B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2608/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im August 2015 in Richtung Sudan. Am 9. Juli 2016 reiste er in die
Schweiz ein und suchte am 12. Juli 2016 um Asyl nach. Dabei gab er an,
er sei am (…) geboren.
A.b Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährig-
keit führte Dr. med. B._______ am 28. Juli 2016 im Auftrag der Vorinstanz
eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersu-
chung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr.
A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 12. August 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person (BzP). Dabei gewährte sie
ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und
zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit
ausgegangen werde.
B.
Am 12. September 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er
stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______.
Zirka im Jahr (…) habe er nach der dritten Klasse die Schule aus gesund-
heitlichen Gründen abgebrochen. Er habe kaum mehr essen können, wes-
halb sein Körper nicht in der Lage gewesen sei, den Weg in die Schule zu
bewältigen. Danach habe er sich um die (…) gekümmert. Im Jahr (…) habe
er angefangen, sich in einer (…) ausbilden zu lassen.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil es in einer sehr schlechten Situa-
tion sei. Sein Vater sei Soldat und seine Mutter habe nichts für ihn machen
können. Auch seine Geschwister seien in den Militärdienst eingezogen
worden. Er selbst habe die Schule früh abgebrochen und wäre bei einem
Verbleib in seinem Heimatstaat ebenfalls in den Militärdienst eingezogen
worden. Eine Vorladung habe er indes nicht erhalten, und abgesehen von
einem Ereignis an einem Kontrollposten habe er keinen Kontakt mit den
Behörden gehabt. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei sein Gesund-
heitszustand. Er leide an (…), bei denen er häufig umfallen würde.
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C.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sie die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) der
Verfügung vom 29. März 2018 sind demnach mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung
in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht
insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine
durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
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zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit den Fragen befasst, ob der Voll-
zug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
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aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
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kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
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Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in
Eritrea mit seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund
derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung
ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Bezüg-
lich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
Verfügung verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe macht der Be-
schwerdeführer sodann auch keine gesundheitlichen Probleme mehr gel-
tend.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 9
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instrukti-
onsverfügung vom 9. Mai 2018 gutgeheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist
deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine
massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.3 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Anja
Freienstein als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin
reichte eine Honorarnote ein und macht einen Aufwand von 3,5 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 50.– geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei von
einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen ist (vgl. Instruktionsverfü-
gung vom 9. Mai 2018). Zu kürzen ist die Honorarnote um die geltend ge-
machte einmalige Pauschale von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur
effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das vom Bundesver-
waltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 565.45
(inkl. MwSt.) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Anja Freienstein
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 565.45 ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: