B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2611/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 10. Mai 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 16. Mai 2015 um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am
4. Juni 2015 summarisch (BzP). Sie gab an, ihr Vater sei (…) verstorben.
Soldaten und Polizisten hätten sich wiederholt bei ihr zu Hause nach ihrem
Bruder erkundigt. Zudem sei ihre Mutter für ungefähr eine Woche inhaftiert
worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie sich zur Ausreise entschieden.
Bei ihrem ersten Fluchtversuch sei sie jedoch aufgegriffen und im Septem-
ber (…) für ungefähr zehn Tage in C._______ in Haft genommen worden.
Anschliessend sei sie nach D._______ gebracht worden, wo sie entlassen
worden sei, um in die militärische Ausbildung zu gehen. Sie sei jedoch mit
weiteren Personen weggelaufen, bevor die Ausbildung begonnen habe.
Sie habe Eritrea zum zweiten und letzten Mal am 12. Dezember 2011 ver-
lassen.
Am 15. Juni 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu
ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr Fluchtver-
such habe am (…) stattgefunden. Dabei sei sie festgenommen worden.
Zunächst sei sie zehn Tage in C._______ inhaftiert gewesen und drei Mal
verhört worden. Danach sei sie zusammen mit 40 Personen während vier
Monaten in einem Haus in D._______ festgehalten worden, wo sie militä-
risch hätte ausgebildet werden sollen. Manchmal sei ein Vorgesetzter vor-
bei gekommen und habe eines der Mädchen mitgenommen. Auch sie sei
einmal gegen ihren Willen gezwungen worden, mit einem Vorgesetzten zu
schlafen. Als sie krank geworden sei, habe sie sich bei den Köchinnen auf-
halten dürfen. Da die Köchinnen eines Tages nicht bewacht worden seien,
hätten sie sich entschlossen, D._______ zu fünft zu verlassen und nach
C._______ zu gehen. Vor ihrer Ausreise in den Sudan sei sie noch rund
eine Woche bei ihren Nachbarn in Eritrea gewesen. Am (…) sei sie mit
einer Kollegin und deren Freund in den Sudan gereist. Ihre Mutter, ihre drei
Brüder und ihre Schwester lebten nun im Sudan.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
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Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3
und 5 bis 7 der Verfügung des SEM vom 5. April 2017 seien aufzuheben,
es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei
ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie Beigabe des Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsvertreter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.–.
Dieser wurde am 26. Mai 2017 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen
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an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung führt sie aus, in Bezug auf die zeitlichen Angaben der Be-
schwerdeführerin bestehe eine grosse Verwirrung. Es sei verständlich,
dass sie sich nicht mehr an alle Daten genau erinnern könne. Indes handle
es sich bei gewissen Ereignissen um zentrale Geschehnisse, bei denen es
nicht nachvollziehbar sei, dass sie diese nicht zumindest ungefähr zeitlich
einordnen könne. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Rahmen der BzP
darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Angaben widersprüchlich
seien. Ihr sei es dann aber auch an der Anhörung – trotz der Anfertigung
eines Zeitstrahls – nicht gelungen, die Ereignisse in eine nachvollziehbare
Chronologie zu bringen. Abgesehen von den zeitlichen Unstimmigkeiten
hätten sich auch inhaltliche Widersprüche ergeben. An der BzP habe sie
von der Suche nach ihrem älteren Bruder S. gesprochen. Aus der Anhö-
rung gehe jedoch hervor, dass sie die Zweitgeborene sei und der ältere
Bruder „A.“ und nicht „S.“ sei. An der BzP habe sie zudem gesagt, S. sei
Soldat gewesen, in der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, nur A. sei
im Militär gewesen. Weiter seien die Umstände bezüglich der Beendigung
ihrer Haft unklar geblieben. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, sie sei
entlassen worden, wohingegen sie an der Anhörung ausgeführt habe, sie
sei geflohen. Unbesehen davon, seien auch die Schilderungen bezüglich
ihrer Flucht aus der Haft eher dürftig. Unklar sei ferner, wo sie sich aufge-
halten habe, als die Mutter inhaftiert worden sei. Darüber hinaus habe sie
in der BzP erklärt, die Mutter sei (…) und damit nach ihr ausgereist. An der
Anhörung indes habe sie gesagt, die Mutter sei vor ihr ausgereist. Diesbe-
züglich habe sie sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen.
Auch betreffend die Zeit in Haft, deren Dauer, die Anzahl der Verhöre und
die Anzahl der Häftlinge habe sie sehr widersprüchliche Angaben gemacht.
Da sie vier Monate in Haft verbracht und angegeben habe, es sei eine
schwere Zeit gewesen, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht detail-
reicher davon habe berichten können. Abgesehen von der mangelnden
zeitlichen Einordnung ihres ersten Fluchtversuches, sei auch die Beschrei-
bung der Flucht sehr kurz ausgefallen, obwohl sie aufgefordert worden sei
im Detail darüber zu berichten. Schliesslich habe sie auch unterschiedliche
Angaben zu ihrem Geburtsort gemacht und einmal C._______ und einmal
E._______ genannt.
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6.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise verwies die Vor-
instanz auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich eritre-
ische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
konfrontiert sehen.
7.
7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, zeitlich un-
stimmig, unsubstantiiert, wenig detailreich, simpel, oberflächlich, stereotyp
und ohne Realkennzeichen, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in
der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt keinen anderen Schluss
zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass sich in den Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin zahlreiche wesentliche, ihre Asylvorbrin-
gen betreffende Widersprüche finden und ihre Ausführungen zudem äus-
serst knapp ausgefallen sind. Hervorzuheben ist, dass sich die Beschwer-
deführerin auch bei Fragen zu einfachen persönlichen Gegebenheiten, wie
ihrem Geburtsort und den Ausführungen über ihre Brüder, in unauflösliche
Widersprüche verstrickt hat. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Ansicht darf auch bei Anspannung sowie Nervosität und bei einem
kulturell anders bedingten Zeitverständnis von einer Asylgesuchstellerin er-
wartet werden, dass sie die Kernpunkte ihres Asylgesuchs anlässlich ver-
schiedener Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend
darzulegen und zeitlich einzuordnen vermag. Dies umso mehr, als sie da-
bei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat.
7.2 Weiter vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen
des Sachverhalts und dem nicht weiter substantiierten Festhalten daran,
ihre Aussagen seien detailgetreu, lebensnah und würden Realkennzeich-
nen enthalten, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet haben soll. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist im Weiteren auf die zutreffende Begründung der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerde-
führerin ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
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Seite 7
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 26. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger