B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2607/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Asylverfahren) /
N (…).
E-2607/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Dezember 2015 zusammen mit ih-
rem Ehemann in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wur-
den beide vom SEM summarisch zur Person befragt. Ein zwischenzeitlich
eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 4. Oktober 2017 beendet. Am
8. Mai 2018 wurde beide zu ihren Asylgründen angehört. Am 27. Dezember
2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin und ihren Mann zur Über-
setzung von im Mai 2018 eingereichten Beweismitteln auf.
B.
Die per 15. April 2019 von der Beschwerdeführerin mandatierte (und rubri-
zierte) Rechtsvertreterin ersuchte das SEM mit Schreiben vom 16. April
2019 «baldmöglichst» um einen Entscheid über das nunmehr dreieinhalb
Jahre hängige Asylgesuch, allenfalls um eine Information über den Verfah-
rensstand. Das Anliegen begründete sie damit, dass die Ungewissheit über
die Situation für das (…) Ehepaar sehr belastend sei.
C.
Mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2019 zeigte das SEM Verständnis für
das Anliegen und erklärte sein Bemühen, das Asylgesuch «so schnell wie
möglich» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensab-
schluss könne aber angesichts der Pendenzenlast nicht genannt werden.
D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin – ohne ihren
Ehemann – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend
«Rechtsverzögerung» (vgl. Rubrum der Beschwerde und materielle Be-
schwerdebegründung) beziehungsweise eine «Rechtsverweigerungsbe-
schwerde» (vgl. formelle Beschwerdebegründung Ziff. 2). Darin beantragt
sie die Anweisung an das SEM zum beförderlichen und zügigen Abschluss
des Asylverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertre-
terin.
In der Begründung macht sie im Wesentlichen auf ihre Verfolgungs- und
Gefährdungssituation in der Türkei, die über dreieinhalbjährige Verfahrens-
dauer, die mit der langen Wartezeit schwierig gewordene persönliche Situ-
ation ([…]), sowie die bislang unbefriedigende, standardisierte Reaktion
des SEM auf ihr Beschleunigungsersuchen aufmerksam.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen und das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 26. Juni 2019 eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 nimmt das SEM dahingehend
Stellung, dass es sich vorliegend um einen auf die hohe Geschäfts- und
Pendenzenlast zurückzuführenden Altfall handle. Die damit verbundene
grosse Belastung der Betroffenen sei nachvollziehbar. Im Rahmen einer
Reorganisation habe nun auch die zuständige Sachbearbeiterin gewech-
selt. Der Fall werde aber nach Erledigung der Beschwerdesache prioritär
weiterbearbeitet.
Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich auf-
drängenden gutheissenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird die
Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe an die Beschwerdeführe-
rin und Einräumung des Replikrechts direkt als Beilage zum vorliegenden
Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 4
1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich
gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdele-
gitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Be-
gehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf be-
steht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in
Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 m.w.H.).
Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vor-
nahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis
anhin in der Sache nicht entschieden hat.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten.
1.5 Der ebenfalls seit dem 10. Dezember 2015 im Asylverfahren befindli-
che Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht Partei des vorliegenden
Verfahrens. Dies geht aus der Vollmacht vom 15. April 2019 und aus der
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Seite 5
vorliegenden Beschwerde unmissverständlich hervor. Dort ist jeweils nur
die Beschwerdeführerin erwähnt.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Pra-
xis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht voraus-
gesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
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Seite 6
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V
190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2
m.w.H.).
3.2 Vorliegend handelt es sich angesichts des Inhalts der Beschwerde un-
zweifelhaft um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. hierzu auch den
Betreff der Rechtsmitteleingabe), da das SEM bislang nie seine grundsätz-
liche Weigerung zum Erlass einer Verfügung zum Ausdruck gab und die
Beschwerdeführerin solches auch nie behauptete; vielmehr ersuchte sie
um einen beförderlichen Verfahrensfortschritt beziehungsweise –ab-
schluss. Der von ihr in der formellen Beschwerdebegründung Ziff. 2 (vgl.
Beschwerde S. 2) verwendet Terminus «Rechtsverweigerungsbe-
schwerde» ist offensichtlich ein Versehen.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände,
welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März
2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Penden-
zenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass
gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
(vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbe-
sondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen
aufdrängen. Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materi-
elle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dub-
lin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachver-
haltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen und sachlich wie
zeitlich kaum losgelöst vom konnexen Verfahren der Tochter (N […]) zu
erledigen sein. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten
Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Seit dem Asylgesuch vom
10. Dezember 2015 gab es längere Verfahrenssequenzen, in denen das
Verfahren weder formell noch faktisch sistiert war und dennoch unbearbei-
tet brach lag. Die Beschwerdeführerin kam demgegenüber der ihr oblie-
genden Mitwirkungspflicht auf entsprechende Aufforderung des SEM
scheinbar umfassend nach: Nach der Aufforderung des SEM vom 27. De-
zember 2018 zur Übersetzung von im Mai 2018 eingereichten Beweismit-
teln ist zwar in den Asylakten N (…) kein Akteneingang der Beschwerde-
führerin und/oder ihres Ehemannes mehr zu verzeichnen. Jedoch stellt das
Bundesverwaltungsgericht solche Übersetzungen betreffend von diesem
Ehepaar eingereichten Beweismitteln in den Asylakten der Tochter fest
E-2607/2019
Seite 7
(vgl. Eingaben vom 18. und 21. Januar 2019 in den Akten N […]). Das mit
berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, […] und mentale Be-
lastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete
Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens beziehungsweise zumindest
um Information über den Verfahrensstand vom 16. April 2019 beantwortete
das SEM nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom 17. Mai 2019). Es
blieb inhaltlich auch weitgehend unverbindlich (Verständnisbezeugung für
das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um
beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitrau-
mangabe). In der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde wird so-
dann unter erneutem Hinweis auf die Pendenzensituation eingeräumt,
dass es sich um einen Altfall handle. Gleichzeitig wird erklärt, dass die Ver-
zögerung auch auf einen kürzlich erfolgten, reorganisatorisch bedingten
personellen Wechsel in der Fallbearbeitung zurückzuführen sei und die
Weiterbearbeitung der Sache nach Abschluss des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens Priorität geniesse. Einen Antrag enthält die Vernehmlassung
nicht. Unbesehen dessen drängt sich eine Gutheissung nach dem Gesag-
ten auf, zumal die vom SEM gemachten Zusicherungen beziehungsweise
Absichtserklärungen nicht rechtsverbindlich sind, somit nicht als Garantie
zur Klärung der asylrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin angese-
hen werden können und abgesehen davon ohnehin stets vage geblieben
sind. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen
Zeit ist durch Betroffene grundsätzlich nicht hinzunehmen und das durch
die Akten dokumentierte Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderli-
chen Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Das Be-
schleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt und die Rüge
der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Das Ergebnis ent-
spricht nicht nur der langjährigen Gerichtspraxis, sondern insbesondere
auch der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleich-
baren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die letzthin ergangenen Urteile E-
2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren
der Beschwerdeführerin beförderlich – d.h. jedenfalls unter Vermeidung
weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – fortzuführen. Sollte das SEM kei-
nen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfah-
ren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzu-
schliessen.
E-2607/2019
Seite 8
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
terin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Total-
betrag von Fr. 975.–. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden
à Fr. 185.– sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.– aus. Der zeitliche
Aufwand erscheint dabei überhöht. Auch die geltend gemachte Auslagen-
pauschale ist in dieser Form und Höhe nicht zu entschädigen. Hinzu kommt
eine weitere Reduktion aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Be-
schwerde und die parallel anhängig gemachte, von derselben Rechtsver-
treterin verfasste Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Tochter
der Beschwerdeführerin (E-2611/2019) inhaltlich nahezu identisch sind.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Die
Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2607/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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