B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2610/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).
E-2610/2018
Seite 2
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehö-
rigkeit und schiitischen Glaubens, ersuchte die Schweiz am 3. November
2015 um Asyl. Am 31. Januar 2017 wurde er zu seinen Asylgründen ange-
hört. Dabei führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
A.a Er sei in B._______, Iran, geboren und aufgewachsen. Seine Mutter
sei im Jahr 1997 verstorben. Sein Vater habe sich mehrheitlich in Afgha-
nistan aufgehalten, wo er unter anderem gegen die Taliban gekämpft und
die Ländereien der Familie in der Provinz C._______ verteidigt habe. Er
habe mit seinen Geschwistern (zwei Schwestern und zwei Brüder) aufent-
haltsrechtlich bewilligt als Flüchtling im Iran gelebt. Bis zu seinem 17. Le-
bensjahr habe er eine öffentliche Schule besucht und danach auf dem Bau
gearbeitet. In B._______ habe er gelegentlich die Hauptmoschee zum Be-
ten aufgesucht. Dort habe der Mullah Bilder von schiitischen Pilgerstädten
in Syrien gezeigt, welche durch islamistische Gruppierungen während des
Bürgerkrieges in Syrien zerstört worden seien. Der Mullah habe dazu auf-
gerufen, sich der iranischen Revolutionsgarde anzuschliessen, um gegen
die weitere Zerstörung schiitischer Pilgerstädte in Syrien vorzugehen. Er,
der Beschwerdeführer, habe sich freiwillig gemeldet und sich der Fatemiy-
oun-Brigade, einer Einheit der iranischen Revolutionsgarde, angeschlos-
sen. Im April 2015 habe er ein etwa einmonatiges, intensives Training in
einem Camp in Teheran, welches unter anderem eine Waffenausbildung
beinhaltet habe, durchlaufen. Danach sei er in den Krieg nach Syrien ge-
zogen. Er habe zunächst als Teil einer Gruppe von Scharfschützen unter
anderem gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft. Da-
nach sei er, auf eigenem Wunsch, in die Infanterie versetzt worden, wo er
an vorderster Front an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Für seinen
Einsatz in Syrien sei er vom iranischen Staat finanziell entschädigt worden.
Er habe etwa drei Monate in Syrien gekämpft. Bei einem Angriff sei er durch
einen Granatwerfer verletzt worden, weshalb er in den Iran habe zurück-
kehren müssen.
Zur Ausreise aus dem Iran habe er sich entschieden, weil er dort zwar eine
kostenlose, aber ungenügende medizinische Versorgung erhalten habe
und weil er ein sicheres und besseres Leben habe führen wollen. Er könne
sich nicht nach Afghanistan begeben, weil er als afghanischer Staatsange-
höriger, der in Syrien gekämpft habe, gemäss einem Erlass der afghani-
schen Regierung für den Einsatz als Söldner bestraft würde. Als Angehöri-
ger der Minderheit der Hazara wäre er zudem einer unverhältnismässigen
E-2610/2018
Seite 3
Bestrafung ausgesetzt. Weil er wegen seines Einsatzes in Syrien als Lan-
desverräter gelte, sei er in Afghanistan zudem durch die dort herrschenden
islamistischen Gruppierungen, wie die Taliban oder die Kuchis, gefährdet.
Er habe bereits einen Drohbrief erhalten, wobei er nicht wisse, wer der Ad-
ressat dieses Drohbriefes sei und wie man von seinem Einsatz in Syrien
erfahren habe.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Fotografien und eine nummerierte Erkennungsmarke aus Metall,
welche seinen Kampfeinsatz in Syrien belegen sollen, einen Drohbrief (in
Kopie), einen Erlass des afghanischen Staates betreffend die strafrechtli-
che Verfolgung afghanischer Kämpfer in Syrien (in Kopie), einen Festnah-
mebefehl betreffend seinen Vater und seinen Bruder (in Kopie) sowie einen
Flug- und Passierschein (je im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2018, eröffnet am 4. April 2018, verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch
den bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid.
Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie
E-2610/2018
Seite 4
das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Benedikt Homber-
ger einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur
Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2018, welche dem
Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben
des Flüchtlingstheaters D._______ vom 16. Mai 2018 (in Kopie), ein
Schreiben seines Deutschlehrers E._______ vom 15. Mai 2018 (im Origi-
nal) und einen Strafregisterauszug vom 29. Mai 2018 (im Original) zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-2610/2018
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an
die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer wegen seines Kriegseinsatzes in Syrien durch die afgha-
nischen Behörden verfolgt werde beziehungsweise sei nicht davon auszu-
gehen, dass die afghanischen Behörden überhaupt Kenntnis von seinem
Einsatz hätten. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Erlass, wonach
E-2610/2018
Seite 6
afghanische Staatsangehörige, die in Syrien für den Iran gekämpft hätten,
zu verfolgen und zu bestrafen seien, sei ihr nicht bekannt. Im alten afgha-
nischen Strafgesetzbuch sei zwar die strafrechtliche Verfolgung von afgha-
nischen Bürgern geregelt, die ohne Staatserlaubnis Aggressionsakte ge-
gen fremde Länder ausüben und so gegen das Interesse des afghanischen
Staates handeln oder diesen in Kriegsgefahr bringen, und nun auch in
Art. 238 des neuen Strafgesetzbuches, welches seit Februar 2018 in Kraft
sei, festgeschrieben. Ihr seien aber keine Fälle bekannt, in welchen ehe-
malige afghanische Kämpfer in Syrien bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan tatsächlich bestraft worden wären. Es sei deshalb nicht zu erwarten,
dass eine strafrechtliche Verfolgung stattfinden werde. Ohnehin sei im
Falle des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wie die afghanischen
Behörden von ihm hätten erfahren sollen, nachdem er gemäss eigenen
Angaben nie in Afghanistan gelebt habe. Schliesslich würde es sich bei
einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers durch den afghani-
schen Staat um eine legitime Strafverfolgung handeln, welche keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
Hinsichtlich der Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer
Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt zu sein, führt die
Vorinstanz weiter aus, eine solche sei weder nachvollziehbar noch realis-
tisch, da der Beschwerdeführer selbst nie in Afghanistan gelebt habe und
deshalb mit Gruppierungen wie der Taliban oder den Kuchis nie in irgend-
einer Form Kontakt gehabt habe. Der eingereichte Drohbrief könne nicht
als konkreter Hinweis auf eine künftige Verfolgung gedeutet werden, zumal
der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen,
wer der Verfasser dieses Briefes sei. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer nicht erklären können, wie sein Foto aus dem Einsatz in Syrien nur
kurze Zeit später auf diesen Drohbrief gelangt sei. Es sei insgesamt nicht
anzunehmen, dass eine Verfolgung durch die Taliban oder die Kuchis sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen werde.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen ein, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, wenn sie
behaupte, es seien ihr keine Fälle bekannt, in welchen afghanische Staats-
bürger wegen ihres Einsatzes in Syrien strafrechtlich verfolgt worden seien,
womit sie sich lediglich auf eine Vermutung stütze. Medienberichten zu-
folge sei – entgegen der Vermutung der Vorinstanz – ein Rückkehrer, der
in Syrien gekämpft habe, in Afghanistan mit einer Freiheitsstrafe von 20
E-2610/2018
Seite 7
Jahren bestraft worden. Es sei offensichtlich, dass er, der Beschwerdefüh-
rer, im Falle einer Ausweisung nach Afghanistan von den Behörden befragt
würde und seinen Einsatz in Syrien offenlegen müsste. Als Angehöriger der
Minderheit der Hazara würde er gemäss öffentlichen Quellen kein faires
Strafverfahren erhalten. Er wäre der Folter ausgesetzt, weil ihm staats-
feindliche Aktivitäten zur Last gelegt würden. Es könne folglich nicht von
einer rechtsstaatlich legitimen Bestrafung ausgegangen werden, nachdem
ihm in Afghanistan ein Strafverfahren drohe, welches rechtsstaatlichen An-
sprüchen nicht genüge. Es bestehe deshalb eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung, welche asylrelevant sei. Die Vorinstanz habe weiter
nicht dargelegt, weshalb seine Asylvorbringen unglaubhaft seien, womit sie
ebenfalls ihre Begründungspflicht verletzt habe. Der Einsatz in Syrien sei
gut dokumentiert und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten.
5.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht – ent-
gegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – nicht verletzt hat.
5.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV nor-
mierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihr ist gemäss ausdrücklicher
Regelung in Art. 35 Abs. 1 VwVG Genüge getan, wenn die Begründung so
abgefasst ist, dass die betroffene Person über die Tragweite des Entschei-
des Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVGE 2016/9 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung teilweise knapp,
aber hinreichend dargelegt, weshalb sie das Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er aufgrund seines Einsatzes in Syrien eine Verfolgung
durch die afghanischen Behörden befürchte, als nicht glaubhaft bezie-
hungsweise als nicht asylrelevant erachtet. Der Entscheid konnte denn
auch sachgerecht angefochten werden. Zwar stellt die Vorinstanz, wie der
Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, lediglich eine Vermutung an, wenn
sie festhält, es sei – nachdem ihr keine Fälle bekannt seien, wonach ehe-
malige afghanische Kämpfer in Syrien bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan bestraft worden seien – nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer
strafrechtlich verfolgt werde. Darin kann aber keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht erblickt werden. Indem die Vorinstanz nämlich darauf
schliesst, dass keine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu
erwarten sei, nimmt sie vielmehr eine rechtliche Würdigung gestützt auf
E-2610/2018
Seite 8
ihren Kenntnisstand vor. Die Frage, ob sie zu Recht zu dieser Würdigung
gelangt ist, bildet Gegenstand der materiellen Auseinandersetzung.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes beantragt (Beschwerde, S. 14, Ziff. 4), ist dieser Antrag abzuwei-
sen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe nicht ausgeführt wird und auch
nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachver-
halt falsch oder unvollständig sein sollte.
5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbe-
gründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ab-
zuweisen.
6.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer
Ausweisung nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seines Kampfeinsatzes
in Syrien eine strafrechtliche Verfolgung. Als Angehöriger der Minderheit
der Hazara würde er kein faires Strafverfahren erhalten. Er hätte zudem
mit einer unverhältnismässigen, rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genü-
genden Bestrafung zu rechnen. Dieses Vorbringen erweist sich – wie nach-
folgend dargelegt – als nicht asylrelevant.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
E-2610/2018
Seite 9
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57
E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter
anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen
vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im
Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschen-
rechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE
2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
6.3 Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die afghani-
schen Behörden bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Fokus auf die Existenz
des Beschwerdeführers gelegt haben dürften. Der Beschwerdeführer ist im
Iran geboren, wo er nach eigenem Bekunden bis zu seiner Ausreise über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (A11, F14 ff., F64 ff.). Er hat sich
nach eigenen Angaben nie in Afghanistan aufgehalten und war dort offen-
bar auch nicht registriert (A11, F161 f.). Ferner war er weder in Afghanistan
noch im Iran politisch aktiv. Entsprechend hatte er bisher weder Probleme
mit den Behörden des Heimatstaates noch mit denjenigen des Aufenthalts-
staates (vgl. dazu A11, F163 ff.).
Es ist weiter nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden oder ext-
remistische Gruppierungen über den Kampfeinsatz des Beschwerdefüh-
rers in Syrien informiert sind. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer
auch nicht dezidiert dargetan. Die von ihm eingereichten Beweismittel, bei
welchen es sich lediglich um Kopien handelt, lassen jedenfalls nicht den
E-2610/2018
Seite 10
Schluss zu, er sei in Afghanistan als Söldner bekannt. Der Beschwerdefüh-
rer konnte weder den Inhalt dieser „Briefe“ wiedergeben noch die Um-
stände ihres Erhalts schildern (A11, F140155). Auch konnte er sich nicht
plausibel zu den Adressaten dieser Schreiben äussern, die er einerseits
bei der Regierung, dem afghanischen Militär oder auch bei den Taliban und
den Kuchis verortet (A11, F146 ff.). Die Authentizität dieser Beweismittel ist
daher stark in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die af-
ghanischen Behörden in Zukunft von der Söldnertätigkeit des Beschwer-
deführers erfahren sollten.
Doch selbst wenn sein Kampfeinsatz als Söldner in Syrien den heimatli-
chen Behörden bekannt sein sollte, diese davon erfahren sollten und der
Beschwerdeführer deswegen in seinem Heimatstaat einer strafrechtlichen
Verfolgung ausgesetzt wäre, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz fest-
zuhalten, dass eine Verfolgung und allfällige Verurteilung des Beschwer-
deführers gestützt auf das afghanische Strafgesetzbuch nicht per se als
illegitim zu bezeichnen wäre. Dies deshalb, weil kein Grund zur Annahme
besteht, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf
einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne des Asylgesetzes beruht,
zumal der Beschwerdeführer selbst eingestanden hat, sich als afghani-
scher Staatsangehöriger freiwillig als Söldner im syrischen Bürgerkrieg be-
teiligt zu haben (A11, F81, F85, F92, F108F111). Aus den Akten sind keine
anderen Hinweise ersichtlich, die ein allfälliges Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig er-
scheinen lassen würden. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus
seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit zu den Hazara nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten (vgl. dazu BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11
E. 5.3.2).
Insgesamt kann somit mangels konkreter Indizien und mangels asylrele-
vanter Motive keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künfti-
ger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt werden.
6.4 Ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ist auch hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten
Furcht vor Verfolgung durch islamistische Gruppierungen nicht auszu-
machen. Diesbezüglich wird den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen in der Rechtsmitteleingabe ohnehin nichts entgegengehalten. Es er-
übrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
E-2610/2018
Seite 11
6.5 Schliesslich sind Nachteile, welche auf eine allgemein schlechte Si-
cherheits- und medizinische Versorgungslage zurückzuführen sind und
von welchen die gesamte Bevölkerung in einem Land betroffen ist, nicht
geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. Derartige Nachteile stellen
keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiv dar.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übri-
gen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf
Beschwerdeebene einzugehen, soweit diese die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls betreffen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals – bis zum 31. Dezember
2018 – AuG]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bei Vorliegen eines Ausschlussgrun-
des wird die vorläufige Aufnahme selbst bei Bejahung der Unzumutbarkeit
und/oder der Unmöglichkeit des Vollzugs nicht verfügt (Art. 83 Abs. 7 AIG).
E-2610/2018
Seite 12
9.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Vorliegend ist festzustellen, dass sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung im
Sinne der genannten Bestimmungen ausgesetzt wäre. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-2610/2018
Seite 13
10.
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer we-
der in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat aus-
reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Da es dem
Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), ist der Voll-
zug der Wegweisung – ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Aus-
schlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG – als möglich zu bezeichnen.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die vorläufige Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit (oder Unmöglichkeit) wird gemäss Art. 83
Abs. 7 Bst. b AIG unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
(1. Teilsatz) oder diese gefährdet (2. Teilsatz) oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet (3. Teilsatz).
11.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe durch seinen Kampfeinsatz in Syrien
gegen gesetzliche Vorschriften und damit gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Ausland verstossen (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, 1. Teilsatz).
Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe als afghani-
scher Staatsangehöriger Kriegsdienst in Syrien geleistet. Er habe damit als
Söldner an einem bewaffneten Konflikt teilgenommen beziehungsweise
dürfte es sich bei ihm nicht um einen rechtmässigen Kombattanten im
Sinne von Art. 47 Abs. 2 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Ab-
kommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte gehandelt haben. Seine Beteiligung in Syrien stelle
sowohl in der Schweiz als auch in Afghanistan eine strafbare Handlung dar.
So werde gemäss Art. 94 des Schweizerischen Militärstrafgesetzes mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Er-
laubnis des Bundesrates in den fremden Militärdienst eintrete, womit die
Handlung des Beschwerdeführers auch in der Schweiz strafbar wäre, wenn
er Schweizer Staatsbürger wäre. Auch das Afghanische Strafgesetzbuch
E-2610/2018
Seite 14
sehe in Art. 238 eine strafrechtliche Verfolgung von afghanischen Bürgern
vor, welche ohne Staatserlaubnis Aggressionsakte gegen fremde Länder
ausüben und so gegen das Interesse des afghanischen Staates handeln
oder den Afghanischen Staat in Kriegsgefahr bringen würden. Das huma-
nitäre Völkerrecht biete ebenfalls keinen Schutz für Söldner. Zu berück-
sichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig für den Ein-
satz gemeldet habe und auf dem Kampffeld in vorderster Linie gekämpft
habe.
11.3 Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei beim Beschwerde-
führer eine latente Bereitschaft zu gewalttätigem Extremismus anzuneh-
men, womit er eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit darstelle
(Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, 3. Teilsatz).
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich aus
religiöser Überzeugung und aus freien Stücken dazu entschieden, der ira-
nischen Revolutionsgarde beizutreten. Aus seinen Aussagen in der Anhö-
rung könne abgeleitet werden, dass es ihm dabei nicht um den Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung im Iran – solche würden für afghanische Flüchtlinge
von den iranischen Behörden im Falle eines Kampfeinsatzes in Syrien in
Aussicht gestellt –, sondern um die Verteidigung schiitischer Pilgerorte und
damit um seine Religion gegangen sei. Er sei ohne lebensbedrohlichen
Zwang in den Krieg gezogen. Diese Umstände würden darauf schliessen
lassen, dass er Gewalt als ein adäquates Mittel für die Durchsetzung seiner
Ansichten sehe. Ein weiterer Hinweis auf eine latente Gewaltbereitschaft
und eine extremistische Haltung ergebe sich zudem aus dem Umstand,
dass er wiederholt auf eine Versetzung vom Scharfschützen zu den Bo-
dentruppen bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei in Kauf
genommen, selbst verletzt zu werden und andere Menschen zu töten. Es
gehe aus den Akten nicht hervor, dass er versucht hätte, während der
Kampfhandlungen, an welchen er beteiligt gewesen sei, nicht auf Men-
schen oder überbautem Gebiet, in welchem sich Zivilisten befunden hät-
ten, zu schiessen. Entsprechenden Fragen sei er in der Anhörung vielmehr
ausgewichen. Weiter habe er stolz von seinen Tätigkeiten berichtet und
während der Anhörung gar die Militärhose, welche er im Trainingscamp in
Damaskus erhalten habe, getragen. Das Kampffeld in Syrien habe er nicht
etwa verlassen, nachdem er über die Konsequenzen seines Handelns re-
flektiert habe. Vielmehr sei er wegen einer Verletzung gezwungenermas-
sen in den Iran zurückgebracht worden. Es könne beim Beschwerdeführer
folglich weder von einer allenfalls schuldmindernden Reue noch von einer
kritischen Betrachtung seiner Tätigkeit ausgegangen werden.
E-2610/2018
Seite 15
11.4 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, Art. 83
Abs. 7 Bst. b AIG sei auf präventive Schutzinteressen ausgerichtet und
sanktioniere nicht vergangene Straftaten, sondern wolle die Öffentlichkeit
vor künftigen Delikten schützen. Die Vorinstanz verhalte sich in diesem Zu-
sammenhang willkürlich, wenn sie in ihrem Entscheid einerseits festhalte,
sein Verhalten könne (Hervorhebung gemäss Beschwerde) strafbar sein,
ihm andererseits aber explizit einen Gesetzesverstoss zur Last lege, wenn
sie ihm vorwerfe, er habe gegen gesetzliche Vorschriften und damit gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Ausland verstossen. Die rechtli-
che Beurteilung einer strafbaren Handlung obliege nicht der Vorinstanz,
sondern den afghanischen Gerichten. Es liege bis heute aber keine ent-
sprechende Verurteilung vor.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen im Weiteren
entgegen, er habe mit seinem Einsatz in Syrien seinen Anteil am Schutz
der (schiitischen) Zivilbevölkerung und der Kulturgüter vor der Schreckens-
herrschaft des IS und anderer terroristischer Gruppierungen leisten wollen.
Er sei folglich aus schützenswerten Gründen und nicht etwa aus einer Be-
reitschaft zu gewalttätigem Extremismus nach Syrien gegangen. Der Vor-
wurf der Vorinstanz, wonach er ohne Rücksicht auf Zivilisten Gebrauch von
seiner Waffe gemacht habe, sei ebenfalls zurückzuweisen. Er habe in der
Anhörung ausdrücklich erklärt, dass er nur auf Kämpfer terroristischer
Gruppierungen – und dies nur, soweit diese angegriffen hätten – geschos-
sen habe. Die Vorinstanz habe das Bild eines gewaltverherrlichenden Ext-
remisten – nachdem sich ein solches nicht aus den Akten ergebe – folglich
konstruiert. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er sich zudem selbst
entschieden, fortan in Sicherheit leben zu wollen, weshalb er nach Europa
gereist sei. Damit habe er sich deutlich von Gewalt distanziert. Insgesamt
seien keine Indizien ersichtlich, wonach er zu Extremismus neige, oder in
sonstiger Weise eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstelle. Er sei nicht besonders religiös und habe sich sehr gut in der
Schweiz integriert.
12.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) vorliegend erfüllt sind.
12.1 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83
Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss des gleichlautenden Art. 62
Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und
E-2610/2018
Seite 16
umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen,
deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschau-
ung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zu-
sammenlebens anzusehen ist (HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/THURN-
HERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG i.V.m. Rz. 32 zu
Art. 62 AIG). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Ge-
sundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002 3809; vgl. auch BVGE 2007/32 E. 3.5).
12.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von Verstössen gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG
beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) findet sich in
Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; dieser Artikel ent-
spricht grundsätzlich dem bis am 31. Dezember 2018 geltenden Art. 80
aVZAE). Danach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentlich-
rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt
(Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öf-
fentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Eine strafrechtliche Verurteilung wird
nicht vorausgesetzt. Das (im In- oder Ausland) sanktionierte Verhalten
muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zwei-
fel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (BBl
2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausrei-
chen, um einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen,
kann deren wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die be-
treffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ord-
nung zu halten (vgl. dazu HUNZIKER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62). Sodann ist
zu beachten, dass die von der betreffenden Person begangenen Verstösse
im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (respektive Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG)
in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qua-
lifizieren sein müssen (vgl. dazu SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI /HRUSCHKA,
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 7 zu Art. 62 AIG).
12.3 Das SEM hat sich in seinem Entscheid auf den ersten Teilsatz von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG berufen und erwogen, der Beschwerdeführer habe
E-2610/2018
Seite 17
durch seinen Kampfeinsatz in Syrien als Söldner gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Ausland verstossen. Dieser Einschätzung ist zu-
zustimmen.
Der Beschwerdeführer hat sich in dem von der iranischen Armee befehlig-
ten Söldnerheer „Liwa Fatemiyoun“ in Syrien während mehrerer Monate
zunächst als Scharfschütze und später in der Infanterie an militärischen
Kampfeinsätzen beteiligt (A11, F109, F114; vgl. zur „Liwa Fatemiyoun“:
SCHNEIDER, The Middle East Institute: The Fatemiyoun Division, Afghan
fighters in the Syrian civil war, Oktober 2018, «
tes/default/files/2018-11/PP11_Schneider.pdf.», zuletzt abgerufen am
20. Februar 2019; WÖRMER, Assads afghanische Söldner, Der Einsatz der
Fatemiyoun in Syrien, Konrad Adenauer Stiftung, November/Dezem-
ber2018, «
content/assads-afghanische-soldner», zuletzt abgerufen am 20. Februar
2019). Nachdem er in Teheran während 20 bis 25 Tagen eine militärische
Ausbildung absolviert hatte, wurde er in Syrien einer Artillerie-Einheit zu-
gewiesen (ausgerüstet mit Panzerabwehrwaffen). Er war eigenen Angaben
gemäss zunächst als Scharfschütze hinter den Infanterielinien stationiert
und schoss auf Befehl aus der Distanz aktiv auf Menschen, sowohl im of-
fenen Kampfgebiet als auch in Wohngebieten. Auf seinen eigenen und
nach eigenem Vorbringen beharrlichen Wunsch wurde er nach anderthalb
Monaten direkt an die Front versetzt. Der Beschwerdeführer hat bei seinem
Einsatz nicht die Interessen seines Heimatlandes verteidigt, sondern ohne
äusseren Zwang und freiwillig den Bürgerkrieg in Syrien weiter befeuert.
Dabei hat er eigenen Angaben gemäss während seines Einsatzes die
Rechtsgüter gegen den Leib, das Leben und die Gesundheit gefährdet. Es
dürften sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers sodann hin-
länglich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er die genannten
Rechtsgüter sogar verletzt hat (A11, F108F111). Zwar ist der vom SEM
zitierte Art. 94 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR
321.0) nicht direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser nicht
Schweizer Bürger ist. Dies hat das SEM mit seiner Formulierung auch ent-
sprechend zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl – und das dürfte das SEM
mit seinem Verweis auf das Militärstrafgesetz auch gemeint haben – ist es
für die Beurteilung des in Rede stehenden Ausschlussgrundes (Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausland) in jedem Fall von Be-
deutung, dass ein Kampfeinsatz als Söldner auch nach dem Schweizer
Militärstrafgesetz unter Strafe steht. Dies folgt bereits aus dem Sinn und
Zweck der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, die aus rein hu-
E-2610/2018
Seite 18
manitären Aspekten erfolgt und nicht aufgrund bestehender völkerrechtli-
cher Vollzugshindernisse, die die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges betreffen. Es spielt daher bei der Anwendung der Aus-
schlussklausel auch eine Rolle, wie das Verhalten der betroffenen Person
im schweizerischen Strafrecht und Werteverständnis einzuordnen ist.
Das Gericht schliesst sich zudem der Feststellung der Vorinstanz an, wo-
nach der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger mit seiner
Beteiligung als Söldner im syrischen Bürgerkrieg auch gegen das afghani-
sche Strafgesetz und damit gegen öffentliche Vorschriften im Ausland
verstossen hat (vgl. dazu Official Publication oft he Government oft he Re-
public of Afghanistan, Penal Code, 7. Oktober 1976, Art. 196,
«», zuletzt abgerufen am
20. Februar 2019; Afghanistan, Criminal and penal law, 2017, Art. 237 f.,
«
_count=9&p_classification=01», zuletzt abgerufen am 20. Februar 2019;
«
10/12/feature-03», zuletzt abgerufen am 20. Februar 2019). Entgegen dem
Einwand des Beschwerdeführers wird, wie bereits erwähnt, keine straf-
rechtliche Verurteilung verlangt. Keine Rolle spielt sodann, gegen welche
Konfliktpartei der Beschwerdeführer in Syrien gekämpft hat und ob die von
ihm verletzten oder getöteten Personen selbst Menschenrechtsverbrechen
begangen haben. Ferner ist nicht entscheidend, wie sein Verhalten im
Kampfgebiet durch die jeweiligen Konfliktparteien moralisch gewertet wird.
Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe während seiner Handlun-
gen keine Zivilisten gefährdet, erscheint angesichts seiner Schilderungen
in der Anhörung, wonach auch in von Zivilisten bewohnten Stadtgebieten
gekämpft worden sei (A11, F111, F114), unwahrscheinlich beziehungs-
weise unglaubhaft. Seine Taten widersprechen der schweizerischen
Rechtsordnung sowie der Rechtsordnung seines Heimatstaates und sind
in ihrer Gesamtheit als ein im Ausland begangener erheblicher und wieder-
holter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie als er-
hebliche Missachtung des hiesigen Werteverständnisses zu qualifizieren.
12.4 Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Es bedarf vielmehr der
Vornahme einer Interessenabwägung, da ein Automatismus dem Verhält-
nismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde (vgl. dazu SPESCHA/THÜR/
ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 83 AIG). Es ist daher zu
E-2610/2018
Seite 19
prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Ein-
zelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; s. auch
BVGE 2007/32 E. 3.7).
12.4.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung haben die für die An-
ordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden
die privaten Interessen der ausländischen Person an einem Verbleib in der
Schweiz und das Interesse des Staates an der Verweigerung (oder Aufhe-
bung) der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegen-
einander abzuwägen. Es ist dabei keine schematische Betrachtungsweise
vorzunehmen, sondern auf die gesamten und konkreten Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind auf Seiten der ausländi-
schen Person namentlich folgende Faktoren: die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Grad der Integration, die als Folge des Vollzugs der
Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile,
bei Straffälligkeit zudem die Schwere der begangenen Delikte beziehungs-
weise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden der ausländi-
schen Person sowie ihr Verhalten seit der Tat (vgl. BGE 135 II 377 E. 2.1
und 4.3 m.w.H. sowie Urteile des BVGer D-6767/2015 vom 2. November
2017 und E-2997/2015 E. 8.4.2 vom 28. Mai 2018).
12.4.2 Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein erheblicher und wie-
derholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzuwer-
fen ist und der Umstand, dass er besonders schützenswerte Rechtsgüter
wie Leib, Leben und Gesundheit zumindest gefährdet hat, lässt das öffent-
liche Interesse der Schweiz, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu
vollziehen, als gewichtig erscheinen, auch wenn der Beschwerdeführer
sich – soweit aus den Akten ersichtlich – seit seiner Einreise in die Schweiz
im November 2015 wohlverhalten hat. Zu seinen Ungunsten fällt ins Ge-
wicht, dass er sich ohne äusserlichen Druck und damit freiwillig der irani-
schen Revolutionsgarde angeschlossen und überdies auf eine Versetzung
vom Scharfschützen zu den Bodentruppen bestanden hat, um näher am
Tatgeschehen zu sein. Das ihm vorwerfbare Verhalten wiegt damit schwer.
Seinen Aussagen ist weiter nicht zu entnehmen, dass er das Unrecht sei-
ner Handlungen erkannt hat und diesbezüglich aufrichtige Reue zeigt. Im
Gegenteil versucht der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
sein Verhalten zu rechtfertigen, indem er sich weiterhin auf den Standpunkt
stellt, er habe sich – als er in der Moschee über die Gräueltaten des IS
informiert worden sei – mit der schiitischen Zivilbevölkerung in Syrien soli-
darisiert und er habe mit seinem Einsatz in Syrien seinen Anteil am Schutz
E-2610/2018
Seite 20
der Bevölkerung und Kulturgüter vor der Schreckensherrschaft des IS leis-
ten wollen. Er sei aus schützenswerten Gründen in den Krieg gezogen (Be-
schwerde, S. 10 f.). Der Beschwerdeführer ist entgegen seiner Behauptung
in der Beschwerde (Beschwerde, S. 12) denn auch nicht aus eigenem An-
trieb aus Syrien abgezogen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, war er
gemäss eigenen Aussagen aufgrund seiner Verletzungen und damit auf-
grund äusserer Umstände gezwungen, in den Iran zurückzukehren (A11,
F114 f.).
12.4.3 Auch der nunmehr über dreijährige Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Nach
Auffassung des Gerichts kann trotz seiner nachweislichen Integrationsbe-
mühungen (Mitwirkung in einem Theaterprojekt und regelmässiger
Deutschunterricht, vgl. Beschwerdedossier act. 6) nicht angenommen wer-
den, dass er zum heutigen Zeitpunkt in einem derart besonderen Masse in
der Schweiz verwurzelt ist, so dass der Wegweisungsvollzug in seinem Fall
nicht verhältnismässig wäre. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass
ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan mit einer deutlichen Härte
für den Beschwerdeführer verbunden sein wird, da er nach eigenem Be-
kunden Zeit seines Lebens im Iran gelebt hat und seine Familie nach wie
vor im Iran verwurzelt ist. Das fehlende soziale und familiäre Beziehungs-
netz sowie die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sind als
humanitäre Aspekte, welche unter Umständen die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs begründen könnten, in die Verhältnismässigkeits-
prüfung einzubeziehen. Sie können vorliegend das gewichtige Interesse
am Vollzug der Wegweisung aber nicht aufwiegen, zumal der Vater und ein
Bruder des Beschwerdeführers sich in den vergangenen Jahren offenbar
regelmässig in Afghanistan aufgehalten haben, wo die Familie in der Pro-
vinz F._______ noch Länderrein besitzt (A15, F35). Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht völlig vor
dem wirtschaftlichen Nichts stehen wird. Er ist zudem in einem noch jungen
Alter von 25 Jahren und hat im Iran bereits berufliche Erfahrungen gesam-
melt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Iran zurückkehren
könnte, wo er sich vor der Söldnertätigkeit und der Reise nach Europa sein
ganzes Leben lang legal als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe, kann
an dieser Stelle offenen bleiben.
12.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen,
dass das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der vorläufigen Auf-
nahme und am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Be-
E-2610/2018
Seite 21
schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG
erweist sich daher als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) angewendet und gestützt darauf
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet.
12.6 Die Frage, ob – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund ei-
nes beim Beschwerdeführer allenfalls vorhandenen gewaltbereiten Extre-
mismus zusätzlich auch eine Gefährdung der inneren und äusseren Si-
cherheit im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (3. Teilsatz) zu bejahen
wäre, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
12.7 Beim Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG
erfolgt keine Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG. Erfüllt die ausländische Person durch ihr Verhalten einen der
Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG, ist die Anwendung von
Art. 83 Abs. 4 AIG ausgeschlossen und die Weg- oder Ausweisung ist zu
vollziehen. Art. 83 Abs. 4 AIG bietet demnach keinen absoluten Schutz vor
einer Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9.4
m.w.H).
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht Art. 83 Abs. 7
Bst. b AIG angewendet und gestützt darauf den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2018 infolge Bedürf-
tigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a
AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
14.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
E-2610/2018
Seite 22
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter reichte am 18. Juni 2018 eine Honorarnote ein, in wel-
cher er einen zeitlichen Aufwand von 11.4 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 260.– zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und einen Mehrwertsteu-
erbetrag von Fr. 231.80 ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand
erscheint als angemessen. Hingegen ist der in der Kostennote verrechnete
Stundenansatz auf Fr. 220.– zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat dem Rechtsvertreter dementsprechend ein Honorar von insge-
samt Fr. 2748. (aufgerundet; inkl. Auslagen Fr. 46.60 und Mehrwertsteu-
eranteil Fr. 193.10) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2610/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2748. entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: