B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-261/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Mit Verfügung vom 10. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 10. November 2015 ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete die-
sen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der
Asylvorbringen (Art. 7 AsylG). Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
substanzlos geblieben und der Wegweisungsvollzug sei zudem als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu qualifizieren.
A.b Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihre Vertreterin
mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 anfechten. Neu wurde als bisher nicht
vorgebrachter Sachverhalt geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe
eine Entführung und Gruppenvergewaltigung im Heimatland erlebt. Im Be-
schwerdeverfahren wurden zwei ärztliche Berichte der B._______ vom 27.
September 2017 und vom 16. Januar 2018 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 19. April 2018 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragte, die Ver-
fügung vom 10. April 2017 sei aufgrund von einer erheblichen neuen Tat-
sache wiedererwägungsweise aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen.
Zur Begründung des Gesuchs wiederholte sie ihre im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren geltend gemachten Asylgründe; sie sei in einem weis-
sen Van entführt, eine Woche lang festgehalten und mehrmals vergewaltigt
worden; aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage ge-
wesen, dies zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen.
Als Beweismittel legte sie einen „Sozialanthropologischen Bericht betref-
fend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in
Südindien und Sri Lanka“ vom 13. Juli 2010 und einen Arztbericht der
B._______ vom 16. März 2018 vor.
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B.b Das vom SEM mit Schreiben vom 25. April 2018 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Wiedererwägungsge-
such vom 19. April 2018 wurde am 5. November 2018 mangels Revisions-
gründen wieder an das SEM überwiesen (Verfahren E-2431/2018). Darin
wurde festgehalten, der ärztliche Bericht vom 16. März 2018 sei nach dem
Urteil E-2748/2017 entstanden und stelle keinen Revisionsgrund dar. Im
Übrigen beschränke sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf ap-
pellatorische Kritik am rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. Februar 2018.
B.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies das SEM das Wiederer-
wägungsgesuch vom 19. April 2018 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfü-
gung vom 10. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin diesen Ent-
scheid durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid
des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
formeller Hinsicht beantragte sie die Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf
Vorschussleistung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin.
Zur Stützung ihrer Angaben legte sie den Austrittsbericht der B._______
vom 14. Januar 2019 bei.
D.
Am 16. Januar 2019 wurde mit superprovisorischer Massnahme der Voll-
zug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiederer-
wägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiel-
len Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision
des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen an, bei dem ärztlichen Bericht vom 16. März 2018 handle es
sich nicht um eine neue oder erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG. In dem Bericht werde bei der Beschwerdeführerin eine
akute Belastungssituation, eine posttraumatische Belastungsstörung so-
wie ein Status nach Suizidversuch im Jahr 2017 diagnostiziert. Die Be-
schwerdeführerin mache geltend, der Bericht lasse auf die Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich
aber bereits im Urteil vom 21. Februar 2018 ausführlich unter Berücksich-
tigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit ihren nach-
träglichen Vorbringen (Entführung und Gruppenvergewaltigung) auseinan-
dergesetzt und diese auch in Anbetracht der Folgen einer Traumatisierung
umfassend gewürdigt. Die nunmehr im Wiedererwägungsgesuch ange-
führte neue erhebliche Tatsache sei dem Gericht bekannt und Bestandteil
der Erwägungen gewesen. Der erneute Hinweis, der Gesundheitszustand
lasse auf ihre Glaubwürdigkeit schliessen, könne zu keiner andere Ein-
schätzung führen. Dies gehe auch aus dem Überweisungsschreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 hervor, demzufolge es
sich um appellatorische Urteilskritik handle. Bezüglich des Hinweises im
Arztbericht vom 16. März 2018, wonach eine Rückkehr eine psychische
Destabilisierung zur Folge haben und möglicherweise mit akuter Suizidali-
tät und letalem Ausgang einhergehen könne, sei darauf hinzuweisen, dass
auch dieser Aspekt vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden
sei. Nach Ansicht des SEM sei es zudem nicht selten, dass sich ein de-
pressives Zustandsbild von Personen, deren Asylgesuche abgewiesen
würden, in diesem Moment akzentuiere. Dies stehe jedoch einem Wegwei-
sungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 83
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AIG noch unter dem von Art. 3 EMRK entgegen. Aufgrund der situations-
bedingten psychischen Belastung entstehenden allfälligen Risiken könne
mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medikamentöser
Unterstützung begegnet werden. Bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs
sei implizit die Möglichkeit einer Wegweisung vorhanden, so dass es an
der asylsuchenden Person liege, sich nach einem ablehnenden Asylent-
scheid allenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine
Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.
5.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin – in Wiederholung
der bereits in der Beschwerde vom 12. Mai 2017 und im Wiedererwägungs-
gesuch vom 19. April 2018 enthaltenen Ausführungen – an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Probleme in Sri Lanka
fest (Entführung und Gruppenvergewaltigung). Der neu vorgelegte Arztbe-
richt belege die erlittene Folter. Die Folgen hätten es verunmöglicht, diese
in der Bundesanhörung vorzubringen. Es zeige sich, dass sie den Sach-
verhalt in allen Behandlungssettings übereinstimmend und voller Real-
kennzeichen schildere. Der neueste Bericht der SFH zum Vanni-Gebiet
vom Dezember 2016 und das UN Comittee Against Torture hielten fest,
dass „White-Van-Abductions“ vorkommen würden. Das Verschweigen der
Gruppenvergewaltigung und die damit zum Ausdruck kommende Scham
würden für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen. Die im Urteil vom
21. Februar 2018 aufgelisteten Widersprüche seien zudem erklärbar. Der
Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da sie nicht auf die Unterstützung
durch ihre Familie zählen könne beziehungsweise von dieser – wegen der
Ehrverletzung – potentiell verstossen würde. Im Weiteren wäre die nötige
psychologische Behandlung nicht weiterführbar, es drohe auch eine Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes und völlige Armut. Sie erfülle
die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit von Rückschaffungen ins
Vanni-Gebiet gemäss Leit-entscheid D-3619/2016. Ein Wegweisungsvoll-
zug widerspreche völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit dem Wiedererwägungsgesuch
offensichtlich nicht, Gründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.
5.3.1 Die im Arztbericht vom 18. März 2018 geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung, Suizidalität)
waren zum Zeitpunkt des Urteils E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 hin-
länglich bekannt. Der Beschwerdeführerin wurden darin die Gründe darge-
legt, weshalb – trotz glaubhafter Traumatisierung – die geschilderte Ent-
führung und deren Folgen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
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nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
grundsätzlich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 zu verweisen.
5.3.2 Sofern der „Sozialanthropologische Bericht betreffend Umgang mit
Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri
Lanka“, datierend vom 13. Juli 2010, nicht bereits Gegenstand des ordentli-
chen Verfahrens war, hat sich die Vorinstanz zu Recht nicht weiter damit
auseinandergesetzt, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwer-
deführerin diesen Bericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vor-
legen können.
5.4 Der mit den im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereichte
Arztbericht der B._______ vom 16. März 2018 genügt im Weiteren offen-
sichtlich nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten medi-
zinischen Notlage darzutun. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bringt er keine neuen Erkenntnisse, sondern enthält im
Wesentlichen bereits bekannte gesundheitliche Beeinträchtigungen fest,
die aus den dem Urteil vom 21. Februar 2018 zugrunde gelegenen Vor-
bringen und Arztberichten der B._______ hervorgehen (vgl. Urteil vom
21. Februar 2018 E. 5.2). Der im Urteil vom 21. Februar 2018 beurteilte
Zugang der Beschwerdeführerin zur notwendigen medizinischen und psy-
chiatrischen Versorgung im Heimatland (vgl. a.a.O. E. 8.3.2) ist nach wie
vor zutreffend. Schliesslich sind auch die in der Beschwerde vorgetragenen
Erwägungen zum Referenzurteil D-3619/2016 betreffend vulnerable Per-
sonen aus dem Vanni-Gebiet nicht zielführend, da nicht ersichtlich ist, in-
wieweit die Beschwerdeführerin davon betroffen ist; sie kommt nicht aus
dem Vanni-Gebiet, sondern stammt aus Jaffna (vgl. A3/11 S. 4 f.; A11/14 F
17, 19 ff.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
zum heutigen Zeitpunkt zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand
mit dem Abbruch ihrer Behandlung durch die Ärzte in der Schweiz noch
zusätzlich verschlechtern könnte und sie sich zudem auf die Unterstützung
durch ihre Familie nicht verlassen könne. Auch diesbezüglich ist auf die
Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und des Bundes-
verwaltungsgerichts im Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018, E. 8.3.2,
zu verweisen, welche nach wie vor zutreffend und aktuell sind. Wie dort
festgehalten wurde, lassen die nunmehr vorgetragenen vergleichbaren
psychischen Beschwerden entgegen der Behauptung in der Beschwerde-
schrift auch auf kein völkerrechtliches Vollzugshindernis schliessen.
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5.5 Auch bezüglich des neu auf Beschwerdeebene vorgelegten Austritts-
berichtes der B._______ vom 14. Januar 2019 ist auf keine veränderte
Sachlage zu schliessen. Die Beschwerdeführerin macht damit die gleichen
medizinischen Probleme geltend wie im ordentlichen Verfahren, zu deren
Behandelbarkeit sich – wie bereits erwähnt – das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil E-2748/2017 vom 21. Februar 2018 E. 8.3.2 eingehend ge-
äussert hat.
Im genannten Urteil E-2748/2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zudem
auf das erhöhte Suizidrisiko im Falle eines Wegweisungsvollzuges einge-
gangen (a.a.O. E. 8.2.2). Auch kann vorliegend der Auffassung der Vor-
instanz gefolgt werden, wonach sich ein depressives Zustandsbild bei Per-
sonen, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien und die eine Weg-
weisung befürchteten, nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache
oder durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiere, was jedoch dem
Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen
stehe. Wie ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, kann allfälligen gesund-
heitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Be-
lastung auftreten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit
dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und allenfalls mittels
medikamentöser Unterstützung vorgebeugt werden.
Die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde sind ange-
sichts dieser Sachlage offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung zu führen. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen lediglich
die im Wiedererwägungsgesuch vom 17. April 2018 geltend gemachten
Gründe wiederholt, ohne sich in substanziierter Weise mit den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen; die Beschwerde
beschränkt sich erneut darauf, appellatorische Kritik am Urteil vom 21. Feb-
ruar 2018 zu üben; hierfür steht indessen die Wiedererwägung nicht zur
Verfügung. Es ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass es der Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin obliegt, ihrer Mandantin die Tragweite
des Urteils vom 21. Februar 2018 und des jetzigen Verfahrensausgangs
des Wiedererwägungsverfahrens – angesichts ihres angeschlagenen Ge-
sundheitszustandes mit der gebotenen Sorgfalt – in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu bringen.
Da aufgrund der bisherigen Entwicklungen nicht auszuschliessen ist, dass
die Beschwerdeführerin durch die anstehende Rückkehr erneut psychi-
schen Belastungen ausgesetzt sein wird, werden die Vollzugsbehörden
aufgefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und die
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Beschwerdeführerin bereits vorgängig psychologisch und medikamentös
auf die Rückkehr vorzubereiten sowie nötigenfalls in Form einer adäquaten
medizinischen Rückkehrhilfe zu begleiten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde hinfällig. Die am 16. Januar 2018 gestützt auf Art. 56
VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges
Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
8.
Die weiter mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach
als unentgeltliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Anna Wildt
Versand: