorf besprayt worden seien und dass das Res-
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taurant und das Haus des Nachbarn eine gemeinsame Aussenwand hät-
ten. Er sei Analphabet und habe die Fragen sachlich und nach bestem Wis-
sen beantwortet. Seine Erlebnisse der Haft habe er gleich ausgeführt wie
die Angaben zu seiner Familie. Ein Bruch in der Erzählstruktur sei aber nur
dann anzunehmen, wenn gewisse Vorbringen ausführlich erzählt und an-
dere dagegen äusserst kurz beschrieben würden. Zudem sei seine sehr
schwierige persönliche Situation bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
zu beachten. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, dass er Probleme mit
der zeitlichen Einordnung habe. Aus seiner Aussage, er sei verhaftet wor-
den, als die ersten Menschen in Daraa festgenommen worden seien, lasse
sich nicht zwingend auf das Jahr 2011 schliessen. Er habe schlüssig ge-
sagt, dass er im Jahr 2014/2015 inhaftiert worden sei. Die Kombination der
Inhaftierung aufgrund des Schreibens politischer Parolen und der Weige-
rung, dem Aufgebot zum Reservedienst nachzukommen, stelle einen Po-
litmalus dar, welcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine politische Verfol-
gung zu begründen vermöge.
5.
5.1 Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die Angaben des Beschwer-
deführers zu den Umständen seiner Inhaftierung und der Haft widersprüch-
lich und äusserst vage ausgefallen sind. So gab er an der Befragung an,
er sei wegen Parolen auf der Fassade seines Restaurants verhaftet wor-
den. An der Anhörung sagte er hingegen lediglich, dass auf Wände Parolen
geschrieben worden seien. Auf Nachfrage hin konkretisierte er, es seien
Schul- und Bäckereiwände betroffen gewesen. Erst auf eine nochmalige
Nachfrage mit dem Hinweis, er habe bei der Befragung zu Protokoll gege-
ben, die Parolen seien auf seine Restaurantwand geschrieben gewesen,
bestätigte er dies. Bezüglich Zeitpunkt dieses Vorfalls und der anschlies-
senden Inhaftierung gab er an der Befragung an, dies habe sich Mitte 2014
abgespielt, während er an der Anhörung meinte, dies sei zum Zeitpunkt der
ersten Festnahmen in Daraa geschehen. Die Begründung des Beschwer-
deführers, die ersten Festnahmen in Daraa seien nicht zwingend im Jahr
2011 erfolgt und er habe betont, dass er Mühe mit Zeitangaben habe, ver-
mag nicht zu überzeugen. Die ersten Festnahmen in Daraa fanden nach
übereinstimmender Quellenlage im März 2011 statt (vgl. /politik/syrien-so-begann-der-buergerkrieg-1.2390544 >,
abgerufen am 17.05.2018; B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2011 >, abgerufen am 17.05.2018). Trotz
seiner angeblichen Probleme, Vorfälle zeitlich einzuordnen, sollte der Be-
schwerdeführer angeben können, ob die dreimonatige Inhaftierung kurz
vor seiner Ausreise oder bereits im März 2011, mithin rund drei Jahre vor
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seiner Ausreise, stattgefunden hat. Zur Haft äusserte der Beschwerdefüh-
rer vage, er habe mit circa 100 weiteren Personen in einem Raum gestan-
den. Es habe wenig zu essen und trinken gegeben. Er sei geschlagen wor-
den und habe Dokumente unterzeichnen müssen. Eines Tages seien sie
wegen einer Amnestie des Präsidenten entlassen worden. Auch von einem
Analphabeten dürfte erwartet werden, dass er eine Haft, die immerhin drei
Monate gedauert haben soll, etwas konkreter schilderten könnte. Der Hin-
weis, er habe die Haft gleich ausgeführt wie seine Angaben zur Familie, ist
unbehelflich. Dass seine Angaben zur Familie knapp ausgefallen sind,
ergibt sich aufgrund der Struktur der Fragen; auf die Frage nach Familien-
angehörigen, deren Namen und Wohnorte genügt eine kurze, korrekte Ant-
wort. Zudem fällt durchaus ein Bruch in der Erzählstruktur auf, wenn die
Angaben zur Haft mit den Schilderungen seines zweieinhalb Jahre dauern-
den Militärdienstes verglichen werden. Er erzählte den Ablauf der Rekru-
tierung und die dreimonatige Ausbildungsphase mit anschliessendem Mili-
tärdienst im Libanon detailliert und stimmig. Des Weiteren widersprach er
sich bei den Umständen der Haftentlassung. Anlässlich der Befragung
führte er aus, er sei in einem Stadtteil namens Meze freigelassen worden.
Der Weg von Damaskus nach B._______ sei damals sehr gefährlich ge-
wesen, weshalb er 40 Tage gebraucht habe, bis er in B._______ angekom-
men sei. An der Anhörung meinte er hingegen, er habe für den Weg nach
B._______ drei Tage gebraucht. Angesichts dieser Widersprüche und Un-
gereimtheiten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die dreimona-
tige Inhaftierung aufgrund von auf Wände geschriebenen Parolen glaub-
haft darzulegen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie habe ihm mitge-
teilt, er sei als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Als Beleg
reichte er einen Marschbefehl ein. Das Nichtfolgeleisten eines angeblichen
Aufgebots zum Militärdienst könnte einen objektiven Nachfluchtgrund dar-
stellen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche
die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung füh-
ren. Die Beweiskraft des eingereichten Marschbefehls ist als gering einzu-
stufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind.
Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres aus-
gegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweige-
rung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften
nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine
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Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegen-
den Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie
und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden,
dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte.
Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheits-
behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und
er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der
Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen
hätte. Angesichts dieser Überlegungen erübrigen sich Abklärungen über
die Echtheit des eingereichten Marschbefehls.
Hinzuzufügen ist, dass bezüglich der Einberufung in den Militärdienst
durch das syrische Regime zwischen dem Erhalt eines Aufgebots und ei-
ner tatsächlichen Einziehung zu unterscheiden ist. Während auch Reser-
visten, welche sich in Gebieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der
Regierungstruppen stehen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl.
Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress:
Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria,
15.12.2014,
stress.html#!/ 2014/12/ the-assad-regime-under-stress.html, abgerufen am
26.09.2017), werden grundsätzlich – gemäss den dem Gericht vorliegen-
den Informationen – nur diejenigen tatsächlich eingezogen, welche sich in
den vom Regime beherrschten Gebieten aufhalten (vgl. Danish Immigra-
tion Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty
and Recruitment to the YPG, 26.02.2015,
/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/
Syriennotat26feb 2015.pdf, S. 6, abgerufen am 17.05.2018). Der Be-
schwerdeführer hat sich in von der Opposition beziehungsweise in von der
Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) kontrollierten Gebieten aufgehalten. Dem
Aufgebot lässt sich entnehmen, dass er sich bei der Rekrutierungsabtei-
lung C._______ hätte melden sollen, also in einem von der PYD kontrol-
lierten Gebiet. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufge-
boten worden wäre, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im von der
Opposition beziehungsweise von der PYD kontrollierten Gebiet tatsächlich
eingezogen worden wäre. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es vorlie-
gend auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch ohnehin
nicht an, denn eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht
allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG – welche vorliegend nicht gegeben ist – die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
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5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asyl-
relevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: