Abtei lung V
E-2614/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2614/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2006
sein Heimatland verliess, im September 2008 mit dem Boot von Libyen
kommend Lampedusa/Italien erreichte und sich einen Tag später nach
Rom begab, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen
worden sei (A1/8, S. 5),
dass er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Euro-
dac" am 3. September 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen
Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde,
dass er am 27. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 2. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend
machte, dass er Mitglied von MASSOB (Movement for the Actualizati -
on of the Sovereign of Biafra) sei und nach einer Teilnahme an einer
Zusammenkunft dieser Gruppierung die Polizei ihn gesucht habe, um
ihn festzunehmen,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer an der Befragung das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und
den Wegweisungsvollzug nach Italien gewährte,
dass er dabei ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
sondern er benötige den Schutz der Schweiz,
dass er im Weiteren angab, sein sechsmonatiger italienischer Aufent-
haltstitel sei ihm entzogen worden,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 die zuständigen italienischen
Behörden gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe in Italien ein Asylgesuch durchlaufen, sowie
auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung),
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dass Italien dieser am 18. Februar 2010 zustimmte (vgl. A20),
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 31. März 2010 – eröffnet am 9. April 2010 – gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien sowie den Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass auf-
grund der einschlägigen Staatsverträge (insbesondere Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142392.68]) Italien für das
Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und keine Hinde-
rungsgründe gegen eine Wegweisung in dieses Land bestehen wür-
den,
dass die Überstellung bis spätestens 29. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei vollum-
fänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuali -
ter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um eine unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 19. April 2010
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG aussetze,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter weiter unten folgenden Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen
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Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das
Asylgesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht (materiell zu prü-
fen und) gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch die angefochtene Verfü-
gung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und des Vollzugs in
voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz ma-
teriell geprüft worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die
Durchführung des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens zuständig zu
erachten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
machte, dass die Flüchtlingslager in Italien nicht menschenwürdig
seien und es zu rassistischen Auseinandersetzungen komme; darüber
hinaus sei er nicht überzeugt, ob sein Fall sorgfältig geprüft werde,
dass er dabei implizit auch die Befürchtung einer Kettenabschiebung
von der Schweiz nach Italien und weiter nach Nigeria zum Ausdruck
brachte,
dass er sich damit implizit auf den Standpunkt stellte, es würden be-
gründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorlie-
gen (Art. 107a AsylG), und die Schweiz müsse überdies ihr Selbstein-
trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung aus-
üben,
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dass demgegenüber festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der EMRK ist und keine An-
haltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller
Weise missachtet,
dass der Beschwerdeführer ferner seine Anliegen nicht zu substan-
ziieren vermag, sondern sich lediglich auf Behauptungen beschränkt
(sein Asylgesuch werde in Italien nicht sorgfältig geprüft, es sei zu
rassistischen Auseinandersetzungen gekommen und er müsse sowohl
in Italien wie bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug durch Italien
nach Nigeria um sein Leben fürchten), ohne diese zu belegen,
dass darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei
allfälligen rassistischen Behelligungen in Italien zuerst an nationale
Behörden vor Ort zu wenden hat, bevor diese im Rahmen eines
Asylverfahrens in der Schweiz vorgebracht werden können,
dass bei vorliegender Sachlage kein Anlass zur Prüfung des Asylge-
suchs durch die Schweiz (Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung) besteht, zumal der Beschwerdeführer in Italien bereits ein
Asylgesuch gestellt beziehungsweise ein Asylverfahren durchlaufen
und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO nur auf eine Asylantragsprüfung
Anrecht hat,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs -
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
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(AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass darüber hinaus das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne
von Art. 107a AsylG mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos
geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Migrationsbehörde des Kantons.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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