B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2610/2017
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. No-
vember 2015 und der Anhörung vom 24. März 2017 zu den Asylgründen
im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stamme aus
B._______ im Distrikt Jaffna und habe seit 1996 mit seinen Eltern in
C._______ gelebt. Die Schule habe er von (…) bis (…) besucht und mit
dem A-Level abgeschlossen. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht ab-
solviert, sondern von 2010 bis 2015 mit seinem Vater in (…) gearbeitet, um
die Familie zu ernähren. Er habe drei jüngere Brüder, wobei ein Bruder
verheiratet sei und in C._______ lebe, der andere in Colombo studiere und
der dritte noch bei den Eltern wohne. Mit seiner Freundin namens
D._______ sei er seit dem Jahr 2005 zusammen. Er habe mit ihr aber nicht
zusammenleben können, weil seine Probleme bereits im Jahr 2006 in der
Schule angefangen hätten, als er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) für einen Erste-Hilfe-Kurs nach E._______ mitgenommen worden
sei. Danach habe er von zirka (…) bis (…) 2009 im Rahmen von Hilfeleis-
tungen für die LTTE in einem Staatsspital in F._______ beim Transport von
Verletzten helfen und Bunker ausheben müssen. Da in der Nähe seines
Familienhauses ein LTTE-Anführer gewohnt habe, sei er (Beschwerdefüh-
rer) verdächtigt worden, mit den LTTE zu sympathisieren. Im (…) 2009 sei
er sodann in F._______ festgenommen worden. Er sei mit anderen Ju-
gendlichen zusammen nach G._______ in Jaffna gebracht und ein Jahr
lang in einem von Soldaten überwachten Gebäude festgehalten worden.
Es habe sich dabei aber nicht um ein Rehabilitationscamp gehandelt. Die
Gefangenen seien regelmässig an einen unbekannten Ort hingebracht und
zu ihrer LTTE-Zugehörigkeit befragt sowie gefoltert worden. Er sei auch
hinsichtlich seiner Erste-Hilfe-Kurs-Teilnahme ausgefragt worden. Am (…)
2010 sei er aus unbekannten Gründen zusammen mit elf anderen Gefan-
genen freigelassen und nach Jaffna in die Nähe des H._______ transpor-
tiert worden. Während seiner Gefangenschaft habe er keinen Kontakt zu
seiner Familie gehabt. Als er wieder zu Hause bei seiner Familie gewesen
sei, sei er vom CID (Criminal Investigation Department) immer wieder zu
Befragungen vorgeladen worden. Die Leute vom CID hätten ihn jeweils als
einzigen seiner Familie mit einem Fahrzeug zu Hause abgeholt, um ihn an
einem unbekannten Ort zu Waffenverstecken zu befragen. Ein Nachbar sei
auch befragt worden. Er habe deswegen nicht mehr schlafen und in Ruhe
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leben können. Zudem habe er „(…)“ gehabt und im I._______ – wo er be-
reits seit seiner Haftentlassung im Jahr (…) in Behandlung gewesen sei –
erneut (…) Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Nach der letzten Befragung
vom (…) 2015 hätten ihm seine Eltern geraten, in die Schweiz zu gehen.
Als die Leute vom CID ihn nach seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten,
habe seine Familie mitgeteilt, er sei nach J._______ ausgereist und würde
erst nach Ablauf seines fünfjährigen Visums zurückkehren. In seiner Hei-
mat werde er gesucht und würde bei einer Rückkehr in Colombo festge-
nommen und verdächtigt, wegen LTTE-Verbindungen ausgereist zu sein.
Aktuell sei er noch mehr gefährdet als vor seiner Ausreise. Am (…) 2015
sei er mit seinem Reisepass und einem (…)visum für die Türkei legal von
Colombo via Katar nach Istanbul geflogen und am 16. Oktober 2015 illegal
in die Schweiz gelangt. Seinen Reisepass habe ihm ein Kollege des
Schleppers in der Türkei weggenommen.
Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben
des I._______, vom 6. November 2015 betreffend seine (…), ein Schreiben
des Direktors der „K._______ Jaffna vom 29. November 2015 betreffend
(…) Probleme des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Parlaments-
mitglieds des Wahlbezirks Jaffna vom 1. November 2015 betreffend Befra-
gungen durch das CID, seine Wohnsitzbestätigung inkl. englischer Über-
setzung vom 1. November 2015, sein A-Level-Abschlusszeugnis vom (…),
eine Kopie seiner Geburtsurkunde inkl. englischer Übersetzung vom 2. No-
vember 2015 und einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des
L._______ vom 30. Januar 2017 betreffend seine (…).
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2017, eröffnet am 4. April 2017, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG
(SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin den einst-
weilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
fest.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 bestätigte die Instruktionsrichte-
rin diese Feststellung. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert ange-
setzter Frist gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ebenso wurde unter demselben Vorbehalt das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen
und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet.
E.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom
12. Mai 2017 die Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2017 nach und am
19. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht vom 17. Mai 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese auch nicht entzogen, weshalb der entsprechende Antrag hinfällig ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollzieh-
bare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50
E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelver-
mutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Die geltend gemachte Haft (ein Jahr ab […] 2009) habe bei
seiner Ausreise über fünf Jahre zurückgelegen. Seinen Angaben zufolge
sei er überdies aus der Haft entlassen worden, ohne in ein Rehabilitations-
camp eingewiesen worden zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass die
Behörden ihn nicht weiter als LTTE-Mitglied verdächtigt hätten. Auch wenn
er in dieser Haft unter Umständen schlimme Erfahrungen gemacht habe,
so vermöge diese keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Frage, ob er zum
Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) 2015 begründete Furcht gehabt habe, in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei zu
verneinen. Einerseits seien die von ihm erlittenen Benachteiligungen in
Form von gelegentlichen Befragungen von der Dauer eines Tages – bei
denen er manchmal geschlagen worden sei – nicht intensiv genug gewe-
sen. Andererseits lasse sich in diesen Befragungen kein asylbeachtliches
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Seite 7
Motiv erkennen. Gemäss seinen Aussagen sei er zu Waffenverstecken be-
fragt worden, weil er in der Nähe eines LTTE-Anführers gewohnt habe. Ein
anderer Nachbar sei auch befragt worden. Er (Beschwerdeführer) sei auf-
grund seines Wohnortes ausgewählt worden. Der Staat sei an allfälligen
Informationen zu Waffenverstecken interessiert gewesen, weshalb die
durchgeführten Befragungen – abgesehen vom Fehlverhalten der Befrager
– als legitim zu erachten seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten
die festgestellte fehlende Asylrelevanz nicht zu widerlegen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er sei
aufgrund vermuteter Verbindungen zu den LTTE ein Jahr lang in Haft ge-
wesen, wo er mehrfach unter Anwendung von Gewalt verhört worden sei.
Zudem bringt er erstmals vor, er sei in den Verhören auch sexuell miss-
braucht worden, wobei er an Genitalien und After misshandelt worden sei.
Die Gefangenen hätten daher stets Angst vor weiteren Misshandlungen
gehabt. Seit seiner Haftentlassung leide er an einem (…). Zudem sei er
nach seiner Freilassung während fünf Jahren unregelmässig – manchmal
monatlich – bei sich zu Hause von Leuten des CID abgeholt und zu stun-
denlangen Befragungen mitgenommen worden. Dabei sei ihm unterstellt
worden, Kenntnisse über Waffenverstecke und Aktivitäten der LTTE zu ha-
ben. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe es sich bei diesen
Befragungen nicht um staatliche, informative Routineuntersuchungen zu
Waffenfunden gehandelt. Er sei gezielt und im Zusammenhang mit seiner
vorherigen Haft für diese Befragungen ausgewählt worden. Da er während
fünf Jahren als einziges männliches Mitglied der Familie befragt worden
sei, sei der Verdacht, welcher zu seiner Verhaftung geführt habe, noch ak-
tuell. Bei den Besuchen des CID habe er immer Angst vor erneuter Verhaf-
tung sowie Folter gehabt. Gerade weil sich diese Befragungen wiederholt
und nicht abgenommen hätten, sei der psychische Druck für ihn unerträg-
lich gewesen. Falls die Intensität der erlebten Vorverfolgung (psychischer
Druck) nicht als hinreichend beurteilt werde, so habe er in subjektiver sowie
objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfol-
gung. Seine Familie habe er nicht verlassen wollen; weil sich seine Situa-
tion in der Heimat jedoch nicht verbessert habe, habe er ausreisen müs-
sen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei daher festzuhalten, dass die
Verfolgung in Form der einjährigen Haft und der mehrjährigen Befragungen
durch das CID eine aktuelle und künftige asylrelevante Verfolgung begrün-
den würden. Ferner habe er sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz
aus der Sicht der Behörden verdächtig gemacht, da Auslandsaufenthalte
von Tamilen häufig als Versuch zur Vornahme von politischen Aktivitäten
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Seite 8
verstanden würden. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz
stelle für sie einen schwerwiegenden Risikofaktor dar.
Auf Beschwerdeebene reicht er das unter Buchstabe E. erwähnte Beweis-
mittel ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind
nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise und vermag aufgrund der Sachverhaltsbekräftigungen
die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu widerlegen. Zwischen
der Verhaftung des Beschwerdeführers im (…) 2009 beziehungsweise sei-
ner Haftentlassung ein Jahr später und der Ausreise aus Sri Lanka im (…)
2015 besteht vorliegend kein zeitlicher sowie sachlicher Kausalzusammen-
hang, weshalb dieses Ereignis nicht als fluchtauslösend zu erachten ist.
Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen
Missbräuche des Beschwerdeführers während der Gefangenschaft ist fest-
zuhalten, dass er diese weder in der Anhörung noch in der BzP erwähnte.
Eine Erklärung, weshalb er diese erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt,
liegt nicht vor. Zudem beschreibt er weder den genauen Ablauf der Über-
griffe noch seine damalige Gefühlslage. Die geltend gemachten sexuellen
Missbräuche während der Gefangenschaft sind daher als nachgeschoben
zu beurteilen und im Kontext der fehlenden Asylrelevanz der Haft auch
nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren. Die Befragungen durch das CID
nach seiner Haftentlassung im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr
2015 fanden seinen Angaben zufolge unregelmässig – manchmal einmal
pro Monat mit anschliessend unbekannt langen Pausen (vgl. SEM-Akten
A18 S. 10) – während eines Zeitraums von fünf Jahren statt. Er wurde
meistens morgens abgeholt und gleichentags am Abend oder in der Nacht
wieder freigelassen (vgl. A18 S. 11). Angesichts der vorliegenden Anhalts-
punkte zu Anzahl, Zeitspanne, Art und Dauer der jeweiligen Befragungen
durch das CID sind die erlittenen Nachteile in einer Gesamtwürdigung als
asylrechtlich nicht genügend intensiv zu qualifizieren. Hinsichtlich dieser
Vorbringen besteht somit vorliegend ebenfalls keine begründete Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung in Form von weiteren solchen Befra-
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gungen. Das eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitglieds des Wahl-
bezirks Jaffna betreffend Befragungen des Beschwerdeführers durch das
CID vermag an den bisher gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, mit seinem im (…) 2015
von den Behörden in Colombo ausgestellten Pass und einem (…)visum für
die Türkei legal von Colombo via Katar nach Istanbul geflogen und von dort
aus weitergereist zu sein. Seinen Pass habe ihm sodann ein Kollege des
Schleppers in der Türkei abgenommen (vgl. A6 S. 6). Aus Sri Lanka konnte
er somit mit seinem eigenen, kurz vor der Reise ausgestellten Pass aus-
reisen, ohne dass er angehalten worden wäre. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass er auf einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt wurde.
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant
eingestuft wurden, er keine nachgewiesene Verbindung zu den LTTE auf-
weist, nicht auf der „Stop-List“ vermerkt ist und sich nicht exilpolitisch be-
tätigt hat, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesen-
heit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
E-2610/2017
Seite 10
und mithin dessen behauptete Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, rückkehrende Tamilen würden bei der
Einreise nach Sri Lanka verhaftet sowie misshandelt. Ausserdem leide er
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Seite 11
seit seiner Haftentlassung im (…) 2010 an einer (…), welche durch die wie-
derkehrenden Befragungen durch das CID verstärkt worden sei. Trotz der
Fürsorge seiner Familie und ärztlicher Behandlungen im I._______ habe
er sein (…) in seiner Heimat nicht überwinden können.
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter
ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Back-
ground Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und
Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
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Seite 12
E. 13.2 f.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Gemäss Akten lebte der Beschwerdeführer von 1996 bis zu seiner Aus-
reise im (…) 2015 bei seinen Eltern in C._______, im Vanni-Gebiet. Er ist
(…)-jährig und verfügt mit seinem A-Level Abschluss über eine gute Schul-
bildung. Zusammen mit seinem Vater arbeitete er auf der eigenen (…). Mit
seinen Eltern, seiner Freundin und weiteren Familienangehörigen steht er
in Kontakt (vgl. A18 S. 3, 4). Es ist daher davon auszugehen, dass ihn
seine Familie und seine Freundin bei der Wiedereingliederung unterstüt-
zen werden und er auf der familienbetriebenen (…) wieder mitarbeiten kön-
nen wird.
Zu seinem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass er an einer (…) lei-
det, welche er bis zum (…) 2015 im I._______, behandeln liess (vgl.
Schreiben I._______, vom 6. November 2015). Zudem verursachen seine
(…) beziehungsweise (…) (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2017, S. 1). Neben
der bereits bekannten (…) weist er auch Symptome einer (…) auf, weshalb
er mit (…) behandelt wird (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2017, S. 2).
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend da-
von auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, sich hin-
sichtlich seiner (…) Beschwerden erneut an das I._______ zu wenden, zu-
mal er dort bereits in den Jahren (…) bis (…) in Behandlung gewesen ist.
Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka
zunächst negativ auf seinen (…) Zustand auswirken könnte. Aus seiner
emotionalen Reaktion bei der Anhörung geht aber hervor, dass er seine
Familie vermisst (vgl. A18 S. 7). Er hat sich in der Schweiz offenbar nicht
integrieren können (vgl. Bericht L._______ vom 30. Januar 2017). Eine all-
fällige Behandlung im Heimatland (vertraute Umgebung sowie Kommuni-
kation in der Muttersprache) könnte daher durchaus positive Aspekte mit
sich bringen. Die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem (…)
wäre bei der SPC (State Pharmaceutical Corporation) je nach aktueller
Nachfragelage grundsätzlich kostenlos erhältlich (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 14.2.2). Zudem kann der Beschwerdeführer für die erste Zeit in seiner
Heimat medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Das als Beweismittel eingereichte Schreiben
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des Direktors aus der K._______ Jaffna vom 29. November 2015 vermag
an den bisher gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. Zusammen-
fassend ist somit aufgrund der bestehenden Akten nicht davon auszuge-
hen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.
Seine (…) Erkrankung stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis
dar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die eingereichte Kostennote
weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2‘397.– aus (zeitlicher Aufwand
11.5 Stunden zu Fr. 200.–, Fr. 50.– als Dossiereröffnungspauschale,
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Fr. 7.– für Porto sowie Dolmetscherkosten von Fr. 40.–). Der ausgewie-
sene Aufwand erscheint nicht vollumfänglich notwendig im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und ist als überhöht zu beurteilen. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts von maximal
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist das Honorar auf total
Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast