B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2610/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 24. Januar 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach Portugal.
Am 17. Februar 2016 reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Ebenfalls am gleichen Tag wurde
ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum
C._______ zugewiesen worden sei, weshalb die Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung gelangen würden.
B.
Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Portugal ein
vom (…) bis am (…) 2016 gültiges Schengen Visum ausgestellt worden
war.
Gestützt darauf ersuchte das SEM am 23. Februar 2016 die portugiesi-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO).
C.
Am 22. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien
und dem Reiseweg (BzP) befragt. Am 26. Februar 2016 fand im Beisein
der ihr zugewiesenen Rechtsvertreterin ein beratendes Vorgespräch statt,
bei welchem ihr im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Portugals zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch das SEM das
rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf sie diesbezüglich keine Einwände
geltend machte (vgl. A17/6 S. 2). Bezüglich ihrer Gesundheit gab sie an,
momentan an (…) zu leiden und (…)- sowie (…)probleme zu haben.
D.
Am 29. Februar 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit einer Eingabe mit,
dass ihr die Beschwerdeführerin erklärt habe, nicht nach Portugal gehen
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zu können, und es sei ihr nicht möglich gewesen, diese Gründe im bera-
tenden Gespräch offenzulegen.
E.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 gab die Rechtsvertreterin an, die Be-
schwerdeführerin sei in Angola zur Prostitution gezwungen worden und als
sie nach Portugal angekommen sei, habe man sie erneut gezwungen, die
gleiche Arbeit wie in Angola auszuüben.
F.
Im Rahmen des erweiterten rechtlichen Gehörs vom 18. März 2016 wurde
der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss
Dublin-III-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Por-
tugal gewährt. Dabei gab sie an, (…), welche sie in Angola zur Prostitution
gezwungen habe, habe ihr gedroht, sie verschwinden zu lassen, wenn sie
Angola nicht verlasse. Dies deswegen, weil an den (…) organisierten Par-
ties viele angolanische Persönlichkeiten teilgenommen hätten, und als es
in den Medien bekannt worden sei, hätten sie keine Zeugen haben wollen.
In Portugal sei sie dann erneut zur Prostitution gezwungen worden, bis es
ihr gelungen sei, mit Hilfe eines Kunden zu fliehen. Sie habe die portugie-
sischen Behörden nicht um Hilfe ersucht und mit ihnen auch keinen Kon-
takt gehabt. Sie habe ein schlechtes Bild von Portugal und habe Angst,
dorthin zurückzukehren.
G.
Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM am 7. April
2016 gut.
H.
Der Fall wurde nach interner Vorabklärung vom SEM vom 7. April 2016
aufgrund zu wenig konkreter Angaben der Beschwerdeführerin nicht an die
Fedpol weitergeleitet.
I.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 informierte die Rechtsvertreterin das
SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2016 ein erstes
Gespräch bei der D._______ gehabt habe. Zudem würde sie (…) Symp-
tome aufweisen. Bei einer Rückkehr bestünde nach Einschätzung der
Fachperson erhöhte Suizidgefahr. Im Weiteren gebe es in Portugal keine
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wirksame Betreuung für Opfer von Menschenhandel, die dem FiZ oder der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) bekannt seien. Mit dem
Schreiben wurde ein Arztbericht vom 12. April 2016 zu den Akten gereicht,
wonach die Beschwerdeführerin an (…), (…) und (…) leiden würde. Zudem
sei ein Termin zur psychologischen Abklärung geplant. Sodann wurden drei
Medienberichte über die (…) eingereicht, welche die Aussage der Be-
schwerdeführerin stützen würden. Die Rechtsberaterin habe die Stadtpoli-
zei (…) darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin Opfer vom Men-
schenhandel geworden sei. Zudem gab die Rechtsvertreterin an, dass die
Beschwerdeführerin bereits zweimal im Zentrum sexuell belästigt worden
sei und diesbezüglich eine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht habe.
J.
Am 18. April 2016 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur
Stellungnahme ausgehändigt. Diese ging am 20. April 2016 beim SEM ein.
Darin wurde geltend gemacht, dass noch keine psychologischen Abklärun-
gen vorgenommen worden seien und ein Termin dafür am 21. April 2016
vorliege. Zudem würden dem SEM keine Garantien vorliegen, welche si-
cherstellen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Portugal eine entsprechende medizinische Betreuung und Unterstützung
beim Einreichen einer Strafanzeige erhalten würde. Angesichts der nicht
diagnostizierten, aber deutlich spürbaren, schweren Traumatisierung sei
bei einer Rückführung nach Portugal mit einer Retraumatisierung zu rech-
nen. Im schlimmsten Fall würde sich die Beschwerdeführerin das Leben
nehmen. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich
nachgekommen. Es bestehe konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführe-
rin erneut Opfer von Menschenhandel werden könnte. Somit seien unter
anderem Art. 3 und 4 EMRK verletzt worden. Wenn das SEM keine ent-
sprechenden Garantien von Portugal erhalten könne, sei ein Selbsteintritt
zu verfügen.
K.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal sowie den Vollzug
an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter beauftragte es
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
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Das SEM führte zur Begründung unter anderem aus, Portugal sei für die
Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es lä-
gen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor; auch humanitäre
Gründe seien nicht gegeben. In Bezug auf die Vorbringen, die Beschwer-
deführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, wies das SEM darauf
hin, dass Portugal das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung
des Menschenhandels (SR 0.311.543) ratifiziert und sich entsprechend
verpflichtet habe, Opfern eine angemessene Betreuung zukommen zu las-
sen. Die Beschwerdeführerin könne sich nach ihrer Überstellung sowohl
an die zuständigen portugiesischen Behörden als auch an verschiedene
einschlägige Organisationen wenden. Darüber hinaus werde das SEM vor
der Überstellung nach Portugal die diesbezüglich angezeigten Massnah-
men treffen und die portugiesischen Behörden entsprechend informieren.
In Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme sei festzuhalten,
dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Portugal der Beschwer-
deführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig
verweigern würde.
L.
Mit Telefax-Eingabe vom 28. April 2016 (im Original am 29. April 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie, dass die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen bis zum
Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, es sei der Beschwerdeführerin die unent-
geltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen der von der Vorinstanz festge-
stellte Sachverhalt nochmals wiederholt und auf die Stellungnahme der
Rechtsvertretung vom 20. April 2016 hingewiesen (vgl. Bst. J). Weiter
wurde gerügt, dass das SEM keine weiteren Abklärungen mit dem Fach-
dienst für Menschenhandel vorgenommen habe. Daher könne es auch
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nicht die portugiesischen Behörden korrekt und vollständig informieren. Zu-
dem gebe es noch keinen ausführlichen, medizinischen Bericht bezüglich
ihrer Traumatisierung. Es bestehe – entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz – eine Pflicht zum Einholen von Garantien und zwar nicht nur für
Familien, welchen eine Überstellung nach Italien drohe (Hinweise auf
BVGer Entscheide). Sollte die Vorinstanz keine Zusicherungen von Portu-
gal bezüglich der psychologischen und medizinischen Betreuung sowie
Unterbringung erhalten, dränge sich mit Hinweis auf die besondere Ver-
letzlichkeit der Selbsteintritt auf.
M.
Mit Telefax vom 3. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung nach Portugal gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstwei-
len aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu-
stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus-
zugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grunrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rerin von den portugiesischen Behörden am (…) 2015 ein Schengenvisum
ausgestellt wurde. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch
des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin am 4. April 2016 gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Portugals ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten wurde.
5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im
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Seite 9
konkreten vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten würde.
Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dass Portugal die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) er-
geben, anerkennt und schützt.
Es gibt insgesamt also keinen Grund anzunehmen, die portugiesischen
Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und
ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit die Beschwerde-
führerin allenfalls medizinischer Behandlung bedarf, kann mit dem SEM
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr diese in Portugal zu-
gänglich ist. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, bei den
portugiesischen Behörden spezielle Garantien einzuholen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, in ihrem speziellen
Fall seien Gründe gegeben, von der Überstellung abzusehen. Insbeson-
dere sei sie traumatisiert und liefe Gefahr, erneut Übergriffen seitens eines
Menschenhändlerrings ausgesetzt zu sein, dem sie bereits einmal entkom-
men sei. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu
Recht fest, die Beschwerdeführerin könnte sich in Portugal an die zustän-
digen Behörden wenden, gegebenenfalls auch an Organisationen, welche
sich den Opfern von Menschenhandel annehmen. Auch kann sie die gel-
tend gemachte Straftat im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, des-
sen Opfer sie geworden sei, bei der Ausführung ihrer Asylgründe in Portu-
gal darlegen. Das SEM wird im Übrigen – wie in der Verfügung angekündigt
– im Rahmen der Überstellung die portugiesischen Behörden über die Um-
stände vorgängig in geeigneter Weise informieren und auch dem gesund-
heitlichen Zustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Auch auf-
grund des in der Schweiz anhängig gemachten Strafverfahrens drängt sich
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Seite 10
– entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – keine Zuständigkeit
der Schweiz auf, zumal es Sache der Strafbehörden ist, dafür zu sorgen,
allfällige Untersuchungshandlungen mit zwingender Beteiligung der Be-
schwerdeführerin noch vor einer Überstellung durchzuführen. Zudem wäre
es der Beschwerdeführerin unbenommen, im Strafverfahren zur Wahrung
ihrer (Opfer-)Rechte eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Abschliessend
kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der
zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen und die
Rüge der ungenügenden Sachverhaltsermittlung erweist sich als unbe-
gründet. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer
nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessens-
entscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsge-
richt greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermes-
sen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen
Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und
hat die Überstellung nach Portugal angeordnet. Es liegen nach dem Ge-
sagten offensichtlich auch keine Gründe vor, welche eine Rückweisung an
die Vorinstanz rechtfertigen würden.
7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegenden Urteil abgeschlossen, wes-
halb der am 3. Mai 2016 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und der An-
trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird.
E-2610/2016
Seite 11
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
9.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen
der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen,
weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr.
600.– sind bei diesem Ausgang des Verfahrens damit der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: