B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2611/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre beiden Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
E-2611/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren letz-
ten Aufenthaltsstaat Griechenland am 30. Dezember 2014 per Flugzeug in
die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. Protokoll der Befragung zur Per-
son vom 5. Januar 2015, A5/14 S. 5 und 8). Die Beschwerdeführerin sei
nach ihrer Heirat in Albanien [in den 2000er Jahren] zu ihrem Ehemann,
D._______, ebenfalls albanischer Staatsangehöriger, nach Griechenland
gereist und besitze dort eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. A5/14 S. 3 und 5).
Am (…) 2014 sei ihr Ehemann [in E._______; Griechenland] aufgrund ei-
ner Blutfehdesituation umgebracht worden (vgl. A5/14 S. 4). Es handle sich
hier um einen Akt der Vergeltung, da vor diesem Ereignis ein in Albanien
lebender Bruder des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin
zwei Angehörige der gegnerischen Familie getötet habe. Die gegnerische
Familie habe ihr und ihren Angehörigen wiederholt mit dem Tode gedroht
(vgl. A5/14 S. 10). Aufgrund der Gefährdungslage seien die Beschwerde-
führenden zusammen mit ihrer Schwägerin respektive Tante, (...), und de-
ren zwei Kinder aus Griechenland ausgereist (vgl. A5/14 S. 8 sowie das
Beschwerdeverfahren E-2610/2015 von (…) und deren Kinder (…)). Die
Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang eine Kopie eines
griechischen Polizeiberichts vom (…) 2014 zur Tötung ihres Ehemannes
sowie Kopien der griechischen Todesurkunde ihres Ehemannes vom (…)
2014 als Beweismittel zu den Akten.
Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM ihre mitgeführten Reise- und
Identitätspapiere, namentlich vier albanische Reisepässe und eine albani-
sche Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ab. Darunter befand sich
auch der Pass des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters der Be-
schwerdeführenden. Gemäss den Einträgen in den fraglichen Pässen sind
die griechischen Aufenthaltsbewilligungen noch bis am 16. Mai 2016 gültig.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin den griechischen Führerausweis
des Verstorbenen dem SEM abgegeben.
B.
Anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
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Seite 3
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde von der Beschwerdeführin nicht bestritten. Jedoch machte sie er-
neut geltend, sie und ihre Familienangehörigen seien aufgrund der gegen
sie gerichteten Blutrache sowohl in Griechenland als auch möglicherweise
in der Schweiz gefährdet (vgl. A5/14 S. 11).
C.
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in
Griechenland und den entsprechenden Einträgen in ihrem Reisepass er-
suchte das SEM in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Dublin-III-VO mit
Schreiben vom 29. Januar 2015 die griechischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch blieb innert der in den
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 (versandt am 17. April 2015; eröffnet am
21. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Überstellung nach Griechenland und deren Vollzug. Gleichzei-
tig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass gemäss Dub-
lin-III-VO Griechenland zuständig sei für die Durchführung ihrer Asylverfah-
ren und die griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb
die Zuständigkeit an Griechenland übergegangen sei. In Würdigung der
geltend gemachten Umstände seien zudem keine Gründe ersichtlich, in
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären
Gründen den Selbsteintritt zu erklären.
Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, da Griechen-
land ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde
verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die zu
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den Akten gereichten Beweismittel würden nachweisen, dass die griechi-
sche Polizei bereits Kenntnis vom Tod ihres Ehemannes resp. Vaters habe.
Die Beschwerdeführenden könnten sich somit bei Übergriffen oder zum
Schutz vor solchen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner
wurde aufgrund der vorliegend erhöhten Vulnerabilität einer alleinstehen-
den Frau mit zwei Kindern auf die behördliche und private Hilfe in Grie-
chenland, welche für Besitzer griechischer Aufenthaltstitel zugänglich ist,
hingewiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 27. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 10. April 2015
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben, sich für die vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu
erklären, und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung der auf-
schiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht.
Der Rechtsvertreter verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich keine Über-
stellungen nach Griechenland anzuordnen seien, und machte anhand des
Beispiels der Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf of-
fener Strasse deutlich, dass die griechischen Behörden eben gerade nicht
fähig seien, die Beschwerdeführenden zu schützen. Die Beschwerdefüh-
renden hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren. Die Tatsache, dass sie in Griechenland über Aufent-
haltspapiere verfügen, lasse nicht den Schluss zu, dass sie nun auch Zu-
gang zu einem Asylverfahren in Griechenland hätten. Zudem habe Grie-
chenland auf das Übernahmegesuch der Schweiz nicht reagiert, was eben-
falls Zweifel an einem funktionierenden Rechtssystem aufkommen lasse.
Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Schweiz sich, wenn
sich die fragliche Ermordung in Albanien ereignet hätte und die Beschwer-
deführenden aus Albanien in die Schweiz geflüchtet wären, aufgrund des
Urteils des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar
2011 (Grosse Kammer, Nr. 30696/09) wohl für zuständig erklärt hätte.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bis zur
ihrer Ausreise einige Jahre legal in Griechenland aufgehalten hätten und
erst die Ermordung ihres Ehemannes resp. Vaters Anlass gegeben habe,
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Griechenland zu verlassen. Es könne somit beinahe ausgeschlossen wer-
den, dass sie Griechenland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Fax vom 28. April 2015 den Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer provisori-
schen Massnahme vorläufig aus, bis nach Eingang der Akten über die Not-
wendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden
könne.
G.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011
könne nicht von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von
Asylsuchenden nach Griechenland ausgegangen werden, sondern sei im
Einzelfall zu beurteilen, ob an einer Rückführung nach Griechenland fest-
gehalten werden könne. Eine Überstellung werde insbesondere als zuläs-
sig erachtet, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht für Grie-
chenland verfüge und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder so-
fortige Abschiebung ins Heimatland zu befürchten habe (vgl. auch Urteil
des BVGer D-4682/2014). Weiter betonte es erneut, dass Griechenland als
Rechtsstaat über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche
schutzwillig und -fähig sei. Diese Ansicht werde auch vom BVGer in den
Urteilen E-4870/2014 und D-2131/2011 vertreten. Sollten sich die Be-
schwerdeführenden [in E._______] nicht sicher fühlen, sei ihnen geraten,
sich an die griechischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten
bezüglich der Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Weiter
sei festzuhalten, dass die griechischen Behörden am 20. April 2015 dem
Übernahmeersuchen der Schweiz explizit zugestimmt hätten und dabei
auch erklärt hätten, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in
Griechenland Asylgesuche einreichen könnten. Damit sei der Zugang Asyl-
verfahren als gegeben zu erachten. Die fragliche Zustimmungserklärung
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sei erst am 20. April 2014 beim SEM eingegangen, weshalb sie den Be-
schwerdeführenden nicht zusammen mit der Verfügung und den dort bei-
gelegten Akten habe zugestellt werden können.
I.
Die Beschwerdeführenden entgegneten mit Replik vom 3. Juni 2015 dem
in der Vernehmlassung vorgetragenen Argument, sie könnten sich an ei-
nen anderen sichereren Ort in Griechenland begeben, dies sei nicht realis-
tisch, da die Beschwerdeführenden zwingend von hier aus direkt an einen
neuen geheimen und sichereren Ort gehen müssten. Die Beschwerdefüh-
renden seien [in E._______] grösster Gefahr ausgesetzt. Der Zugang zu
einem völkerrechtskonformen Asylverfahren würde ihnen diesbezüglich
nicht weiterhelfen.
Sodann wird im Rahmen der Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt, da es das SEM versäumt habe, die Gutheissung des Übernahme-
gesuchs durch die griechischen Behörden vom 20. April 2015 in die Verfü-
gung des SEM vom 10. April 2015 einzubeziehen beziehungsweise eine
angepasste Verfügung neu zu erlassen. Dies wäre nämlich technisch mög-
lich gewesen, sei doch die Verfügung erst am 21. April 2015 eröffnet wor-
den. Der Rechtsvertreter vertrat die Ansicht, das SEM habe bewusst darauf
verzichtet, das Antwortschreiben der griechischen Behörden in seinem
Entscheid zu erwähnen. Dies scheine insofern auch richtig, als es sich bei
der Zweimonatsfrist in Art. 22 Abs. 7 D-III-VO um eine zwingende First
handle, welche mit dem Zustimmungsschreiben der griechischen Behör-
den 20. April 2015 nicht gewahrt worden sei. Es stelle sich auch die Frage,
ob das fragliche Antwortschreiben heute überhaupt für die Begründung
verwendet werden dürfe. Ausser Frage stehe indessen, dass das SEM den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil es das fragliche Do-
kument erst im Vernehmlassungsverfahren habe einfliessen lassen.
Schliesslich hielt der Rechtsvertreter zur Mitteilung des Dublin Office Grie-
chenland "die Beschwerdeführenden dürften bei der Ankunft in Griechen-
land ein Asylgesuch einreichen, wenn sie dies wünschen" (vgl. Antwort-
schreiben A19/1 vom 20. April 2015), fest, dies mute seltsam an, da die
Beschwerdeführenden in der Schweiz und somit im Dublin-Raum um Asyl
ersucht hätten. Es gehe vorliegend nicht um die Möglichkeit der Einrei-
chung eines weiteren Asylgesuchs in Griechenland, sondern um die Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Das positive Antwortschreiben
der griechischen Asylbehörden erwecke den Eindruck, dass Griechenland
nicht mit den Vorschriften des Dublin-Verfahrens vertraut sei. Das SEM
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Seite 7
hätte diesbezüglich im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes eine vertiefte
Prüfung der Sachlage vornehmen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
E-2611/2015
Seite 8
3.
Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige, die in Grie-
chenland aufenthaltsberechtigt sind und dort seit [den 2000er Jahren] res-
pektive seit Geburt lebten. Die drohende Verfolgung, die sie geltend ma-
chen, liegt in einer Blutrache-Situation begründet, wonach ihnen von einer
anderen albanischen Familie, mithin von albanischen privaten Drittperso-
nen, Blutrache drohe. Hingegen machen sie nicht geltend, ihnen drohe
eine Verfolgung seitens der griechischen Behörden. Es ist deshalb – an-
ders als im Urteil des BVGer E-6354/2013 und E-6355/2013 vom 3. De-
zember 2013, wo jemand geltend machte, er werde durch den Dublin-Staat
bedroht, weshalb dann eine Dublin-Überstellung ausgerechnet dorthin
nicht in Frage kam – vorliegend tatsächlich von einer Dublin-Konstellation
auszugehen. Das SEM hat die Gesuche damit zu Recht im Lichte von Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG geprüft.
4.
4.1 Vorab ist auf die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden
einzugehen. In ihrer Replik machten sie geltend, die Vorinstanz habe be-
wusst darauf verzichtet, die Übernahmeerklärung der griechischen Behör-
den in ihrer Verfügung zu erwähnen. Erst im Rahmen des Schriftenwech-
sels habe sich das SEM auf dieses Dokument bezogen, welches das Ge-
richt den Beschwerdeführenden schliesslich als Kopie zur Stellungnahme
zugestellt hat. Dass bis dahin die Zustimmungserklärung im Entscheid des
SEM nicht erwähnt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar. Weiter habe es das SEM versäumt, wenigstens zu begründen,
weshalb es erst in seiner Vernehmlassung die Zustimmung Griechenlands
bekannt gegeben habe. Schliesslich sei fraglich, ob eine solche Zustim-
mungserklärung, die offenkundig verspätet (dh. nach Ablauf der Zweimo-
natsfrist gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) erfolgt sei, überhaupt bei der
vorinstanzlichen Entscheidfindung verwendet werden könne.
4.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das
rechtliche Gehör vorliegend nicht verletzt worden ist.
Der Vorwurf ans SEM, dass die Zustimmung Griechenlands nicht in der
angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden ist, geht fehl. Die Verfü-
gung datiert vom 10. April 2015 und wurde am 17. April 2015 versandt; die
Zustimmung Griechenlands traf dagegen erst am 20. April 2015 beim SEM
ein, mithin erst nach Versendung der Verfügung, weshalb sie nicht mehr
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Seite 9
berücksichtigt werden konnte. Ebenso konnte die Zustimmung Griechen-
lands nicht mehr in die vom SEM gewährte Akteneinsicht einbezogen wer-
den, da die Akten gleichzeitig mit der Verfügung verschickt wurden.
Das SEM hat in seiner Vernehmlassung den Inhalt der von Griechenland
eingegangenen Zustimmung korrekt und zutreffend wiedergegeben, und
die Beschwerdeführenden konnten replikweise hierzu Stellung nehmen.
Zudem hat das BVGer die Zustimmung Griechenlands den Beschwerde-
führenden zusammen mit der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das
rechtliche Gehör erweist sich auch in diesem Zusammenhang nicht als ver-
letzt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.
6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland
aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im EVZ Kreuz-
lingen vom 5. Januar 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, über gültige
Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland zu verfügen. Dies ging auch aus
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Seite 10
den Einträgen in den bei den Akten liegenden albanischen Reisepässen
hervor. Daraufhin wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Über-
stellung nach Griechenland gewährt. Die Beschwerdeführerin bestritt die
grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands nicht. Das SEM ersuchte die
griechischen Behörden am 30. Januar 2015 um Aufnahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 21 Dublin-III-VO.
6.2 Die griechischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO).
6.3 Am 20. April 2015 stimmten die griechischen Behörden nachträglich
dem Gesuch um Übernahme explizit zu.
6.4 Das SEM hat aufgrund der gültigen Aufenthaltstitel der Beschwerde-
führenden bis zum 16. Mai 2016 in Griechenland im Sinne von Art. 12 Abs.
1 Dublin-III-VO zu Recht die griechischen Behörden um Übernahme er-
sucht.
6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden,
dass die Zuständigkeit Griechenlands gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO grundsätzlich gegeben ist.
7.
7.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine
Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat
Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
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Seite 11
Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Be-
stimmung noch nicht vorgesehen.
7.2 Die Praxis des EGMR sowie die Praxis der Schweizer Behörden ge-
mäss BVGE 2011/35 hat sich – noch zum Zeitpunkt des Inkraftstehens der
Dublin-II-VO – mit der Situation in Griechenland befasst:
Dieser Praxis der schweizerischen Asylbehörden zufolge sind Überstellun-
gen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in engen
Ausnahmefällen zulässig; eine generelle Unzulässigkeit von Überstellun-
gen nach Griechenland hat das BVGer aber nicht bejaht. In seinem Urteil
vom 21. Januar 2011 hielt der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte, EGMR, in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Be-
schwerde Nr. 30696/09, fest, dass das griechische Asylsystem erhebliche
und tiefgreifende Mängel aufweise: Die Behörden seien mit der Bearbei-
tung der Asylfälle und der Unterbringung der Gesuchstellenden überfor-
dert, zudem bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das
Risiko, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht trag-
baren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter die-
sen Umständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Ver-
letzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. Au-
gust 2011 zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in
Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von
Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender
völkerrechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne des-
halb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht
der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen
Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt
zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Spe-
ziellen E. 4.11). Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar,
die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahms-
weise dann bejaht werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im
Falle der Überstellung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und
hohen Risiko rechnen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behand-
lung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenda, E. 4.13).
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Seite 12
7.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers
nach Griechenland könne im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als
zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer an-
gemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen
konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zuge-
stimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war
der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Grie-
chenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal
arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).
7.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das
BVGer in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach Griechenland bestätigt
(vgl. Urteile des BVGer D-7038/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.4, E-
3511/2013 vom 25. Juni 2013 S.8, D-1831/2013 vom 30. April 2013 E.6.4)
7.5
7.5.1 Auch in casu haben die griechischen Behörden der Überstellung der
Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Auf Stufe der Replik
wurde der Einwand erhoben, die Zustimmung sei erst nach Ablauf der Ant-
wortfrist erklärt worden, weshalb diese möglicherweise nicht mehr verwen-
det werden könne. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Massgebend ist
vorliegend die Tatsache, dass die Zustimmung ausdrücklich erfolgt ist und
die griechischen Behörden nun mit dem vorliegenden Verfahren betraut
sind. Die Bereitschaft zur Übernahme und zur Behandlung eines allfälligen
Asylgesuches der Beschwerdeführenden in Griechenland ist somit gege-
ben. Dass die Zustimmung nicht innert Frist erfolgte, ist bei der Prüfung der
hier interessierenden Frage, ob die Beschwerdeführenden in Griechenland
mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfah-
ren rechnen können, von untergeordneter Bedeutung. An dieser Stelle ist
ferner festzuhalten, dass – wie nachfolgend aufgezeigt – auch ohne die
Zustimmung zur Übernahme genügend Hinweise vorhanden sind, dass die
Beschwerdeführenden Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in
Griechenland haben werde. Die diesbezügliche Einschätzung in der Verfü-
gung des SEM erweist sich demnach, auch ohne Vorliegen der fraglichen
Zustimmung zum damaligen Entscheidzeitpunkt, als zutreffend.
7.5.2 Gemäss Aktenlage verfügen die Beschwerdeführenden über gültige
Aufenthaltsbewilligungen für Griechenland und lebten bis zu ihrer Ausreise
vor wenigen Monaten dauerhaft und legal in Griechenland. Die Beschwer-
E-2611/2015
Seite 13
deführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit über (…) Jahren in Grie-
chenland, wo auch ihre beiden Kinder geboren worden sind. Die Beschwer-
deführerin war auch wiederholt in Kontakt mit den griechischen Behörden
im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes. Anhand der ein-
gereichten Beweismittel ist festzustellen, dass sich die griechischen Behör-
den in dieser Angelegenheit um die Beschwerdeführenden gekümmert hat-
ten. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme halten die grie-
chischen Behörden fest, es sei den Beschwerdeführenden freigestellt,
nach der Rückkehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 7.2 f.
beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu
verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegen-
den Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführen-
den in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem or-
dentlichen Asylverfahren rechnen können und zudem nicht von der Aus-
weisung bedroht sind. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwer-
deführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
7.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation
der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahme-
fällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und
2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig
erachtet werden durfte.
Vorliegend sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme gegeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Beschwer-
deführenden in Griechenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würde. Unter diesen Umständen ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt
die unter E. 6 festgestellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.
8.
Zu prüfen ist, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Grie-
chenland diese einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten
würde.
8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwin-
gende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von ei-
ner Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE
2010/45 E. 7.2).
8.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei kein völ-
kerrechtskonformes Asylverfahren zugänglich in Griechenland, kann auf
die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden; eine Pflicht zum
Selbsteintritt ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.
8.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen drohe in Griechen-
land weitere Blutrache seitens der verfeindeten Familie, und die griechi-
schen Behörden seien nicht in der Lage, sie in ihrer Blutrachesituation vor
der geltend gemachten privaten Verfolgung zu schützen. Das Fehlen der
staatlichen Schutzfähigkeit habe sich insbesondere bei der Ermordung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin auf offener Strasse in Griechenland
bestätigt. Das Gericht erachtet die Schilderungen der Beschwerdeführen-
den betreffend die Ermordung des Ehemannes angesichts der eingereich-
ten Beweismittel insgesamt als glaubhaft. Auch die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachte, mit diesem Ereignis in unmittelbarem Zu-
sammenhang stehende Bedrohungslage erscheint durchaus plausibel.
Die Gefahr einer Blutrache, mithin einer von nichtstaatlichen Urhebern aus-
gehenden Verfolgung, ist gemäss ständiger Praxis des EGMR unter dem
Blickwinkeln von Art. 3 EMRK zu prüfen (so bereits Entscheid der Europä-
ischen Menschenrechtskommission vom 2. März 1995, Nr. 24573/94).
Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auf-
fassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht (vgl.
EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Be-
schwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK
ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt,
die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen
Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf E-
MARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
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Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine
Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und
ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Men-
schenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten
mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine Blut-
rachehandlung – beziehungsweise unmenschliche Behandlung – drohen
würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem
Zusammenhang fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht
zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige
Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer
Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat
Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl.
EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Be-
schwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
8.4 Aufgrund der vorliegenden Akten wird nicht ersichtlich, dass die grie-
chischen Behörden nicht willens oder nicht fähig wären, den Beschwerde-
führenden staatlichen Schutz zu bieten. Einerseits liegen verschiedene be-
hördliche Dokumente zum Tod des Ehemannes respektive Vaters der Be-
schwerdeführenden vor, andererseits haben die griechischen Behörden in
ihrem Antwortschreiben im Rahmen des Dublin-Übernahmeverfahrens ex-
plizit festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Aufent-
haltsbewilligungen nach Griechenland zurückkehren und dort ein Asylge-
such einreichen dürfen. Es kann daraus geschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführenden den griechischen Behörden bereits bekannt sind und
die griechischen Behörden grundsätzlich auch bereit sind, sich um ihre An-
liegen zu kümmern. Es ist ihnen somit zuzumuten, sich um Schutz an die
griechischen Polizeibehörden zu wenden und allenfalls erneut Anzeige zu
erstatten.
Zu diesem Schluss kam das SEM in seiner Verfügung zu Recht; es kann
auf die entsprechenden Erwägungen sowie auf die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung auf Beschwerdeebene verwiesen werden.
Weiter bestünde für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an ei-
nem anderen Ort in Griechenland niederzulassen. Die Beschwerdeführen-
den sind im Besitz von griechischen Aufenthaltsbewilligungen ("Residence
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permit") mit Gültigkeit bis zum 16. Mai 2016. Die Beschwerdeführerin gab
zu Protokoll, über einen geregelten Aufenthalt in Griechenland zu verfügen
und dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden regel-
mässig verlängert worden seien (vgl. A5/14 S. 5). Bei den Beschwerdefüh-
renden handelt es sich demnach um Drittstaatsangehörige, die sich recht-
mässig auf griechischem Staatsgebiet aufhalten dürfen im Sinne von Art.
1 Bst. d der Codification of Legislation on the entry, residence and social
integration of third-country nationals on Greek territory:
legis-
lation_en.pdf; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig auf-
enthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [nachfolgend: RL
2003/109/EG]). Einschränkungen hinsichtlich des freien Zugangs zum
griechischen Staatsgebiet gehen weder aus der vorstehend zitierten grie-
chischen Gesetzgebung noch aus der erwähnten EU-Richtlinie hervor. Ge-
mäss Art. 11 Ziff. 1 Bst. h RL 2003/109/EG verfügen langfristig Aufenthalts-
berechtigte über freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betref-
fenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften
aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen. Vorliegend sind aus
den Akten keine Gründe der öffentlichen Sicherheit ersichtlich, die der
freien Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführenden entgegen stün-
den. Es steht ihnen demnach als Aufenthaltsberechtigte von Gesetzes we-
gen frei, sich an einem beliebigen Ort in Griechenland niederzulassen. Das
Gericht geht demnach davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich
nicht nach E._______ zurückbegeben müssen, sondern ihren Wohnsitz in
Griechenland an einen Ort mit grösserer Anonymität verlegen können; in
Betracht kommen könnte beispielsweise F._______, wo sich gemäss An-
gaben der Beschwerdeführerin ihre Schwester legal aufhalte (A5/14 S. 6),
oder die Grossstadt G._______, wo sich gemäss Angaben der Schwägerin
der Beschwerdeführerin deren Bruder legal aufhalte (vgl. Verfahren E-
2610/2015). Eine Suche nach den Beschwerdeführenden seitens der ver-
feindeten Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Griechenlands erachtet
das Gericht als eher unwahrscheinlich; aufgrund der Möglichkeit eines
Wohnsitzwechsels ist vorliegend keine genügend konkrete Gefahr zu be-
jahen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit reali-
sieren wird.
8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinne ei-
nes "real risk" dargetan haben, das einer Überstellung nach Griechenland
entgegen stehen würde. Sie konnten insbesondere nicht wesentliche
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Gründe nennen, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedin-
gungen angesichts ihrer individuellen speziellen Situation in Griechenland
derart schlecht seien, dass eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen könnte beziehungsweise
dass die sie betreffende Blutrachesituation sich mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit verwirklichen würde. Den Akten sind auch keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, dass Griechenland in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten würde.
Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vor,
Griechenland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die griechischen Behörden wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.7 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, es seien auch keine
weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem
Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl.
zur Kognitionsbeschränkung des Gerichts in diesem Zusammenhang: Ur-
teil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 6 ff. [zur Publikation vor-
gesehen]).
8.8 Somit bleibt Griechenland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Griechenland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22
und 29 aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
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die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Griechen-
land in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: