B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-261/2014
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und deren Tochter
C._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
E-261/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______– am 27. Dezember 2011 in die
Schweiz gelangten und am 28. Dezember 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 12. Januar 2012 die summarischen Befragungen und am
15. November 2013 die Anhörungen zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anführ-
te, er habe für die F._______ Zeitschriften verteilt, weshalb er im (…)
2011 sechs und im (…) 2011 elf Tage festgehalten, über seine politischen
Aktivitäten befragt und unter anderem beleidigt worden sei,
dass ihm vor seiner Freilassung vorgeschlagen worden sei, ein Spion zu
werden, was er abgelehnt habe,
dass sein Haus wiederholt durchsucht worden sei und er ausserdem ei-
nem Aufgebot für den Militärdienst keine Folge geleistet habe,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre am (…) zu früh gebo-
rene erste Tochter sei wenige Tage nach ihrer Geburt gestorben, weil die
syrischen Behörden die Stromversorgung des Brutkastens unterbrochen
hätten, nachdem drei verletzte Demonstranten in das gleiche Spital ein-
geliefert worden seien,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, eine Heiratsurkun-
de, den Geburtsschein der verstorbenen Tochter, einen Internetausdruck
betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, Fotos, eine Bestätigung
der G._______ in der Schweiz, eine Kopie des Führerausweises des Be-
schwerdeführers und Übersetzungen einreichten,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ihre gemeinsame Tochter
C._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit am 17. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom
13. Dezember 2013 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 28. Dezember 2011
ablehnte und die Wegweisung anordnete,
E-261/2014
Seite 3
dass es gleichzeitig verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde zur Zeit
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 16. Januar 2014 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
Bundesamt zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuali-
ter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen Einsicht in die
(BFM-)Akten A10/1, A17/1, A18/2 und A24/1 zu gewähren, eventualiter
sei ihnen das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren,
insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A24/1
zuzustellen,
dass ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung der
schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen sei,
dass zudem festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betref-
fend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter Angabe der Quellen mehrere
Beweismittel bezeichneten und um Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel ersuchten, falls die ge-
machten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend be-
trachtet würden,
dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 21. Januar 2014 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
E-261/2014
Seite 4
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), womit die Beschwerde-
führenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
sind (Art. 48 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden erfüllt
sind,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Rechtsvertreter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör seiner Mandanten geltend macht, weil das Bundesamt ihm entge-
gen seinem Antrag im schriftlichen Gesuch vom 9. Januar 2014 keine
Einsicht in die von den Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstin-
stanzlichen Verfahrens eingereichten oder an diese zugestellten Akten
gewährt habe,
dass bereits die Tatsache, dass es die Vorinstanz unterlassen habe,
gleichzeitig mit ihrer Verfügung vom 13. Januar 2014, mit der ihm teilwei-
se Akteneinsicht gewährt worden sei, auch Einsicht in den amtsinternen
Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu gewähren re-
spektive überhaupt auf seinen diesbezüglichen Antrag im Gesuch vom
E-261/2014
Seite 5
9. Januar 2014 einzugehen, eine schwerwiegende Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör darstelle,
dass die Verweigerung der Akteneinsicht umso schwerer wiege, als das
BFM in der angefochtenen Verfügung mehrere von den Beschwerdefüh-
renden eingereichte Beweismittel erwähnt habe, aber die Aufnahme des
Beweismittelumschlages in das Aktenverzeichnis unterblieben sei,
dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit auf rechtliches
Gehör) zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
habe,
dass sich diese Rügen als offensichtlich begründet erweisen, weil eine
Durchsicht der Akten ergibt, dass mit Ausnahme des amtsinternen An-
trags auf vorläufige Aufnahme (A24/1) alle anderen in der Beschwerde
erwähnten Aktenstücke (A10/1, A17/1 und A18/2) hätten ediert werden
müssen, zumal kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, welches ei-
ner Offenlegung dieser Aktenstücke – allenfalls unter Abdeckung gewis-
ser sensibler Daten – entgegenstehen würde,
dass in der Verfügung vom 13. Januar 2014 weder solche Geheimhal-
tungsinteressen geltend gemacht werden noch eine Auseinandersetzung
mit den diesbezüglichen Anträgen im Akteneinsichtsgesuch vom 9. Janu-
ar 2014 stattfindet,
dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht
(nach Art. 26 ff. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was
eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb ei-
ner Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m. w. H.),
dass das Gericht die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen (vgl. unter ande-
ren die Verfahren D-1178/2012, E-776/2013, D-1665/2013, E-1567/2013
und D-2853/2013) bereits wiederholt auf ihre Verpflichtung aufmerksam
gemacht hat, entsprechend den Anträgen vollständig Akteneinsicht zu
E-261/2014
Seite 6
gewähren, auch in von ihr als unwesentlich oder der beschwerdeführen-
den Person als bekannt bezeichnete Akten,
dass es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, Einsicht in die vom BFM
zu Unrecht nicht edierten Akten zu gewähren, weshalb eine Heilung auf
Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt
erscheint,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2853/2013 vom
29. Mai 2013 und E-3903/2013 vom 6. August 2013),
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe und auf die dort gemachten Angaben
zur Beweismittelbezeichnung näher einzugehen, weil das Beschwerde-
dossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
chen Verfahrens sein wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-
richtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für das Rechtsmittel-
verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-
samt Fr. 1'400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-261/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und
vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: