B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2609/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, vermutlich Somalia,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N (…).
E-2609/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Seine Heimat So-
malia (B._______) etwa im Alter von 15 Jahren verliess und mit seiner Mut-
ter und seinen Geschwistern in Äthiopien (C._______) lebte,
dass er Äthiopien am 18. Februar 2015 in Richtung Sudan verliess und am
29. Juni 2015 von Tripoli (Libyen) mit einem Boot nach Lampedusa reiste,
dass er am 18. Juli 2015 von Milano mit einem Zug kommend unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrens
zentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 4. August 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Februar 2017 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Somalia wegen
der Al-Shabaab verlassen zu haben und weil er etwas habe lernen wollen,
dass er sich in Äthiopien illegal aufgehalten habe und seine Verwandten
ihn nicht mehr hätten unterhalten können, weshalb er ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2017 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom
18. Juli 2015 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 gegen die Ver-
fügung des SEM durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung vom 3. April 2017 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht
rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden,
die Sache sei zur neuen Entscheidung und Koordination der Wegweisung
des Beschwerdeführers mit dem Asylverfahren seiner Partnerin und ihres
gemeinsamen Kindes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter festzustellen sei, die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers sei unzumutbar, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
E-2609/2017
Seite 3
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnete Juris-
tin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Mai
2017 feststellte, dass sich die Beschwerde den Anträgen und der Begrün-
dung zufolge gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und de-
ren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) richte,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2017 demzufolge in
Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betreffe,
dass es weiter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der unentgeltlichen Verbeiständung guthiess und die Akten der
Vorinstanz zur Vernehmlassung zustellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2017 in teilweiser Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 3. April 2017 deren Ziffern 4 und 5 aufhob und
den Beschwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2017 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, bis zum 7. Juni 2017 seine
Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegweisung zurückzuziehen,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt
nicht zurückzog, weshalb das beim Bundesverwaltungsgericht hängige
Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nimmt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-2609/2017
Seite 4
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der
heutigen Sachlage als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über
die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass das SEM dabei die Einheit der Familie zu berücksichtigen hat,
dass im Zusammenhang mit der Wegweisung gerügt wird, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör
verletzt, da sie die Einheit der Familie nicht berücksichtigt habe,
dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde,
dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die Behörde trotz
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
E-2609/2017
Seite 5
hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände
berücksichtigt wurden,
dass die Behörde dabei nicht verpflichtet ist, zu jedem Sachverhaltsele-
ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen und zusätzliche Abklä-
rungen vielmehr nur dann vorzunehmen sind, wenn sie aufgrund der Ak-
tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: AUER/MÜL-
LER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in:
AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49),
dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Wür-
digung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
VwVG),
dass in der Beschwerde nicht substanziiert darglegt wird, inwiefern die Vor-
instanz diese Grundsätze verletzt haben soll, und solches auch nicht aus
den Akten ersichtlich ist, die erhobenen Rügen somit als zu Unrecht erfolgt
zu bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügt,
dass der sich hier aufhaltende Familienangehörige nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen muss, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür-
gerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1),
dass die Partnerin des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde, womit sie über kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz verfügt,
dass der Familieneinheit insoweit Rechnung getragen wurde, als der Be-
schwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig auf-
genommen wurde,
E-2609/2017
Seite 6
dass daher die verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekre-
tariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung bezüglich der verfügten Wegweisung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist,
dass, nachdem das SEM den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise
vorläufig aufgenommen hat, die Beschwerde insofern gegenstandslos ge-
worden ist, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2017 im
Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen
ausgegangen wird,
dass die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden
ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Verfahrenskosten in der
Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat, beziehungsweise wenn das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden ist, aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes festgelegt werden (Art. 5 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und für die Festsetzung einer all-
fälligen Parteientschädigung gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE),
dass das SEM die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Umfang des
Wegweisungsvollzugs bewirkt hat, weshalb dem vertretenen Beschwerde-
führer eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE
E-2609/2017
Seite 7
dass der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG) im Übrigen ein Honorar auszurichten ist, wobei sich
dieses sinngemäss nach den Grundsätzen der Parteientschädigung ge-
mäss Art. 8-11 VGKE bemisst (Art. 12 VGKE),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der
notwendige Aufwand entschädigt wird,
dass sich der in der Kostennote vom 4. Mai 2017 aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. 150.– in dem vom Gericht festgelegten Rahmen bewegt,
dass der ausgewiesene Gesamtaufwand von 9,5 Stunden mit insgesamt
Fr. 1‘475.– als angemessen erscheint,
dass der Rechtsvertreterin demnach durch das SEM die hälftige Entschä-
digung in der Höhe von Fr. 738.– zu entrichten ist,
dass der mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 eingesetzten unentgelt-
lichen Rechtsbeiständin in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 738.– zugesprochen wird,
dass der Anspruch auf das amtliche Honorar im Umfang der Parteientschä-
digung gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2609/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 738. zu
entrichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Ursina Bernhard, wird ein amtli-
ches Honorar Fr. 738. zulasten der Gerichtskasse entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: