B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2610/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…),
E-2610/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden aus Albanien
bzw. Griechenland in die Schweiz ein und suchten am 25. November 2014
(Beschwerdeführer) respektive 30. Dezember 2014 (Beschwerdeführerin
und Kinder) hier um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person vom
2. Dezember 2015 und 23. Januar 2015 wurde ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer seit [90er Jahre] über eine geregelte Aufenthaltsbewilli-
gung in Griechenland verfüge (vgl. Befragungsprotokolle, A4/12 S. 4 sowie
A13/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Heirat im November
[2000er Jahre] ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, nach Griechen-
land gefolgt, wo in den Folgejahren die beiden gemeinsamen Kinder gebo-
ren worden seien (vgl. A4/12 S. 5). Als Asylgründe machten sie im Wesent-
lichen geltend, in Griechenland seien sie aufgrund einer Blutfehdesituation
gefährdet. So sei E._______, der Bruder des Beschwerdeführers, am (…)
2014 in Griechenland erschossen worden, nachdem ein anderer Bruder
von ihm in Albanien zwei Angehörige der verfeindeten Familie getötet
hatte. Es drohe somit eine weitere Tötung eines Mitglieds der Familie der
Beschwerdeführenden durch den gegnerischen Clan, welcher zudem sehr
einflussreich und vermögend sei. Der Beschwerdeführer reichte in diesem
Zusammenhang einen griechischen Polizeibericht vom (…) 2014 beim
SEM ein.
Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre mitgeführten Reise- und
Identitätspapiere, namentlich vier albanische Reisepässe, ab. Gemäss den
Einträgen in den Pässen ist die griechische Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers und der beiden Kinder bis am 14. Mai 2021 gültig. Dieje-
nige der Beschwerdeführerin ist dagegen am 14. Mai 2015 abgelaufen.
B.
Am 11. Dezember 2014 resp. 23. Januar 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
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Seite 3
wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten sie
erneut geltend, aufgrund der gegen sie gerichteten Blutrache in Griechen-
land in Lebensgefahr zu sein. Der Beschwerdeführer beklagte sich zudem
darüber, dass man in Griechenland kein Asylgesuch stellen könne (vgl.
A13/11 S. 8; A8/2 S. 1).
C.
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt
in Griechenland und den entsprechenden Einträgen in ihren Reisepässen
ersuchte das SEM in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Dublin-III-VO
mit Schreiben vom 29. Januar 2015 die griechischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch blieb innert der in den
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 (versandt am 20. April 2015; eröffnet am
22. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Überstellung nach Griechenland und deren Vollzug. Gleichzei-
tig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass gemäss Dub-
lin-III-VO Griechenland zuständig sei für die Durchführung ihrer Asylverfah-
ren und die griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb
die Zuständigkeit an Griechenland übergegangen sei. In Würdigung der
geltend gemachten Umstände seien zudem keine Gründe ersichtlich, in
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären
Gründen den Selbsteintritt zu erklären.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM mit
Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE
2011/35 vom 16. August 2011 fest, dass eine Überstellung nach Griechen-
land insbesondere als zulässig erachtet werde, wenn die betroffene Person
über ein Aufenthaltsrecht für Griechenland verfüge und damit bei ihrer An-
kunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland zu be-
fürchten habe. Die Beschwerdeführenden würden über gültige griechische
Aufenthaltsbewilligungen verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
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für sie zulässig sei. Zur Einreichung eines Asylgesuches könnten sie sich
im Übrigen an die griechischen Behörden wenden.
Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, da Griechen-
land ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde
verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die zu
den Akten gereichten Beweismittel würden nachweisen, dass die griechi-
sche Polizei bereits Kenntnis vom Tod ihres Angehörigen habe. Die Be-
schwerdeführenden könnten sich somit bei Übergriffen oder zum Schutz
vor solchen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.
E.
Mit Beschwerde vom 27. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 10. April 2015
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben, sich für die vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu
erklären, und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht
wurde um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung der aufschie-
benden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht.
Der Rechtsvertreter verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich keine Über-
stellungen nach Griechenland anzuordnen seien, und machte anhand des
Beispiels der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers, der auf of-
fener Strasse niedergestreckt worden sei, deutlich, dass die griechischen
Behörden eben gerade nicht fähig seien, die Beschwerdeführenden zu
schützen. Die Beschwerdeführenden hätten mit grösster Wahrscheinlich-
keit keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Die Tatsache, dass sie
in Griechenland über Aufenthaltspapiere verfügen, lasse nicht den Schluss
zu, dass sie dort auch Zugang zu einem Asylverfahren hätten. Zudem habe
Griechenland auf das Übernahmegesuch der Schweiz nicht reagiert, was
ebenfalls Zweifel an einem funktionierenden Rechtssystem aufkommen
lasse.
Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Schweiz sich, wenn
sich die fragliche Ermordung in Albanien ereignet hätte und die Beschwer-
deführenden aus Albanien in die Schweiz geflüchtet wären, aufgrund des
Urteils des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar
2011 (Grosse Kammer, Nr. 30696/09) wohl für zuständig erklärt hätte.
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Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bis zu
ihrer Ausreise einige Jahre legal in Griechenland aufgehalten hätten und
erst die Ermordung ihres Bruders respektive Schwagers respektive Onkels
Anlass gegeben habe, Griechenland zu verlassen. Es könne somit beinahe
ausgeschlossen werden, dass sie Griechenland aus wirtschaftlichen Grün-
den verlassen hätten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Fax vom 28. April 2015 den Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provisori-
schen Massnahme vorläufig aus, bis nach Eingang der Akten über die Not-
wendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden
könne.
G.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011
könne nicht von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von
Asylsuchenden nach Griechenland ausgegangen werden, sondern sei im
Einzelfall zu beurteilen, ob an einer Rückführung nach Griechenland fest-
gehalten werden könne. Eine Überstellung werde insbesondere als zuläs-
sig erachtet, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht für Grie-
chenland verfüge und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder so-
fortige Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe (vgl. auch Urteil
des BVGer D-4682/2014). Weiter betonte es erneut, dass Griechenland als
Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche
schutzwillig und -fähig sei. Diese Ansicht werde auch vom BVGer in den
Urteilen E-4870/2014 und D-2131/2011 vertreten. Sollten sich die Be-
schwerdeführenden [in F._______] nicht sicher fühlen, sei ihnen geraten,
sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten
bezüglich der Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Weiter
sei festzuhalten, dass die griechischen Behörden am 20. April 2015 dem
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Seite 6
Übernahmeersuchen der Schweiz explizit zugestimmt hätten und dabei
auch erklärt hätten, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in
Griechenland Asylgesuche einreichen könnten. Damit sei der Zugang zum
Asylverfahren als gegeben zu erachten. Die fragliche Zustimmungserklä-
rungen seien erst am 20. April 2014 beim SEM eingegangen, weshalb sie
den Beschwerdeführenden nicht zusammen mit der Verfügung und den
dort beigelegten Akten hätten zugestellt werden können.
I.
Die Beschwerdeführenden entgegneten mit Replik vom 1. Juni 2015 dem
in der Vernehmlassung vorgetragenen Argument, sie könnten sich an ei-
nen anderen sichereren Ort in Griechenland begeben, dies sei nicht realis-
tisch, da die Beschwerdeführenden zwingend von hier aus direkt an einen
neuen geheimen und sichereren Ort gehen müssten. Die Beschwerdefüh-
renden seien [in F._____] grösster Gefahr ausgesetzt. Der Zugang zu ei-
nem völkerrechtskonformen Asylverfahren würde ihnen diesbezüglich nicht
weiterhelfen.
Sodann wird im Rahmen der Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt, da es das SEM versäumt habe, die Gutheissung des Übernahme-
gesuchs durch die griechischen Behörden vom 20. April 2015 in die Verfü-
gung des SEM vom 10. April 2015 einzubeziehen bzw. eine angepasste
Verfügung neu zu erlassen. Dies wäre nämlich technisch möglich gewe-
sen, sei doch die Verfügung erst am 22. April 2015 eröffnet worden. Der
Rechtsvertreter vertrat die Ansicht, das SEM habe bewusst darauf verzich-
tet, das Antwortschreiben der griechischen Behörden in seinem Entscheid
zu erwähnen. Dies scheine insofern auch richtig, als es sich bei der Zwei-
monatsfrist in Art. 22 Abs. 7 D-III-VO um eine zwingende Frist handle, wel-
che mit dem Zustimmungsschreiben der griechischen Behörden 20. April
2015 nicht gewahrt worden sei. Es stelle sich auch die Frage, ob das frag-
liche Antwortschreiben heute überhaupt für die Begründung verwendet
werden dürfe. Ausser Frage stehe indessen, dass das SEM den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil es das fragliche Dokument erst
im Vernehmlassungsverfahren habe einfliessen lassen.
Schliesslich führte der Rechtsvertreter aus, das Antwortschreiben A30/1
vom 20. April 2015 der griechischen Asylbehörden sei mit grösseren Män-
geln behaftet. So werde der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt, da
sich die Rückübernahme lediglich auf die Beschwerdeführerin und die Kin-
der, nicht aber auf den Beschwerdeführer beziehe. Weiter werde darin das
Vorhandensein gültiger Aufenthaltsausweise der Beschwerdeführenden in
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Griechenland festgestellt und gestützt auf diese Tatsache eine Inhaftierung
bei der Einreise nach Griechenland verneint. Das SEM habe es indessen
versäumt, zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Be-
schwerdeführerin bereits am 14. Mai 2015 ablaufe. Es habe diesem Um-
stand zu Unrecht in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 keine Rech-
nung getragen. Ferner habe Griechenland bei seiner Zustimmung zur
Übernahme der Beschwerdeführenden eine zwingende gesetzliche Frist
missachtet. Das positive Antwortschreiben der griechischen Asylbehörden
erwecke insgesamt den Eindruck, dass Griechenland nicht mit den Vor-
schriften des Dublin-Verfahrens vertraut sei. Das SEM hätte diesbezüglich
im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes eine vertiefte Prüfung der Sach-
lage vornehmen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
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Seite 8
2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige, die in Grie-
chenland aufenthaltsberechtigt sind und dort seit [90er Jahre] respektive
[2000er Jahre] lebten. Die drohende Verfolgung, die sie geltend machen,
liegt in einer Blutrache-Situation begründet, wonach ihnen von einer ande-
ren albanischen Familie, mithin von albanischen privaten Drittpersonen,
Blutrache drohe. Hingegen machen sie nicht geltend, ihnen drohe eine Ver-
folgung seitens der griechischen Behörden. Es ist deshalb – anders als im
Urteil des BVGer E-6354/2013 und E-6355/2013 vom 3. Dezember 2013,
wo jemand geltend machte, er werde durch den Dublin-Staat bedroht, wes-
halb dann eine Dublin-Überstellung ausgerechnet dorthin nicht in Frage
kam – vorliegend tatsächlich von einer Dublin-Konstellation auszugehen.
Das SEM hat die Gesuche damit zu Recht im Lichte von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG geprüft.
4.
4.1 Vorab ist auf die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden
einzugehen. In ihrer Replik machten sie geltend, die Vorinstanz habe be-
wusst darauf verzichtet, die Übernahmeerklärung der griechischen Behör-
den in ihrer Verfügung zu erwähnen. Erst im Rahmen des Schriftenwech-
sels habe sich das SEM auf dieses Dokument bezogen, welches das Ge-
richt den Beschwerdeführenden schliesslich als Kopie zur Stellungnahme
zugestellt hat. Dass bis dahin die Zustimmungserklärung im Entscheid des
SEM nicht erwähnt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar. Weiter habe es das SEM versäumt, wenigstens zu begründen,
weshalb es erst in seiner Vernehmlassung die Zustimmung Griechenlands
bekannt gegeben habe. Schliesslich sei fraglich, ob eine solche Zustim-
mungserklärung, die offenkundig verspätet (dh. nach Ablauf der Zweimo-
natsfrist gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) erfolgt sei, überhaupt bei der
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Seite 9
vorinstanzlichen Entscheidfindung verwendet werden könne. Im Übrigen
beziehe sich die Zustimmung Griechenlands nur auf die Beschwerdefüh-
rerin und die beiden Kinder, nicht jedoch auf den Beschwerdeführer.
4.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das
rechtliche Gehör vorliegend nicht verletzt worden ist.
Der Vorwurf ans SEM, dass die Zustimmungen Griechenlands nicht in der
angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden sind, geht fehl. Die Verfü-
gung datiert vom 10. April 2015. Zwar wurde sie erst am 20. April 2015
versandt; die Zustimmungen Griechenlands trafen aber ebenfalls erst am
20. April 2015 beim SEM ein und haben sich mithin mit der Versendung der
Verfügung gekreuzt, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Ebenso konnten die Zustimmungen Griechenlands nicht mehr in die vom
SEM gewährte Akteneinsicht einbezogen werden, da die Akten gleichzeitig
mit der Verfügung verschickt wurden.
Das SEM hat in seiner Vernehmlassung den Inhalt der von Griechenland
eingegangenen Zustimmungen korrekt und zutreffend wiedergegeben, und
die Beschwerdeführenden konnten replikweise hierzu Stellung nehmen.
Das rechtliche Gehör erweist sich auch in diesem Zusammenhang nicht
als verletzt.
Zusammen mit der Vernehmlassung hat das BVGer den Beschwerdefüh-
renden auch die Zustimmung Griechenlands zur Kenntnis gebracht. Auf-
grund eines Versehens seitens des Gerichts wurde nur das eine Akten-
stück A30/1 betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder, nicht aber
auch das den Beschwerdeführer betreffende Aktenstück A28/1 offengelegt.
Dieses wird den Beschwerdeführenden in der Beilage zum Urteil noch zu-
gestellt. Es steht indessen aufgrund der Aktenlage fest und wurde in der
vorinstanzlichen Vernehmlassung entsprechend auch korrekt festgehalten,
dass Griechenland seine Zusicherung für die ganze Familie, sowohl für die
Beschwerdeführerin und die Kinder als auch für den Beschwerdeführer,
erteilt hat. Die Rüge, es sei eine Verletzung der Familieneinheit in Kauf
genommen worden, geht daher fehl.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Seite 10
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.
6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland
aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 2. Dezember 2014 respek-
tive 23. Januar 2015 führten sie aus, über gültige Aufenthaltsbewilligungen
in Griechenland zu verfügen. Dies ging auch aus den Einträgen in den bei
den Akten liegenden albanischen Reisepässen hervor. Daraufhin wurde
ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Grie-
chenland gewährt. Die Beschwerdeführenden bestritten die grundsätzliche
Zuständigkeit Griechenlands nicht. Das SEM ersuchte daraufhin die grie-
chischen Behörden am 30. Januar 2015 um Aufnahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 21 Dublin-III-VO.
6.2 Die griechischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO).
6.3 Am 20. April 2015 stimmten die griechischen Behörden nachträglich
dem Gesuch um Übernahme explizit zu.
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Seite 11
6.4 Das SEM hat aufgrund der gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerde-
führenden in Griechenland im Sinne von Art. 12 Abs. Dublin-III-VO zu
Recht die griechischen Behörden um Übernahme ersucht. Indessen ist
festzustellen, dass gemäss den Einträgen in den Reisepässen die griechi-
sche Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2015
abgelaufen ist. Die Bewilligung der übrigen Beschwerdeführenden ist da-
gegen noch bis am 14. Mai 2021 gültig. Dieser Umstand ändert allerdings
nichts an der Zuständigkeit Griechenlands für das Verfahren der Beschwer-
deführerin, zumal im massgeblichen Zeitpunkt der (impliziten) Zustimmung
Griechenlands die Bewilligung der Beschwerdeführerin ebenfalls gültig
war.
6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden,
dass die Zuständigkeit Griechenlands gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO grundsätzlich gegeben ist.
7.
7.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine
Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat
Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Be-
stimmung noch nicht vorgesehen.
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Seite 12
7.2 Die Praxis des EGMR sowie die Praxis der Schweizer Behörden ge-
mäss BVGE 2011/35 hat sich – noch zum Zeitpunkt des Inkraftstehens der
Dublin-II-VO – mit der Situation in Griechenland befasst:
Dieser Praxis der schweizerischen Asylbehörden zufolge sind Überstellun-
gen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in engen
Ausnahmefällen zulässig; eine generelle Unzulässigkeit von Überstellun-
gen nach Griechenland hat das BVGer aber nicht bejaht. In seinem Urteil
vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte, EGMR, in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Be-
schwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche
und tiefgreifende Mängel aufweise: Die Behörden seien mit der Bearbei-
tung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden überfor-
dert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Ri-
siko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragba-
ren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen
Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung
ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011
zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechen-
land sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzun-
gen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völker-
rechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die
Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweize-
rischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller
in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu un-
terstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11).
Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit
einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht
werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung
nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen
müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein
(vgl. ebenda, E. 4.13).
7.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers
nach Griechenland könne im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als
zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer an-
gemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen
E-2610/2015
Seite 13
konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zuge-
stimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war
der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Grie-
chenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal
arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).
7.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das
BVGer in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach Griechenland bestätigt
(vgl. Urteile des BVGer D-7038/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.4, E-
3511/2013 vom 25. Juni 2013 S.8, D-1831/2013 vom 30. April 2013 E.6.4)
7.5
7.5.1 Auch vorliegend haben die griechischen Behörden der Überstellung
der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Auf Stufe der Replik
wurde der Einwand erhoben, die Zustimmung sei erst nach Ablauf der Ant-
wortfrist erklärt worden, weshalb diese möglicherweise nicht mehr verwen-
det werden könne. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Massgebend ist
vorliegend die Tatsache, dass die Zustimmung ausdrücklich erfolgt ist und
die griechischen Behörden nun mit dem vorliegenden Verfahren betraut
sind. Die Bereitschaft zur Übernahme und zur Behandlung eines allfälligen
Asylgesuches der Beschwerdeführenden in Griechenland ist somit gege-
ben. Dass die Zustimmung nicht innert Frist erfolgte, ist bei der Prüfung der
hier interessierenden Frage, ob die Beschwerdeführenden in Griechenland
mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfah-
ren rechnen können, von untergeordneter Bedeutung. An dieser Stelle ist
ferner festzuhalten, dass – wie nachfolgend aufgezeigt – auch anderweitig
genügend Hinweise vorhanden sind, dass die Beschwerdeführenden Zu-
gang zu einem ordentlichen Asylverfahren in Griechenland haben werden.
Die diesbezügliche Einschätzung in der Verfügung des SEM erweist sich
demnach, selbst wenn zum damaligen Entscheidzeitpunkt die fragliche Zu-
stimmung noch nicht vorgelegen hat, als zutreffend.
7.5.2 Gemäss Aktenlage verfügen die Beschwerdeführenden über drei gül-
tige sowie eine kürzlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung für Griechen-
land. Hinsichtlich des abgelaufenen Aufenthaltstitels der Beschwerdefüh-
rerin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Verlängerung der
Bewilligung sprechen würden. Dies insbesondere auch in familiärer Hin-
sicht, angesichts der noch bis im Jahre 2021 gültigen Aufenthaltspapiere
des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin. Die Beschwer-
deführenden lebten bis zu ihrer Ausreise vor wenigen Monaten dauerhaft
und legal in Griechenland; der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben
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zufolge seit rund (…) Jahren und die Beschwerdeführerin seit rund (…)
Jahren dort. Die Beschwerdeführenden waren auch wiederholt in Kontakt
mit den griechischen Behörden im Zusammenhang mit der Ermordung des
Bruders des Beschwerdeführers. Anhand der eingereichten Beweismittel
ist festzustellen, dass sich die griechischen Behörden in dieser Angelegen-
heit um die Beschwerdeführenden gekümmert hatten. In der Zustimmung
hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die griechischen Behörden fest,
es sei den Beschwerdeführenden freigestellt, nach der Rückkehr ein Asyl-
gesuch einzureichen. Ohne die unter E. 7.2 f. beschriebenen schweren
Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbe-
tracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der
Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland
mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfah-
ren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind.
Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführenden erweisen
sich nach dem Gesagten als unbegründet.
7.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation
der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahme-
fällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und
2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig
erachtet werden durfte.
Vorliegend sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme gegeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Beschwer-
deführenden in Griechenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würde. Unter diesen Umständen ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt
die unter E. 6 festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.
8.
Zu prüfen ist, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Grie-
chenland diese einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten
würde.
8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwin-
gende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von ei-
ner Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE
2010/45 E. 7.2).
8.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei kein völ-
kerrechtskonformes Asylverfahren zugänglich in Griechenland, kann auf
die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden; eine Pflicht zum
Selbsteintritt ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.
8.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen drohe in Griechen-
land weitere Blutrache seitens der verfeindeten Familie, und die griechi-
schen Behörden seien nicht in der Lage, sie in ihrer Blutrachesituation vor
der geltend gemachten privaten Verfolgung zu schützen. Das Fehlen der
staatlichen Schutzfähigkeit habe sich insbesondere bei der Ermordung des
Bruders des Beschwerdeführers auf offener Strasse in Griechenland be-
stätigt. Das Gericht erachtet die Schilderungen der Beschwerdeführenden
betreffend die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers angesichts
der eingereichten Beweismittel insgesamt als glaubhaft. Auch die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte, mit diesem Ereignis in unmittel-
barem Zusammenhang stehende Bedrohungslage erscheint durchaus
plausibel.
Die Gefahr einer Blutrache, mithin einer von nichtstaatlichen Urhebern aus-
gehenden Verfolgung, ist gemäss ständiger Praxis des EGMR unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK zu prüfen (so bereits Entscheid der Europäi-
schen Menschenrechtskommission vom 2. März 1995, Nr. 24573/94). Auch
der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung
des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Be-
stimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht (vgl. EGMR, Ah-
med gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr.
25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK ging davon aus,
dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende
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menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen aus-
gehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr.
18 S. 182 ff.).
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine
Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und
ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Men-
schenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten
mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine Blut-
rachehandlung – beziehungsweise unmenschliche Behandlung – drohen
würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem
Zusammenhang fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht
zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige
Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer
Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat
Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl.
EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Be-
schwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
8.4 Aufgrund der vorliegenden Akten wird nicht ersichtlich, dass die grie-
chischen Behörden nicht willens oder nicht fähig wären, den Beschwerde-
führenden staatlichen Schutz zu bieten. Einerseits liegen verschiedene be-
hördliche Dokumente zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers vor,
andererseits haben die griechischen Behörden in ihrem Antwortschreiben
im Rahmen des Dublin-Übernahmeverfahrens explizit festgehalten, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligungen nach
Griechenland zurückkehren und dort ein Asylgesuch einreichen dürfen. Es
kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden den
griechischen Behörden bereits bekannt sind und die griechischen Behör-
den grundsätzlich auch bereit sind, sich um ihre Anliegen zu kümmern. Es
ist ihnen somit zuzumuten, sich um Schutz an die griechischen Polizeibe-
hörden zu wenden und allenfalls erneut Anzeige zu erstatten.
Zu diesem Schluss kam das SEM in seiner Verfügung zu Recht; es kann
auf die entsprechenden Erwägungen sowie auf die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung auf Beschwerdeebene verwiesen werden.
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Weiter bestünde für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an ei-
nem anderen Ort in Griechenland niederzulassen. Die Beschwerdeführen-
den sind im Besitz von griechischen Aufenthaltsbewilligungen ("Residence
permit") mit Gültigkeit bis 2021 (zur Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin vgl. Ausführungen in E. 7.5.2). Bei den Beschwer-
deführenden handelt es sich um sogenannte "long term residents". Diese
Rechtsstellung wird Drittstaatsangehörigen gewährt, die sich während fünf
Jahren legal und ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (vgl.
Art. 4 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Dritt-
staatsangehörigen [nachfolgend: RL 2003/109/EG] sowie Art. 1 Bst. g i.V.m
Art. 67 Ziff. 1 der Codification of Legislation on the entry, residence and
social integration of third-country nationals on Greek territory:
/ethnikes_theoriseis/codification_of_legis-
lation_en.pdf). Gemäss Art. 11 Ziff. 1 Bst. h RL 2003/109/EG verfügen lang-
fristig Aufenthaltsberechtigte über freien Zugang zum gesamten Hoheits-
gebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen
Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen.
Vorliegend sind aus den Akten keine Gründe der öffentlichen Sicherheit
ersichtlich, die der freien Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführen-
den entgegen stünden. Es steht ihnen demnach als langfristig Aufenthalts-
berechtigte von Gesetzes wegen frei, sich an einem beliebigen Ort in Grie-
chenland niederzulassen. Das Gericht geht demnach davon aus, dass die
Beschwerdeführenden sich nicht nach F._______ zurückbegeben müssen,
sondern ihren Wohnsitz in Griechenland an einen Ort mit grösserer Anony-
mität verlegen können; in Betracht kommen könnte beispielsweise die
Grossstadt G._______, wo sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
ihr Bruder legal aufhalte (vgl. A13/11 S. 5). Eine Suche nach den Be-
schwerdeführenden seitens der verfeindeten Familie auf dem gesamten
Staatsgebiet Griechenlands erachtet das Gericht als eher unwahrschein-
lich; aufgrund der Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels ist vorliegend keine
genügend konkrete Gefahr zu bejahen, dass sich die Blutrache mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit realisieren wird.
8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinne ei-
nes "real risk" dargetan haben, das einer Überstellung nach Griechenland
entgegen stehen würde. Sie konnten insbesondere nicht wesentliche
Gründe nennen, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedin-
gungen angesichts ihrer individuellen speziellen Situation in Griechenland
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derart schlecht seien, dass eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen könnte beziehungsweise
dass die sie betreffende Blutrachesituation sich mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit verwirklichen würde. Den Akten sind auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, dass Griechenland in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten würde.
Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vor,
Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die griechischen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.7 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, es seien auch keine
weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem
Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl.
zur Kognitionsbeschränkung des Gerichts in diesem Zusammenhang: Ur-
teil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 6 ff. [zur Publikation vor-
gesehen]).
8.8 Somit bleibt Griechenland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Griechenland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22
und 29 aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Wegweisung in Anwendung
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von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang